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Vaterschaftsanerkennung für volljähriges Kind (Gelesen: 3.042 mal)
juanito
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Beiträge: 123
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vaterschaftsanerkennung für volljähriges Kind
07.05.2014 um 22:12:37
 
Hallo,

ich denke darüber nach, die Vaterschaft für den ältesten Sohn meiner Frau anzuerkennen. Er hat die kubanische Staatsangehörigkeit, lebt in Kuba und ist 20 Jahre alt, also volljährig.

Er hat bisher keinen anerkannten Vater. Ich bin nicht sein biologischer Vater, sondern wie man so schön sagt, sein sozialer Vater seit fast 9 Jahren. Der biologische Vater hat sich nie gekümmert und auch die Vaterschaft nicht anerkannt.

Mein Stiefsohn kam 2008, mit 14 Jahren, zur FZF nach Deutschland. Er ist hier aber nicht klargekommen und nach Kuba zurückgekehrt und lebt dort bei seiner Großmutter. Dadurch hat er natürlich seinen Aufenthalt hier verloren.

Ziel der Übung ist es, ihn rechtlich voll in die Familie zu integrieren und ihm unseren Familiennamen zu geben. Dann hätte er auch den gleichen Nachnamen wie sein Bruder (mein leiblicher Sohn) der in diesem Jahr 2 Jahre alt wird.

Natürlich habe ich auch den Hintergedanken, ihm dadurch zur deutschen Staatsangehörigkeit zu verhelfen. Die kubanische Staatsangehörigkeit würde er dadurch nicht verlieren ("einmal Kubaner, immer Kubaner").

Dass er dauerhaft in Deutschland leben möchte, sehe ich noch nicht. Aber er hätte dann die Möglichkeit, immer dann und solange er möchte nach Deutschland zu kommen.

Zu dem Thema habe ich schon einiges im Internet gefunden. Aber einiges ist mir noch unklar.

Z.B. heisst es hier:
http://www.lk-starnberg.de/B%C3%BCrgerservice/Ausl%C3%A4nderangelegenheiten/Staa...
Zitat:
Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung

Eltern sind zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet und nur der Vater ist deutscher Staatsangehöriger; Mutter ist ausländische Staatsangehörige; für Kinder, die ab 01.07.1993 geboren wurden.


Und hier heisst es:
http://www.wenden.de/ols/page.sys/aufgabeID=249&mitarbeiter=first/4.htm
Zitat:
Erläuterungen zur Anerkennung der Vaterschaft zu einem nach dem 30.06.1998 geborenen Kind
[...]
Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger zu einem ausländischen Kind die Vaterschaft an, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn das Anerkennungsverfahren vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes eingeleitet wurde.


Er ist 1994 geboren, also vor dem genannten Stichtag in 1998, aber nach 1993. Kann er so tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Wie ist die Rechtsgrundlage? Und wie ist der Weg? Kann die Vaterschaftsanerkennung in der AV oder hier im Bundesgebiet gemacht werden? Beim Standesamt? Er wird demnächst für einen Monat in Deutschland sein.

Oder, wenn ich die Vaterschaftsanerkennung bei den kubanischen Behörden mache: Kann er dann mit seiner korrigierten kubanischen Geburtsurkunde zur deutschen AV marschieren und einen Pass beantragen?

Hier noch ein paar Daten:

Der Junge wurde 1994 in Kuba geboren und lebt dort.
Ich bin mit seiner Mutter seit 8 Jahren verheiratet. Zum Zeitpunkt der Geburt war ich es nicht.
Ich lebe mit meiner Frau und unserem jüngsten Sohn in Deutschland.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.05.2014 um 22:50:04
 
Die Frist vom 30.6.1998 gibt es im StAG nicht. Aus dem Zusammenspiel von § 4 I Satz 2 und § 5 StAG kommt es darauf an, dass bei Kindern, die nach dem 1.7.1993 geboren wurden, die Vaterschaft anerkannt bzw. das Verfahren darüber vor dem 23. Geburtstag eingeleitet werden muss.
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juanito
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Beiträge: 123
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 08.05.2014 um 14:35:47
 
Danke Bayraqiano!

Kann ich die Erklärung auch hier in Deutschland beim Standesamt abgeben, obwohl mein Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat? Mutter und Sohn sind dann natürlich dabei, um zuzustimmen.
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.045

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Oldenburg
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 09.05.2014 um 20:43:55
 
Vaterschaftsanerkennungen werden üblicherweise beim
Jugendamt gemacht. Ob das auch bei Volljährigen - für
die das Jugendamt ja eigentlich nicht mehr zuständig
ist - der Fall ist oder ob das auch beim Standesamt geht,
weiß ich nicht, am besten mal direkt dort erkundigen.

Damit die Anerkennung wirksam werden kann, ist neben
der Zustimmung der Mutter natürlich ein Nachweis darüber
erforderlich, dass keine andere rechtliche Vaterschaft besteht.
Ob dazu eine Geburtsurkunde ohne Eintragung eines
Vaters ausreichend ist, weiß ich nicht. Eine aktuelle
entsprechende Bescheinigung kubanischer Behörden dazu
wird jedenfalls nicht schaden.


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