Zitat:12.4 Vorzulegende Unterlagen
12.4.1
Zum Nachweis des Personenstandes und ihrer Identität haben die Eheschließenden vorzulegen
1.wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung und zusätzlich der Nebenwohnung, wenn diese die Zuständigkeit des Standesamts begründet, aus der ihre Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung); hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werden und eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk oder eine sonstige Information über Inhalt und Abgleich der Meldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung genommen werden,
2.ihre Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland regelmäßig einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,
3.wenn sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 einen Nachweis der letzten Eheschließung und deren Auflösung,
4.wenn sie eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 einen Nachweis über Begründung und Auflösung ihrer letzten Lebenspartnerschaft und
5.einen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis.
Reichen diese Urkunden zur Prüfung der Ehefähigkeit nicht aus, sind weitere Nachweise zu fordern.
Zitat:12.4.4
Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise ist Sache der Eheschließenden. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen kann nicht nach § 69 des Gesetzes erzwungen werden. Werden die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl ihre Beschaffung möglich und zumutbar ist, muss die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung und damit die Prüfung der Ehevoraussetzungen unter Hinweis auf § 49 des Gesetzes abgelehnt werden.
Zitat:12.6.2
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dies gilt auch für Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt – beim Fehlen eines solchen auch keinen Aufenthalt – im Inland haben. Ist die Staatsangehörigkeit eines Eheschließenden ungeklärt und kann sie ohne langwierige Ermittlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann ebenfalls Befreiung beantragt werden; dies gilt auch, wenn der Eheschließende glaubhaft macht, dass seit der Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses mehr als drei Monate verstrichen sind, ohne dass das Zeugnis oder eine sonstige Benachrichtigung eingetroffen ist. Die Befreiung ist auch erforderlich, wenn ein Ehehindernis nach ausländischem Recht vorliegt und insoweit die Ehefähigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach deutschem Recht beurteilt werden soll.
Fraglich ist aber wieso die Geburtsurkunde nicht anerkannt wurde. Ist es eine eidesstattliche Versicherung deiner Eltern? Weil du schreibst, das deine 4 Geschwister auch damit geheiratet hätten?