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Einbürgerung nach langen Auslandsaufenthalt (ausser DE) (Gelesen: 5.084 mal)
Jotata
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25.02.2014 um 09:15:37
 
Hallo,

ich habe 12 Jahre in DE gelebt: 9 Jahre Studium und 3 Jahre Arbeit. Danach habe ich geheiratet und in die CH gezogen (zu meiner Deutschen Frau welche dort lebt). Seitdem sind wir 8 Jahre zusammen.

Nach einer Korrespondenz mit dem zuständigen Amt in Bonn weiss ich, dass eine Einbürgerung im Ausland für mich nicht in Frage käme bzw. sehr schwer ist.

Nur meine Frage: Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn wir nach Deutschland zurückziehen? Die Unterbrechung des DE-Aufenthalts war durch Ehe/Familie bedingt.

Besten Dank und freundliche Grüsse,
Jo
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.02.2014 um 10:21:40
 
Jotata schrieb am 25.02.2014 um 09:15:37:
Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn wir nach Deutschland zurückziehen?

Musst Du mit der EBH klären, § 12b II StAG erlaubt jedenfalls die Anrechnung von ehemaligen Aufenthaltszeiten auf die erforderliche Dauer.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #2 - 25.02.2014 um 11:00:44
 
Zitat:
Anrechnung von ehemaligen Aufenthaltszeiten auf die erforderliche Dauer. 


aber nur bis zu fünf Jahren, wenn die frühere Aufenthaltszeit als integrationsfördernd angesehen werden kann.
D.h. ein mind. dreijähriger Aufenthalt vor der EB ist erforderlich.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.02.2014 um 11:06:11
 
gem. 9.1.2.1 VAH (9.1.2.1 i.V.m 89.1.1, 89.2 StAR-VwV) kann auch bei Regeleinbürgerungen angerechnet werden. Wobei ich nicht weiß, wie das so in der Praxis gehandhabt wird.
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Jotata
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Antwort #4 - 25.02.2014 um 11:19:24
 
Vielen Dank für eure Antworten.

@Odeysseus: müssen die 3 Jahre Aufenthalt unmittelbar vor der Einbürgerung erfolgen?
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Aras
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Antwort #5 - 25.02.2014 um 11:24:34
 
Hast du eigentlich mit der EBH in Bonn auch alle Gründe die für eine Ermessenseinbürgerung bei einer Umsiedlung nach Bonn/Deutschland sprechen würden vorgetragen?

Hast du das deutsche Studium abgeschlossen?
Hast du einen hohen akademischen Grad erreicht?
Hast du in einem deutschen Kanton in der Schweiz gelebt?
Hast du eine Altersvorsorge aufgebaut, im Zweifel durch deine Ehefrau gesichert?
Habt ihr (deutsche) Kinder?

etc.?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jotata
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Antwort #6 - 25.02.2014 um 11:39:51
 
Hallo Aras,

anbei meine Antworten:
Hast du das deutsche Studium abgeschlossen? --> Ja!
Hast du einen hohen akademischen Grad erreicht? --> Dipl. Inf. + Internation Project Engineer (Doppeltstudium)
Hast du in einem deutschen Kanton in der Schweiz gelebt? --> Ja
Hast du eine Altersvorsorge aufgebaut, im Zweifel durch deine Ehefrau gesichert? --> Ja: Ich habe 2 1/2 Jahre in DE gearbeitet. In der CH habe ich stets eine Arbeit und zahle lückenlos meine Rentenversicherung.
Habt ihr (deutsche) Kinder? --> Ja, 2 davon Zwinkernd

Ich war auch lange Jahre Ausländerreferent beim AStA meiner Hochschule, und 10 Jahre aktives Mitgleid der Evangl. Studenten Gemeinde, und habe über 10 Jahre Verreinsmitgliedschaft in DE. Zu diesem Verrein gehe ich immer noch trainieren.

2 Mitgleidern meiner Familie sind bereits eingebürgert.

Ja, ich hatte Kontakt zum Amt in Bonn aufgenommen, und diese haben meine Chance als gering eingestufft.

Danke und Gruss,
Jo

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Aras
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Antwort #7 - 25.02.2014 um 11:42:24
 
Jotata schrieb am 25.02.2014 um 11:39:51:
Ja, ich hatte Kontakt zum Amt in Bonn aufgenommen, und diese haben meine Chance als gering eingestufft.


Aus deinem Beitrag erschließt sich eher, dass du die EBH gefragt hast, wie diese eine Einbürgerung aus dem Ausland einschätzen. Hast du auch eine Einschätzung für eine Einbürgerung im Inland nach § 8 erbeten?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 25.02.2014 um 11:49:57
 
Aras schrieb am 25.02.2014 um 11:42:24:
Aus deinem Beitrag erschließt sich eher, dass du die EBH gefragt hast, wie diese eine Einbürgerung aus dem Ausland einschätzen. Hast du auch eine Einschätzung für eine Einbürgerung im Inland nach § 8 erbeten?


Das ist richtig!

Gemäss § 8 wäre es möglich aber  problematisch: Ich besitze eine Niederlassung für die CH. Damit kann ich keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in DE erlangen. Sprich, meine Frau muss erst nach DE umziehen und mich zu sich holen. Dies birgt für mich die Gefahr, dass ich meine Niederlassung für die CH verliere und dann automatsich den Schweizer Arbeitsvertrag.

Oder siehst Du das anders?

Viele Grüsse, Jo
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Aras
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Antwort #9 - 25.02.2014 um 12:03:59
 
Ich bin kein Experte für die Schweiz. Aber wenn die Niederlassung für die Schweiz schengenfähig ist, dann könnte man die FZF-AE aufgrund von Aufenthv § 39 in Deutschland beantragt werden.
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Antwort #10 - 25.02.2014 um 12:22:39
 
Aras schrieb am 25.02.2014 um 12:03:59:
Ich bin kein Experte für die Schweiz. Aber wenn die Niederlassung für die Schweiz schengenfähig ist, dann könnte man die FZF-AE aufgrund von Aufenthv § 39 in Deutschland beantragt werden.


Was ist die FZF-AE? Die Niederlassung in der CH ist schengenfähig.

Was bewirkt dies auf mich bzw. auf meine Einbürgerung? Paragraph 39 spricht von "Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke". Gilt dieser auch für den Erwerb eines Auf.-titels? Konkret: Kann ich alleine zu einer Wohnung ziehen, Aufenthaltstitel und dann die Einbürgerung beantragen?

Danke und Gruss, Jo
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Aras
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Antwort #11 - 25.02.2014 um 13:52:01
 
Wenn du Anspruch auf den Aufenthaltstitel/ die Aufenthaltserlaubnis(AE) hast, dann kannst du ihn im Bundesgebiet beantragen.

Wenn du FZF (Familienzusammenführung) zur Ehefrau beabsichtigst, musst du auch mit deiner Ehefrau zusammen wohnen + alle anderen Bedingungen erfüllen.

Wenn du aber eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahmen beantragst, dann musst du deren Bedingungen erfüllen. Also als Absolvent einer deutschen Hochschule sollte es auch möglich sein.

Du könntest also z.B. mit deiner Ehefrau nach Deutschland ziehen, innerhalb von 3 Monaten den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Familienzusammenführung zur Ehefrau beantragen, und dann wenn die Bedingungen für eine Einbürgerung günstig sind auch eine Einbürgerung beantragen.
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Antwort #12 - 25.02.2014 um 15:56:51
 
Hallo Aras,

ich habe das Integrationsamt kontkatkiert. Es ist der Meinung, dass aufgrund der Ehe sind 3 Jahre Aufenthalt in DE erforderlich. Aus dem früheren Aufenthalt kann mir höchst 2 Jahre angerechnet werden. Sprich ich muss noch ein Jahr in DE leben damit ich die Voraussetzung erfüllen kann.

Der AB wird in den Vorschriften nachschlagen und schauen ob es einen anderen Weg gibt um die Aufenthaltsdauer zu verkärzen.
Viele Grüsse,
Jo
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« Zuletzt geändert: 25.02.2014 um 16:10:51 von Jotata »  
 
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