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Visum zur Fzf (Gelesen: 2.835 mal)
Volki
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i4a rocks!


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08.03.2014 um 13:56:36
 
Hallo,

Erst einmal folgender Sachverhalt.
Ich bin mit einer Thailänderin verheiratet, die noch einen 10 jährigen Sohn in Thailand hat. Seit Januar haben wir zudem eine gemeinsame Tochter. Im September 2013 hatten wir uns zeitweilig getrennt, leben jetzt aber wieder zusammen. Im August hatten wir bereits ein Visa zur Fzf für den Sohn meiner Frau beantragt. Da es jedoch kurz darauf zu Problemen kam und zur zeitweiligen Trennung wurde das Visum abgelehnt.
Ich möchte es jetzt erneut beantragen.
Allerdings sind die finazellen Mittel knapp. ich verdiene 1250,- netto, die Miete incl. Nebenkosten beträgt 350 Euro.
Mit dem Sohn meiner Frau würdfen wir 368,- Euro Kindergeld erhalten. Zudem erhält meine Frau 300,- Euro Elterngeld.
Würde das Einkommen reichen? (zählen Kindergeld und Elterngeld mit)
Außerdem möchte ich das Ganze im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft realiesieren. Besteht darauf ein Rechtsanspruch oder kann die AB auf eine Verpflichtungserklärung bestehen?
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Floh
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 08.03.2014 um 14:05:22
 
Da du Deutscher bist, musst du den LU nicht sichern, wenn ich das alles bisher richtig verstanden habe.

Auch eine VE brauchst du nicht.

Bin mir aber gerade unsicher was das Kind deiner Frau angeht  unentschlossen


Deine Frau kann FZF beantragen  muss allerdings den A1-Test machen
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Volki
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 08.03.2014 um 14:08:41
 
Mein Frau ist bereits in Deutschland. Es geht ausschließlich um ihren Sohn der noch in Thailand ist
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Floh
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Antwort #3 - 08.03.2014 um 14:25:41
 
ahsooo  Zwinkernd
dann warte mal auf die Experten hier Smiley
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 08.03.2014 um 16:19:06
 
Hallo,

Ihr seid also verheiratet und lebt zusammen, wenn ich es richtig verstanden habe.

Dann lebt Ihr in einer Bedarfsgemeinschaft.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für den minderjährigen Sohn Deiner Frau ist unnötig, die Sicherung des Lebensunterhalts ist aber nachzuweisen.

Hier ist der Referenz-Thread zu dieser Thematik: Klick mich

Gruß



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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Volki
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Antwort #5 - 08.03.2014 um 16:47:53
 
Danke, der Link war sehr hlfreich. Also keine VE.
Die letzte Frage wäre ob das Elterngeld, das meine Frau zur Zeit bezieht zur Sicherung des LU berücksichtig wird.
Ansonsten liegen wir knapp an der Grenze
706,- zwei Erwachsene                  1250,- Einkommen
458,- zwei Kinder                             368,- Kindergeld
350,- Miete incl. Nebenkosten          300,- Elterngeld ?

Wir liegen also ohne das Elterngeld an der Grenze. Wenn es als Einkommen zählt kein Problem sonst wird es eng.

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Volki
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Antwort #6 - 08.03.2014 um 17:01:20
 
Kann die zeitweilige Trennung sich negativ auf die Visumserteilung auswirken?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #7 - 08.03.2014 um 17:29:31
 
Volki schrieb am 08.03.2014 um 16:47:53:
Danke, der Link war sehr hlfreich. Also keine VE.
Die letzte Frage wäre ob das Elterngeld, das meine Frau zur Zeit bezieht zur Sicherung des LU berücksichtig wird.
Ansonsten liegen wir knapp an der Grenze
706,- zwei Erwachsene                  1250,- Einkommen
458,- zwei Kinder                             368,- Kindergeld
350,- Miete incl. Nebenkosten          300,- Elterngeld ?

Wir liegen also ohne das Elterngeld an der Grenze. Wenn es als Einkommen zählt kein Problem sonst wird es eng.



Hallo,

der Lebensunterhalt ist grundsätzlich gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.

Das Erziehungsgeld oder Elterngeld zählt nicht zu den öffentlichen Mitteln.

Umkehrschluss: Das Elterngeld wird also in Deinem Sinne zum Einkommen gezählt.

Quelle u.a. hier

Zitat:
Kann die zeitweilige Trennung sich negativ auf die Visumserteilung auswirken?


Dürfte es nicht, da der jetzige Ist-Zustand die intakte eheliche Gemeinschaft darstellt. Ich kann mir aber schon vorstellen, dass die ABH, die ja fakultativ bei Visa zur FZF beteiligt wird, die Historie Eurer Beziehung zur Kenntnis nimmt und versuchen wird zu prüfen, ob die angegebene intakte Lebensgemeinschaft faktisch auch besteht. Aber wenn die nichts Gegenteiliges finden, gilt Eure Ehe als intakt (im Sinne von tatsächlich gelebt).
Möglicherweise kann zu den genauen Verfahrensweisen der ABHs ja noch einer der hier tätigen ABH-Mitarbeiter etwas schreiben.

Gruß
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erne
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Antwort #8 - 08.03.2014 um 20:46:27
 
T.P.2013 schrieb am 08.03.2014 um 17:29:31:
der Lebensunterhalt ist grundsätzlich gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.

nicht ganz. Es genügt nicht, dass man "irgendwie" keine öffentlichen Mittel bezieht.
Es darf kein *theoretischer/rechnerischer Anspruch* auf öffenltiche Mittel bestehen.

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #9 - 08.03.2014 um 22:31:07
 
Ich habe nichts von "irgendwie" geschrieben, sondern aus der verlinkten Quelle wörtlich zitiert, unter Zufügung von "grundsätzlich". Wenn die Stadtverwaltung Kassel irrt, solltest Du sie darauf hinweisen. Nichts für ungut.
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« Zuletzt geändert: 08.03.2014 um 22:49:17 von T.P.2013 »  

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