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Namen eindeutschen lassen nach vielen Jahren (Gelesen: 6.136 mal)
Dinho
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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11.05.2014 um 15:27:49
 
Hallo,

es wäre sehr nett, wenn ihr mir helfen könntet. Man hört unterschiedliche Meinungen dazu.

Meine Frage ist, ob ich auch viele Jahre (z.B. 15 Jahre) nach meiner Einbürgerung meinen Namen eindeutschen lassen kann? Ich wurde als Kind/Minderjähriger eingebürgert durch die Einbürgerung der Eltern und konnte deswegen nicht selber meinen Namen eindeutschen lassen. Ich bin in einem EU Land geboren (Geburtsurkunde aus EU Land), war aber vor meiner Einbürgerung in Deutschland nicht EU Bürger (keine Staatsangehörigkeit eines EU Landes).

In diesen älterem Thread steht, dass es dafür keine Fristen gibt: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211363537

Hier gibt es dazu wiedrum andere Meinungen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1394485677


Ich habe erst vor kurzem von der Möglichkeit des Eindeutschens erfahren und war auch beim Standesamt/Bürgeramt, um mich mal darüber beraten zu lassen. Jedoch sagte man mir dort sofort, dass es nach so vielen Jahren nicht mehr möglich sei, da ich laut den Beamten gut in Deutschland integriert sei und es daher keine triftigen Gründe für die Eindeutschung des Namens mehr gäbe.

Es geht nicht um eine öffentlich-rechtliche Namensänderung, sondern um die Eindeutschung/Namensänderung bei Eingebürgerten. Muss man dafür auch wichtige Gründe nennen? War die Begründung der Beamten dies sofort abzulehnen richtig? Können die Beamten unter bestimmten Umständen auch die Anpassung/Änderung des Namens im Einzelfall ablehnen, weil z.B. zu viele Jahre seit der Einbürgerung vergangen sind?

Vielen Dank für eure Antworten.
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Blaise
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Antwort #1 - 11.05.2014 um 17:05:24
 
Dinho schrieb am 11.05.2014 um 15:27:49:
In diesen älterem Thread steht, dass es dafür keine Fristen gibt: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211363537

Hier gibt es dazu wiedrum andere Meinungen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1394485677

Zum Thema Fristen stehen da keine anderen Meinungen, selbst wenn, wäre das egal...
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Dinho
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Antwort #2 - 14.05.2014 um 13:30:40
 
Hi,

danke für die Antwort. Soll ich dann nochmal das Gespräch mit dem Standesamt/Bürgeramt suchen und mein Anliegen nochmal schildern oder ist das aussichtslos?
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Mikael321
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Antwort #3 - 14.05.2014 um 16:46:06
 
Meine Frau ist 2006 eingebürgert wurden . Sie hat vor 2 Monaten ein Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB abgegeben , und nach ca. 3 Wochen einen neue Geburtsurkunde mit geänderten Namen bekommen. War überhaupt kein Problem . Behörde war Standesamt Berlin 1, ( damals zuständig für Auslandsgeburten ) weil ich ihre Geburt habe nachbeurkunden gelassen .

Von einem maximalen Zeitraum nach der Einbürgerung,  wo das passieren muss, war keine Rede. Immerhin bei meiner Frau auch 8,5 Jahre nach der Einbürgerung . Am Namen war aber bereits 2007 schon gebastelt worden, da wurde der Vatersname abgelegt . Trotzdem kein Problem . Erklärung wurde beim nächsten Standesamt abgegeben, die haben das dann nach Berlin geschickt .


Michael



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Antwort #4 - 05.06.2014 um 02:55:33
 
@Mikael321: Das habe ich noch vor mir als letzten Schritt. Ich hoffe - erfolgreich  Zwinkernd Hoffentlich Augenrollen
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Antwort #5 - 05.06.2014 um 03:46:37
 
@Mikael321: Du schreibst: "Sie hat vor 2 Monaten ein Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB abgegeben"
Das habe ich  auch gemacht, allerdings

"und nach ca. 3 Wochen einen neue Geburtsurkunde mit geänderten Namen bekommen."

habe ich keine neue Geburtsurkunde mit geänderten Namen bekommen, wie deine Frau.

Stattdessen habe ich eine "Bescheinigung über eine Namensänderung" erhalten.
Und mir wurde gesagt, dass ich meine Geburt im Ausland hier nachbeurkunden lassen kann. Dazu müsste ich einen extra Antrag stellen und das würde dann extra kosten. Und anschließend daran würde ich eine deutsche Geburtsurkunde erhalten.

Ist das von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich? Oder warum wurde es bei deiner Frau anders gehandhabt?
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Antwort #6 - 05.06.2014 um 08:45:06
 
Ratschlag schrieb am 05.06.2014 um 03:46:37:
Ist das von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich? Oder warum wurde es bei deiner Frau anders gehandhabt? 


Weil die Geburt der Frau bereits in Deutschland nachbeurkundet wurde, als die Namenserklärung abgegeben wurde.

Guckst du!

Mikael321 schrieb am 14.05.2014 um 16:46:06:
War überhaupt kein Problem . Behörde war Standesamt Berlin 1, ( damals zuständig für Auslandsgeburten ) weil ich ihre Geburt habe nachbeurkunden gelassen .


Falls kein deutscher Geburtseintrag besteht, kann natürlich auch keine Fortschreibung desselben erfolgen und es kann "nur" eine Bescheinigung über die Namenserklärung ausgestellt werden.
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Antwort #7 - 07.06.2014 um 19:01:27
 
@Runewolf: Alles klar, habe ich mir schon so gedacht..Hätte ich eigentlich auch in einem Schritt machen lassen sollen..na egal..Jetzt ist es eh zu spät. Werde die Nachbeurkundung bald machen:-) Danke:-)
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Antwort #8 - 07.06.2014 um 19:04:54
 
Eine Frage noch: Wird die Nachbeurkundung immer letztendlich nach Standesamt Berlin 1 geschickt, bzw. dort bearbeitet? Und wie lange dauert es ungefähr? Oder ist es möglich noch am Tag der Antragstellung, die Nachbeurkung im örtlichen Standesamt durchführen zu lassen?
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Blaise
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Antwort #9 - 08.06.2014 um 18:17:25
 
Hallo,

bei Eheschließungen im Ausland gilt folgende Zuständigkeitsregel nach § 34 Abs. 4 PStG:
Zitat:
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.


Bei Geburten oder Sterbefällen im Ausland gilt die Zuständigkeitsregel nach § 36 Abs. 2 PStG:
Zitat:
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.


Ob am Tag der Antragstellung gleich die Beurkundung möglich ist, glaube ich nicht. Vor der Beurkundung sollte schon genau geprüfte werden, wie die Beurkundung zu erfolgen hat. Zudem ist in einigen Bundesländern die Standesamtsaufsicht vor der Beurkundung anzuhören.

Blaise
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Antwort #10 - 08.06.2014 um 22:22:33
 
@ Blaise: Danke!  Smiley
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