Hallo ari1983,
in Berlin wird wie folgt verfahren:
Macht ein Ausländer während eines Studiums oder nach abgebrochenem Studium geltend, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und beantragt er die Erteilung einer
AE nach § 18
AufenthG, ohne gem. § 41 Abs. 1
AufenthV privilegiert zu sein, so ist dies grundsätzlich ausgeschlossen.
Etwas anderes gilt für eine
AE zum Zwecke einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Ausländer über die entsprechende Qualifikation verfügt. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zustimmungsfrei erteilt werden kann oder die Arbeitsagentur zugestimmt hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2
AufenthG möglich. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen verzichtet werden.
Quelle: Nr. 16.2.1. der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin.
Das hat m.E. nichts mit Liberalität zu tun, sondern ist eine einfache, pragmatische und kundenfreundliche Verfahrensweise.
Viele Grüße
dgstein