Das nationale Visa zur Familienzusammenführung, wurde meiner thailändischen Freundin und Mutter meines knapp 2 jährigen Kindes erteilt.
Ab Mai ist vorerst ein ca. 1,5 jähriger Aufenthalt in Deutschland geplant - weil das Leben manchmal Streiche spielt, könnte sich die Aufenthaltszeit auch verlängern.
Wegen der notwendigen Betreuung des Kleinkindes ist nicht an eine Arbeitsaufnahme gedacht, obwohl eine Arbeitserlaubnis erteilt ist.
Bis August sind die Mutter und das Kind noch krankenversichert bei der AllianzWorldwideCare, welche wegen dem Auschluss von ambulanten Behandlungen für Deutschland kaum sinnvoll ist. Das Kind könnte ich für ca. 60€/Monat in meine Krankenversicherung hinzunehmen, oder eine gemeinsame
KV mit der Mutter anstreben, welche bei der GKV als "freiwilliges Mitglied nach 5.1.13 SGB V" versichert sein könnte
- was jedoch nur dann möglich wäre, wenn von der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis - länger - als ein Jahr ausgesprochen wird.
Fragen:
- Ist es selbstverständlich das meine Freundin eine Aufenthaltserlaubnis - länger - als ein Jahr bekommt? Werden persönliche Wünsche von der Ausländerbehörde "abgefragt", bzw. was wäre ein akzeptabler Wunsch oder nach welchen Vorgaben arbeitet der werte Sachbearbeiter?
- Meine Freundin beginnt sich erst jetzt mit der deutschen Sprache auseinander zusetzten, kann sich also nicht in der Landessprache verständigen, hierbei bin ich zuversichtlich, dass sie innerhalb eines Jahres schnelle Fortschritte macht. Ab wann muss mit der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs gerechnet werden?
Um die Weichen richtig zu stellen, bitte ich um Korrekturen, Anregungen, Hinweise auf mögliche Stolpersteine, alternative Lösungen...
- besonders das Thema Krankenversicherung für Mutter und Kind scheinen einer eleganten Lösung bedürftig.