Runenwolf schrieb am 24.04.2014 um 17:06:45:Nein, eine Vornamensänderung für das thailändische Kind nach deutschen Vorschriften ist ausgeschlossen. Nach dem Namensänderungsgesetz können nur Namen von Deutschen oder Staatenlosen geändert werden. Beides trifft nicht zu.
Insoweit ist die Frage nach einer Zustimmung durch den Vater obsolet.
Okay, hab ich mir fast gedacht. Ach - so was ist um längen einfacher in Schweden...
Runenwolf schrieb am 24.04.2014 um 17:06:45:Beim Familiennamen ist es etwas einfacher. Wenn ihr verheiratet seid und einen gemeinsamen Ehenamen habt, dann könntet ihr den Sohn "einbenennen". Die Regelung findest du in § 1618 BGB.
Der Vater müsste entweder zustimmen, alternativ könnte die Mutter die Zustimmung des Vaters vom Gericht ersetzen lassen, wenn dieser nicht antwortet oder nicht erreichbar ist.
Wie sieht es denn mit dem Sorgerecht für das Kind aus? Hat der Vater überhaupt das Sorgerecht?
Meine Frau hat das alleinige Sorgerecht. Nur trägt das Kind ja den Familiennamen des Vaters - und der stellt sich quer. Mal schaun was das Gericht dann zum Thema Einbenennung sagt. Am Telefon konnte ich verständlicher Weise nix konkretes in diesem Fall in Erfahrung bringen.
Nun haben wir einen groben Plan:
1. Den Namen meiner Frau ändern - in Thailand und im Pass etc.
2a. Ihren Sohn einbenennen (gibt es da zeitliche Fristen?). Die Namensänderung in den Thai Papieren (Pass, Register, Geburtsurkunde...) etwas "schleifen lassen".
3a. Nach 3 Jahen Frau und Sohn Einbürgen. Seinen Deutschen Pass dann auf den neuen Namen. Damit hätte er einen Deutschen und einen Thai Pass mit jeweils unterschiedlichen Namen. Frage ist was dann mit der Geburtsurkunde geschieht.
2b. Wir warten 3 Jahre und bürgern beide ein. Im Zuge der Einbürgerung auch die Einbenennung und Vornamensänderung beantragen. Daher die Frage zu den zeitlichen Fristen. Das Resultat ist dann das Gleiche - 2 Pässe, 2 Namen. Thailänder können ja nicht ausgebürgert werden.
Klingt das Realistisch?