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Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland (Gelesen: 9.033 mal)
Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #15 - 26.02.2014 um 09:22:11
 
Yannic schrieb am 26.02.2014 um 08:07:23:
Haette die ausl. Ehefrau in diesem Fall Anspruch auf die Dt. Staatsangehoerigkeit?


Anspruch: Nein, da Ermessen.

Ansonsten kann man das hier mangels Erfahrung kaum
beantworten. Fälle nach §§ 13 und 14 werden ausschließlich
beim Bundesverwaltungsamt bearbeitet, und von dieser
Behörde ist hier im Forum meines Wissens niemand vertreten.
Die "normalen" Einbürgerungsbehörden haben mit solchen
Fällen nichts zu tun.

Sicherlich sind die Chancen in einem solchen Fall besser als
bei den üblichen Fällen, wo außer dem deutschen Ehegatten
keine weiteren Anknüpfungspunkte vorhanden sind.
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Yannic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 27.02.2014 um 02:36:47
 
ok, Anspruch war falsch ausgedrueckt, eine gute Chance die Dt. Staatsangehoerigkeit zu bekommen waere wohl richtiger gewesen. Danke fuer die Antwort schon mal.
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caesardeluxe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 27.02.2014 um 12:08:35
 
Yannic schrieb am 26.02.2014 um 08:07:23:
waeren die Voraussetzungen gegeben, wenn der deutsche Ehemann als Diplomat der EU im aussereuropaeischen Ausland mit seiner auslaendischen Frau lebt, auslaendische Ehefrau hat mit Unterbrechungen 6 Jahre in Deutschland gelebt, geheiratet 2004, Ehefrau spricht fliessend Deutsch, hat Dt. Oberstufenzertifikat und Umgangssprache in der Familie auch mit Kindern ist Deutsch.


Ähnliche Situation, deshalb schließe ich mich hier an: Sowohl meine ausländische Frau als auch ich (Deutscher) sind im Auftrag der deutschen Internationalen Zusammenarbeit (GIZ bzw. CIM-Integrierte Fachkraft) und damit der Bundesregierung im Ausland tätig.

- Im Ausland seit 01/2012, davor 5 Jahre ununterbrochen gemeinsam in Deutschland gelebt, davon 4,5 Jahre verheiratet.
- Keine Kinder
- Teilnahme am Integrationskurs (mit Abschluss Zertifikat Deutsch) vor einigen Jahren, mittlerweile deutlich bessere Deutschkenntnisse als B1.
- Niederlassungserlaubnis vorhanden

Bei Antrag auf Ermessenseinbürgerung würde die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft beantragt werden (müssen), da die gesetzliche Lage im Heimatland meiner Frau keine Aufgabe vorsieht.

Vielleicht kann auch in diesem Fall jemand eine Einschätzung geben, inwieweit sich die Tätigkeit meiner Frau für die dt. EZ positiv auf die Chancen für eine Ermessenseinbürgerung auswirken könnte?

Ganz herzlichen Dank im Voraus!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 27.02.2014 um 12:25:21
 
die Praxis des BVA ist kaum bekannt, weshalb seriöse Prognosen kaum möglich sind. Wer das Urteil des OVG NRW liest, weiß aber ansatzweise was das BVA verlangt:

Zitat:
Ausschlaggebendes Kriterium für die ablehnende Ermessensentscheidung des BVA war, wie es im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mehrfach betont hat, das Fehlen einer sog. Entsendung. An dieses Kriterium knüpft es in ständiger Verwaltungspraxis die nach Nr. 14.2 Satz 1 BVA-Erlass für eine positive Ermessensausübung erforderliche Feststellung eines öffentlichen Interesses in Fällen von Deutschverheirateten. Die diese Fälle regelnde Nr. 14.2.2.4 BVA-Erlass hat es mit diesem Kriterium nach eigener Aussage "einschränkend fortentwickelt", um das von ihm angenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Inlands- und Auslandseinbürgerungen zu wahren. Eine Entsendung bejaht das BVA, wenn der berufsbedingte Auslandsaufenthalt des Einbürgerungsbewerbers oder seines Ehegatten nach der Vertragsgestaltung zwischen ihm und seinem Arbeit- oder Auftraggeber von vornherein auf einen vorübergehenden Zeitraum begrenzt und eine Rückkehrabsicht anhand konkreter Umstände belegbar ist.


Zitat:
Demgegenüber war das Kriterium der Unselbstständigkeit der Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin für die Ermessensentscheidung des BVA entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich nachrangig. Das BVA hat in seiner Antragsbegründung vom 4. Januar 2011 ausdrücklich klargestellt, dieselbe Entscheidung auch dann zu treffen, wenn der Ehemann als Angestellter der W.     -Gruppe abhängig beschäftigt wäre. In diesem Fall würde es seinen Vertrag als Ortsvertrag qualifizieren, der  ähnlich den Verträgen von Ortskräften der deutschen Auslandsvertretungen  kein Entsendeverhältnis begründe. Mit dieser Klarstellung hat das BVA die Erklärungen seiner Vertreterin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, die ebenfalls mitgeteilt hatte, sie orientiere ihre Ermessensausübung bei Selbstständigen an derjenigen für Ortskräfte des Auswärtigen Amtes und anderer Wirtschaftsunternehmen. Eine positive Ermessensentscheidung für die Klägerin hatte sie lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass ihr Ehemann "entsandter" Angestellter des W.     -Konzerns wäre (S. 2 des Terminprotokolls).
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Aras
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Antwort #19 - 27.02.2014 um 12:40:21
 
Zitat:
14.2.2.4  Auslandsaufenthalt im deutschen öffentlichen Interesse

Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit
einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbürgerungsbewer-
bers oder seines deutschen Ehegatten im deutschen öffentlichen Inte-
resse liegt und die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren be-
steht. Ein deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt kann
vorliegen bei

a)  Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen
oder Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder
geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und

b)  Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer
öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Aus-
land entsandt worden sind.


https://fragdenstaat.de/files/foi/15049/20010625_bva-grundsatzerlass.pdf

D.h. ja zusätzlich zu Bayraqianos Zitaten, dass man nur Erfolg haben könnte, wenn man weiß, dass man in x-Monaten bzw. x-Jahren wieder zurück nach Deutschland kommt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #20 - 27.02.2014 um 12:53:34
 
Vielen Dank für die Antworten!
Der Hinweis auf zeitliche Befristung/Entsendung ist hilfreich, das trifft sowohl auf mich als auch auf meine Ehefrau zu.
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Antwort #21 - 27.02.2014 um 12:57:24
 
Zitat:
dass man nur Erfolg haben könnte, wenn man weiß, dass man in x-Monaten bzw. x-Jahren wieder zurück nach Deutschland kommt?


Daran ist nichts auszusetzen. Nach Ziff. 14.2. BVA-Erlass kann "[eine Einbürgerung] nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann". Nach Ziff. 14.2.2.4 [kann] deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt vorliegen. Es muss nicht, weshalb die hier vom OVG (und BVerwG) nicht beanstandete Auslegung des BVA, das Ermessen nur bei Entsendung positiv auszuüben, um den Ausnahmecharakter solcher Einbürgerungen Rechnung zu tragen.

Im BVA-Erlass ist übrigens bei § 13 StAG die Rede davon, dass eine spätere Übersiedlung in die BRD nicht zu fordern ist. Bei § 14 StAG ist das nicht der Fall.
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« Zuletzt geändert: 27.02.2014 um 13:08:16 von N/V »  
 
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Antwort #22 - 27.02.2014 um 13:54:46
 
Zitat:
Daran ist nichts auszusetzen.


Ich habe auch nichts dran auszusetzen Zwinkernd. Es ist sogar nachvollziehbar, weil es bei Vorliegen dieser Ausnahmesituation, einer Entsendung, zu keiner schlechter-Stellung führen soll. Wird man nicht entsendet, so ist es eine Übersiedlung/Auswanderung. Wäre es bei einer dauerhaften Auswanderung möglich sich einzubürgern, so wäre das Ganze konterkariert und eine Einbürgerung nach § 14 wäre ggü. der Regeleinbürgerung nach §9 bzw. einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 besser gestellt.

my two cents
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Antwort #23 - 27.02.2014 um 14:04:04
 
Aras schrieb am 27.02.2014 um 13:54:46:
und eine Einbürgerung nach § 14 wäre ggü. der Regeleinbürgerung nach §9 bzw. einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 besser gestellt. 

Nö: § 10 begründet einen strikten Rechtsanspruch, § 9 generell ein Auf Null reduziertes Ermessen. Da ist § 14 - selbst wenn eine dauerhafte Auswanderung bei Deutschverheirateten gelten lassen würde - nicht annährend gleichgestellt.
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Aras
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Antwort #24 - 27.02.2014 um 14:19:13
 
Sobald aber ein öffentliches Interesse bewiesen wurde, wäre es ermessensfehlerhaft die Person nicht einzubürgern. Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist aber die die Hürde, die zu nehmen wäre.

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