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Tipps für Umgang mit Geburtsurkunde (Gelesen: 4.706 mal)
knownname04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.03.2014 um 16:39:29
 
Nachdem ich einigen Leuten empfohlen habe sich in dieses Forum einzulesen (finden ausnahmslos alle wirklich sehr, sehr hilfreich!) habe ich eine weitere Frage die uns beschäftigt.

Bei der Einbürgerung muss eine Geburtsurkunde vorgezeigt werden, dazu eine Übersetzung von einem ermächtigten Dolmetscher.

Was machen macht man nun nach der Einbürgerung mit der Geburtsurkunde? Bei späterer Heirat und/oder Geburt von Kindern muss diese Geburtsurkunde noch einmal vorgelegt werden, ist dies richtig?

Besteht irgendeine Möglichkeit dieses Urkunde in Deutschland offiziell "registrieren" zu lassen, so dass man bei Verlust (z.B. Brand, Raub etc.) diese Urkunde nicht noch einmal aus dem Heimatland beschaffen muss? Für viele ist dies zumindest unangenehm (weit entlegene Heimatdörfer) und ja auch mit einigen Kosten verbunden.

Oder ist die einzige Möglichkeit diese dann doch sehr wichtige Urkunde in einem vermeintlich sicheren Ort (Bankschließfach) zu hinterlegen? Reicht bei Heirat/Geburt eines Kindes eine beglaubigte Kopie der Urkunde und der Übersetzung? Das wäre zumindest kostengünstiger und einfacher.

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Runenwolf
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Antwort #1 - 10.03.2014 um 17:13:43
 
knownname04 schrieb am 10.03.2014 um 16:39:29:
Besteht irgendeine Möglichkeit dieses Urkunde in Deutschland offiziell "registrieren" zu lassen, so dass man bei Verlust (z.B. Brand, Raub etc.) diese Urkunde nicht noch einmal aus dem Heimatland beschaffen muss? Für viele ist dies zumindest unangenehm (weit entlegene Heimatdörfer) und ja auch mit einigen Kosten verbunden. 


Klar geht das. Das nennt sich Nachbeurkundung der Geburt. Die Geburt eines Deutschen (auch eines nachträglich durch Einbürgerung Deutschen) kann beim zuständigen Wohnsitzstandesamt nachbeurkundet werden.
Das hat den Vorteil, dass man jederzeit bei diesem Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde bekommt.

knownname04 schrieb am 10.03.2014 um 16:39:29:
Reicht bei Heirat/Geburt eines Kindes eine beglaubigte Kopie der Urkunde und der Übersetzung?


Mit Sicherheit nicht. In jedem Fall muss das Original der Behörde zunächst vorgelegt werden. Klar wird das Original dann wieder zurückgegeben und meist wird eine Kopie für die Sammelakten gefertigt. Einfacher ist es dennoch mit einer deutschen Urkunde, die man nach der Nachbeurkundung hat.
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Antwort #2 - 10.03.2014 um 17:16:53
 
knownname04 schrieb am 10.03.2014 um 16:39:29:
Raub etc.


Wer raubt denn eine Geburtsurkunde  Laut lachend

http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__36.html
Zitat:
§ 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.


Wenn du Staatenloser, heimatloser Ausländer oder anerkannter Flüchtling bist, kannst jetzt schon nachbeurkunden. Bist du "normaler" Ausländer, dann geht das erst nach einer Einbürgerung.

Kostet so ca. 80-100 €. Wobei es ggf. bei Urkunden aus Staaten mit unsicherem Urkundenwesen zu Mehrkosten aufgrund der vertrauensanwaltlichen Überprüfung kommt. Sollte deine Urkunde aus einem sicheren Land kommen bzw. es schon vertrauensanwaltlich überprüft worden sein, dann entfallen diese Kosten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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knownname04
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Antwort #3 - 18.03.2014 um 09:21:14
 
Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

Es geht um Geburtsurkunden aus Indonesien und Malaysia. Bei Einbürgerung wurden diese mit Übersetzung eines gerichtlichen Übersetzers problemlos akzeptiert.

Nach einigem Querlesen (Stichwort: Haager Apostille) bin ich mir nun nicht mehr sicher, ob diese Urkunden auch für eine Nachbeurkundung in dieser Form "geeignet" sind. Müssen diese Urkunden erst von den deutschen Botschaften in Indonesien bzw. Malaysia legalisiert werden, bevor im deutschen Standesamt die Nachbeurkundung stattfinden kann?
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Antwort #4 - 18.03.2014 um 09:41:42
 
knownname04 schrieb am 18.03.2014 um 09:21:14:
Nach einigem Querlesen (Stichwort: Haager Apostille) bin ich mir nun nicht mehr sicher, ob diese Urkunden auch für eine Nachbeurkundung in dieser Form "geeignet" sind. Müssen diese Urkunden erst von den deutschen Botschaften in Indonesien bzw. Malaysia legalisiert werden, bevor im deutschen Standesamt die Nachbeurkundung stattfinden kann? 


Der zuständige Standesbeamte wird eine Nachbeurkundung nur dann durchführen, wenn die Urkunden legalisiert sind.
Daher ... Ja, die Legalisation wird erforderlich sein.
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knownname04
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Antwort #5 - 19.03.2014 um 17:38:58
 
Kann auch ein Honorarkonsul des jeweiligen Landes Dokumente legalisieren oder geht dies wirklich nur in der Botschaft?
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Antwort #6 - 19.03.2014 um 17:51:33
 
Verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso man Legalisieren möchte, wenn es schon apostilliert ist.

Der Titel des Abkommens lautet:

Zitat:
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/legalisation05101961.html

Nun denn.. Indonesien und Malaysia sind keine Vertragsstaaten, also muss Legalisiert werden.

http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/3245896/Daten/3558666/download_legalisat...
http://www.kuala-lumpur.diplo.de/Vertretung/kualalumpur/en/04/Visa/seite__Mys__p...

Wegen Honorarkonsul gehe ich davon aus, dass du das dem Honorarkonsul hier in Deutschland geben willst, damit er das regelt. Aber die Legalisation erfolgt in Malaysia bzw. Indonesien. Zudem müssen auf den Urkunden entsprechende Stempel von den indonesischen bzw. malaysischen Behörden angebracht werden. Das müsste alles vor Ort erfolgen, z.B. durch einen von dir bevollmächtige Vertrauensperson in Indonesien bzw. Malaysia.
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Antwort #7 - 19.03.2014 um 18:16:02
 
Aras schrieb am 19.03.2014 um 17:51:33:
Verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso man Legalisieren möchte, wenn es schon apostilliert ist.

Der Titel des Abkommens lautet:

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/legalisation05101961.html

Nun denn.. Indonesien und Malaysia sind keine Vertragsstaaten, also muss Legalisiert werden.

http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/3245896/Daten/3558666/download_legalisat...
http://www.kuala-lumpur.diplo.de/Vertretung/kualalumpur/en/04/Visa/seite__Mys__p...


Dein erster Satz verwirrt mich ein wenig.

Zitat:
Wegen Honorarkonsul gehe ich davon aus, dass du das dem Honorarkonsul hier in Deutschland geben willst, damit er das regelt. Aber die Legalisation erfolgt in Malaysia bzw. Indonesien. Zudem müssen auf den Urkunden entsprechende Stempel von den indonesischen bzw. malaysischen Behörden angebracht werden. Das müsste alles vor Ort erfolgen, z.B. durch einen von dir bevollmächtige Vertrauensperson in Indonesien bzw. Malaysia.


Nein. Beide "Betroffene" hätten Verwandte vor Ort die eine neue Geburtsurkunde anfordern könnten oder würden das bei einem Heimaturlaub tun. Ein Honorarkonsul wäre jeweils näher als die Botschaft in der Hauptstadt, deshalb meine Frage.

Aber hat sich dank der Links schon erledigt, beantwortet erst mal alle Fragen  Zwinkernd
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Antwort #8 - 19.03.2014 um 18:27:31
 
Ich wollte darauf hinaus, dass bei einer Apostille eine Legalisation entfällt.

Aber diese Aussage hilft nicht, da man keine malaysischen oder indonesischen Urkunden apostillieren kann.

Zitat:
Die Legalisation indonesischer Urkunden erfordert die nachfolgenden Schritte in der angegebenen Reihenfolge:
1. Vorlage der Urkunde beim Justizministerium der Republik Indonesien (Kementrian Kehakiman, Jl. Rasuna Said SH, Kuningan, Jakarta
Selatan) zur Bestätigung der Unterschrift des Beamten der die Urkunde ausgestellt hat
2. Vorlage der Urkunde beim Außenministerium der Republik Indonesien (Kementrian Luar Negeri, Direktorat Jenderal Protokol dan
Konsuler, Direktorat Konsuler, Subdirektorat "Clearance and Legalisation", Jl. Taman Pejambon 6, Jakarta Pusat) zur Bestätigung der
Unterschrift des Beamten im Justizministerium
3. Vorlage der Urkunde bei der Botschaft (Konsularabteilung) Jl. Thamrin 1, Jakarta 10310, (neben dem Hotel Mandarin), Besuchszeiten
montags -freitags 08.00 -11.30 Uhr, zur Legalisation der Unterschrift des Beamten im Außenministerium. (Gebühr: Euro 25,00/45,00 zu
zahlen in Rupiah)).


Zitat:
If Malaysian personal documents (such as birth or marriage certificates) are to be submitted to German authorities, the following steps must be taken in order for those documents to be recognised:

1. The respective document must be legalised by the Consular Section of the Malaysian Ministry of Foreign Affairs (Wisma Putra) in Putrajaya:

Wisma Putra
No. 1, Jalan Wisma Putra
Presint 2
62602 Putrajaya
Tel: 03-8887 4000 (General Line)
Fax: 03-8889 1717

2. The document must then be legalised by the German Embassy in Kuala Lumpur. The Legalisation Fee is payable in cash, in Ringgit Malaysia, or by credit card, whereas the payment will be processed in Euro.

3. A certified translation (the certification of the translation will be done at the Embassy) into the German language must be provided
(Please see list of translators recognized by the Embassy at the right side of  the page)


Ein Honorarkonsul wird aber nicht die Vorbeglaubigung bei den indonesischen oder malaysischen vornehmen. Das müssten dann die Vertrauenspersonen. Also im Falle Indonesiens müssten die so oder so in Jakarta zu den Ministerien gehen.
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