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ALB, Krankenversicherung und sonstige Stolpersteine (Gelesen: 7.778 mal)
Xelor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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27.04.2014 um 05:56:15
 
Das nationale Visa zur Familienzusammenführung, wurde meiner thailändischen Freundin und Mutter meines knapp 2 jährigen Kindes erteilt.
Ab Mai ist vorerst ein ca. 1,5 jähriger Aufenthalt in Deutschland geplant - weil das Leben manchmal Streiche spielt, könnte sich die Aufenthaltszeit auch verlängern.
Wegen der notwendigen Betreuung des Kleinkindes ist nicht an eine Arbeitsaufnahme gedacht, obwohl eine Arbeitserlaubnis erteilt ist.

Bis August sind die Mutter und das Kind noch krankenversichert bei der AllianzWorldwideCare, welche wegen dem Auschluss von ambulanten Behandlungen für Deutschland kaum sinnvoll ist.  Das Kind könnte ich für ca. 60€/Monat in meine Krankenversicherung hinzunehmen, oder eine gemeinsame KV mit der Mutter anstreben, welche bei der GKV als "freiwilliges Mitglied nach 5.1.13 SGB V" versichert sein könnte
- was jedoch nur dann möglich wäre, wenn von der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis - länger - als ein Jahr ausgesprochen wird.


Fragen:

- Ist es selbstverständlich das meine Freundin eine Aufenthaltserlaubnis - länger - als ein Jahr bekommt? Werden persönliche Wünsche von der Ausländerbehörde "abgefragt", bzw. was wäre ein akzeptabler Wunsch oder nach welchen Vorgaben arbeitet der werte Sachbearbeiter?

- Meine Freundin beginnt sich erst jetzt mit der deutschen Sprache auseinander zusetzten, kann sich also nicht in der Landessprache verständigen, hierbei bin ich zuversichtlich, dass sie innerhalb eines Jahres schnelle Fortschritte macht. Ab wann muss mit der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs gerechnet werden?


Um die Weichen richtig zu stellen, bitte ich um Korrekturen, Anregungen, Hinweise auf mögliche Stolpersteine, alternative Lösungen... 
- besonders das Thema Krankenversicherung für Mutter und Kind scheinen einer eleganten Lösung bedürftig.
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Aras
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Antwort #1 - 27.04.2014 um 10:16:50
 
Die AE wird in der Regel bei FZF zum Kind für 3 Jahre erteilt

aus der AVWV
Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen.


Das liegt daran, dass die Mutter ja weder Sprachnachweise vorweisen muss, noch die Gefahr besteht, dass sich die Mutter innerhalb der Zeit vom Kind trennt.

Bei Antragsstellung kriegt man ja in der Regel einen Durchschlag vom Antrag. Da kann man dann ersehen für wieviele Jahre der beantragt wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Eduard
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Antwort #2 - 27.04.2014 um 13:15:10
 
Es passiert leider relativ häufig, dass die erste AE nur für 1 Jahr erteilt wird. Dafür gibt es aber im Grunde keine Rechtsgrundlage.

Hier sollte man explizit und schriftlich die AE für 3 Jahre (oder zumindest mehr als 12 Monate) beantragen. Dann muss die ABH im Zweifelsfall begründen, warum sie keine solche AE erteilt hat, und wenn man damit nicht einverstanden ist, kann man klagen.

Wenn man dagegen nichts angibt oder - weil der freundliche Sachbearbeiter bei der ABH gesagt hat "wir geben immer erstmal nur 1 Jahr" - im Antragsformular "1 Jahr" einträgt, kann man nicht mehr viel machen, denn man hat ja das bekommen, was man beantragt hat.  Cool

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird wahrscheinlich sofort erfolgen, ist aber eigentlich kein Problem, denn Sanktionen gibt es nur, wenn der Verpflichtete aus eigenem Verschulden nicht der Verpflichtung nachkommt. Wenn die Mutter wegen dem kleinen Kind nicht am Integrationskurs teilnehmen kann, passiert nichts. (Auch hier besteht manchmal ein Unterschied zwischen dem, was einem in der ABH gesagt wird, und der Rechtslage.) Andererseits hat die Verpflichtung den Vorteil, dass die Mutter (wenn der Kurs mit der Kinderbetreuung vereinbar ist) dadurch den Integrationskurs nicht komplett selbst bezahlen muss.

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Xelor
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Antwort #3 - 27.04.2014 um 13:37:15
 
@ Aras
@ Eduard

Danke Euch!
Eure Info ist eine wirkliche Hilfestellung!
Gut dass ich gefragt habe, wie schnell verhält man sich dumm...



Eduard schrieb am 27.04.2014 um 13:15:10:
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird wahrscheinlich sofort erfolgen, ist aber eigentlich kein Problem, denn Sanktionen gibt es nur, wenn der Verpflichtete aus eigenem Verschulden nicht der Verpflichtung nachkommt. Wenn die Mutter wegen dem kleinen Kind nicht am Integrationskurs teilnehmen kann, passiert nichts.

Für mich steht das Wohl des Kindes im Vordergrund und mbMn gehört das Kleinkind zur Mutter, zumindest ist kurzfristig eine mehrstündige Trennung nicht vorstellbar.

Bis zu welchem Kindesalter akzeptiert die ALB das die Mutter nicht am Integrationskurs teilnimmt, bzw. spricht keine Sanktion aus?

Naive Zusatzfrage: Welche Sanktionsmöglichkeiten wären denn verfügbar...
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« Zuletzt geändert: 27.04.2014 um 13:51:50 von Xelor »  
 
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Aras
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Antwort #4 - 27.04.2014 um 13:58:58
 
So ein Integrationskurs ist kein Vollzeitjob. Der dauert meist nur 4 - 4 1/2 Stunden täglich. In dieser Zeit sollte eine Kinderbetreuung möglich sein.

Sanktionen können das bezahlen des Integrationskurses  im voraus sein. Und wenn dann immernoch nicht der Kurs absolviert wurdet, dann kann es bis soweit ich weiß zu 5000 €  Bußgeld geben.
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Antwort #5 - 27.04.2014 um 15:15:51
 
Vielleicht sollte man auch mal bedenken, dass durch den I-Kurs die Frau die Möglichkeit hat, in einem ihr fremden Land wo sie außer dem Kindsvater vermutlich niemanden kennt, Kontakt mit anderen Menschen zu bekommen. Und dadurch vielleicht verhindert wird, dass ihr zu Hause die Decke auf den Kopf fällt.
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Eduard
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Antwort #6 - 27.04.2014 um 21:29:31
 
Xelor schrieb am 27.04.2014 um 13:37:15:
Bis zu welchem Kindesalter akzeptiert die ALB das die Mutter nicht am Integrationskurs teilnimmt, bzw. spricht keine Sanktion aus?


Die Tendenz geht dahin, dass von der Mutter erwartet wird, so früh wie möglich, am besten gleich nach dem Mutterschutz, an einem Integrationskurs teilzunehmen und das Kind für diese Zeit in Betreuung zu geben.

Ob das rechtlich haltbar ist, kann allerdings bezweifelt werden. Es gibt zwar ein Urteil des VG Neustadt/Weinstraße vom 09.12.2010, Az.: 2 K 870/10, das in die gleiche Richtung geht, ich halte es aber nicht für verallgemeinerbar.

In der Regel gehen aber sowieso erst 2 Jahre ins Land, bis die Sanktionen ein Thema sind, und bis dahin ist Euer Kind wahrscheinlich schon im Kindergarten...
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reinhard
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Antwort #7 - 27.04.2014 um 21:50:05
 
Auf jeden Fall sollte man sich ohne Vorurteile und Vorentscheidungen nach der Ankunft alle nötigen Informationen über Kursangebote mit und ohne Kinderbetreuung besorgen, damit man auf dieser Grundlage entscheiden kann.

Man kann sich auch für ein Modul (100 Unterrichtsstunden) anmelden und es ausprobieren, wie es mit Kleinkind funktioniert. Die DeutschlehrerInnen bevorzugen TeilnehmerInnen, die noch nicht allzuviel "Falsches" von Fernsehen und Straße übernommen haben.
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Xelor
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Antwort #8 - 28.04.2014 um 02:28:58
 
Danke an das Forum!

Nun habe ich ein Gefühl was meine Freundin erwarten kann und sehe ihrem Antrag bei der ALB zuversichtlich entgegen, zumal ich allgemein gute Erfahrungen mit unserer bürgerfreundlichen Stadtverwaltung habe, kann ich mir ein unvernünftiges Verhalten der hiesigen ALB kaum vorstellen. Folglich sollte es gelingen Mutter und Kind als als "freiwilliges Mitglied nach 5.1.13 SGB V" zu versichern, das wird sich dann gegen Jahresmitte herausstellen.


Zusatzfrage zur Abrundung: Das Visum meiner Freundin wurde "zeitgünstig" ausgestellt, sie hätte nach der Einreise fast die vollen 90 Tage um die ALB aufzusuchen. Ist es aus einem besonderen Grund sinnvoll den Antrag bei der ALB sehr zeitnah nach der Einreise zu stellen oder genügt ein Besuch auf den letzen Drücker, z.B. weil es sich eh nur um eine Formsache handelt?
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grisu1000
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Antwort #9 - 28.04.2014 um 03:11:42
 
Xelor schrieb am 28.04.2014 um 02:28:58:
Ist es aus einem besonderen Grund sinnvoll den Antrag bei der ALB sehr zeitnah nach der Einreise zu stellen oder genügt ein Besuch auf den letzen Drücker, z.B. weil es sich eh nur um eine Formsache handelt? 


Eher zeitnah. Allein die Bestellung des eAT wird einige Wochen dauern. Zudem weiß man dann eher was die ABH in Sachen Integrationskurs will.
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Antwort #10 - 28.04.2014 um 18:02:42
 
Werde es beherzigen.
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Antwort #11 - 29.04.2014 um 04:00:35
 
Aras schrieb am 27.04.2014 um 13:58:58:
Sanktionen können das bezahlen des Integrationskurses  im voraus sein. Und wenn dann immernoch nicht der Kurs absolviert wurdet, dann kann es bis soweit ich weiß zu 5000 €  Bußgeld geben.


Sich die jeweilige Landesprache anzueignen halte ich für unabdingbar!
Trotzdem überrascht mich der Hinweis auf finanzielle Sanktionsdrohungen  Schockiert/Erstaunt


5000€ Strafe, das würde die bettelarme Mutter in den Ruin treiben und ihre Familie in Thailand wäre möglicherweise gezwungen das ernährende Reisfeld zu verkaufen, das wäre barbarisch.

Könnte sich die ALB folglich dazu hinreisen lassen eine Freundschaftshaftung (als Abart der Sippenhaftung) anzuwenden, also sich am Vater des Kindes schadlos halten?
Das wäre doch kaum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, oder...
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Antwort #12 - 29.04.2014 um 06:19:20
 
Ich verstehe dein Problem nicht? Du hast gefragt, was die Möglichkeiten der Behörde sind. Also solange sie sich um euer Kind sich kümmert bis spätestens das Kind 18 ist wird sie jedenfalls nicht aus Deutschland verwiesen.

Niemand verlangt von ihrer Familie das Reisfeld zu verkaufen. Zumal Deutschland nicht Zugriff darauf hat.  Das wären dann ihre höchstpersönlichen Schulden.

Hast du jetzt Angst, dass du im Zweifel die 5000 € zahlen müsstest oder worauf willst du hinaus? Ihr seid ja nicht verheiratet.

Soweit ich weiß ist das Verhängen von Bußgeld die letzte Sanktionsstufe. Ein Freund ist mit einer Chinesin verheiratet. Sie lebt schon 4 Jahre in Deutschland und hat ein Sprachniveau von A1. Sie wurde letztes Jahr zu der Vorauszahlung des Sprachkurses gezwungen und ihre AE wurde um 3 Jahre verlängert. Sie hat jetzt folglich 3 Jahre Zeit um den Sprachkurs zu machen.

Deine Freundin könnte aber schon früher zum Sprachkurs gezwungen werden, wenn sie z.B. ALG2 bezieht.


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Antwort #13 - 29.04.2014 um 13:11:17
 
Aras, danke für Deine Gedanken.

Vorläufig scheint die Angelegenheit klar für mich. Du hast recht, wir sind nicht verheiratet, also wird mir niemand an die Geldbörse fassen wollen. Hatte mich nur über die finanzielle Sanktionsmöglichkeit gewundert, weil Du nun ALG2 erwähnst, wird für mich langsam ein Schuh daraus.
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thomas182
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Antwort #14 - 01.05.2014 um 12:09:44
 
lottchen schrieb am 27.04.2014 um 15:15:51:
Vielleicht sollte man auch mal bedenken, dass durch den I-Kurs die Frau die Möglichkeit hat, in einem ihr fremden Land wo sie außer dem Kindsvater vermutlich niemanden kennt, Kontakt mit anderen Menschen zu bekommen. Und dadurch vielleicht verhindert wird, dass ihr zu Hause die Decke auf den Kopf fällt.


Da hat @Lottchen ein Goldenes Wort gesprochen, welches nicht zu unterschätzen ist!


@xelor. Wenn ALG2, dann finanziert den I-Kurs das Jobcenter und die nehmen das sehr übel, wenn der nicht besucht wird. Stichwort: Sanktionen ( weniger bis kein Geld vom "Amt" )
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