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Einbürgerung nach §9 trotz Alg2 (Gelesen: 4.853 mal)
masti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach §9 trotz Alg2
03.03.2014 um 20:00:35
 
Hallo an Alle.
Ich bin Kameruner und lebe seit Mai 2011 in Deutschland mit meiner deutsche ehefrau.
Meine Frau hat 2 Kinder (11 und 6) von einer frühere Beziehung und ein Kind (neugeborene) mit mir. Das heißt eine Patchwork Familie auf fünf personen.
Mein Aufenthaltserlaubnis (§28 AufthG) ist bis 11/2014 gültig. Ich bin seit 08/2012 beschäftig und besitze einen unbefristeten Arbeitvertrag. Ich verdiene 1500 manchmal 1600 euros Netto. B1 und Einbürgerungstest habe ich auch bestanden.

Nun mein Problem ist, da meine Frau arbeitslos ist und sich in Elternzeit befindet, hat sie einen Antrag für ALG 2 bei Jobcenter gestellt. Aber nach der Anrechnung unseren Einkommen (Lohn, Kindergeld, Elterngeld), bekommen wir nur 100 euros für Strom.

Wie sind meine Chancen um deutsche zu werden? Ist die Einbürgerung trotz ALG2 möglich?
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erne
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Antwort #1 - 03.03.2014 um 20:45:41
 
masti schrieb am 03.03.2014 um 20:00:35:
Ist die Einbürgerung trotz ALG2 möglich? 


nein, nicht aufgrund von §9 StAG.
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 03.03.2014 um 21:12:32
 
Etwa auch wenn die beiden Kinder aus der ersten Verbindung seiner Ehefrau nicht adoptiert wurden?

Diesen ist er doch rein rechtlich nicht unterhaltspflichtig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.03.2014 um 21:39:37
 
ist in der Tat eine Grauzone und klärungsbedürftig.

Jedenfalls entlastet der Aufenthalt des ausl. Ehemanns die öffentlichen Kassen, das wäre m.E. ein Argument für die Einbürgerung zumal ja das BVerwG in einer solchen Konstellation die Erteilung einer NE zugestimmt hat.
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Ralf
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Antwort #4 - 03.03.2014 um 23:05:05
 
Aras schrieb am 03.03.2014 um 21:12:32:
Diesen ist er doch rein rechtlich nicht unterhaltspflichtig. 



Richtig. Allerdings bekommen ja nicht diese Kinder
ALG 2, sondern die Ehefrau.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.03.2014 um 08:36:03
 
ALG II wird in dem Fall an die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezahlt, denen die Stiefkinder angehören (ohne sie wäre der LU wohl gesichert).
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masti
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Antwort #6 - 04.03.2014 um 12:11:11
 
Danke für die schnelle Antwort. So wie ich verstanden habe, meine chancen sind null. Obwohl ich mich um meine Familie kümmere. Ich bemühe mich meine Arbeit nicht zu verlieren, bin voll integriert aber das ist nicht genug. Nur wegen die 100 euros.  Gesetzt ist wirklich Gesetzt
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Aras
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Antwort #7 - 04.03.2014 um 12:18:52
 
Hast du die Kinder deiner Frau adoptiert?

Ansonsten kannst du doch gerne mit der Einbürgerungsbehörde einen Beratungstermin vereinbaren.

Falls es wirklich an den 100 € scheitert... Du kannst ja auch theoretisch einen 450 € Job aufnehmen und dadurch die 100 € reinholen. Müsstest aber diesen Job auch wieder mit gewisser Nachhaltigkeit ausüben (also wohl 6 Monate).
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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masti
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Antwort #8 - 04.03.2014 um 13:48:12
 
Sie hat 2 Kinder von einer frühere Beziehung und ich habe die nicht adoptiert.
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Odysseus
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Antwort #9 - 04.03.2014 um 14:06:56
 
Ob Du die Kinder adoptiert hast oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle.

Solange Ihr als Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf ALG II habt, ist die EB nach § 8 StAG und somit auch nach § 9 StAG ausgeschlossen. Die Rechtslage ist da eindeutig.
Momentan bist Du nicht in der Lage, dich und Deine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu ernähren.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Aras
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Antwort #10 - 04.03.2014 um 14:18:05
 
Wurde überprüft ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht?

Das wäre ja keine Leistung nach SGB 2 oder 12
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Floppine
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Antwort #11 - 11.03.2014 um 10:22:43
 
Odysseus schrieb am 04.03.2014 um 14:06:56:
Momentan bist Du nicht in der Lage, dich und Deine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu ernähren.


Seinen Stiefkindern ist er aber m.E. nicht zum Unterhalt verpflichtet. Dafür ist der Erzeuger zuständig. Und wenn der nicht zahlt, kann es dem Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet werden. Unterhaltsberechtigt sind nur Ehefrau und (eigenes) Kind.
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