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Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland (Gelesen: 9.027 mal)
EinMalEins
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19.02.2014 um 19:35:10
 
Meine Frau und ich leben in Norwegen. Wir sind verheiratet und sie ist mit einem Familieneinwanderungsvisum nach Norwegen gekommen. Wir sind hier beide registriert und haben unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Wir sind beide in Anstellung und meine Frau geht dazu auch noch zum Norwegischunterricht an der staatlichen Einrichtung. Wir sind hier angekommen.

Welche Möglichkeiten bestehen für sie die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen?

Muss sie einen Sprachtest machen?

Vielen Dank schonmal,
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Verweise auf schon bestehende Threads zu dem Thema nehme ich gern entgegen.
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reinhard
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Antwort #1 - 19.02.2014 um 19:42:29
 
Einen Antrag auf Einbürgerung kann sie stellen, sobald sie drei Jahre lang mit Dir als Ehemann zusammen in Deutschland gelebt hat - also drei Jahre nach Eurem Umzug.

In Norwegen wäre nur die Einbürgerung in Norwegen möglich.
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Antwort #2 - 19.02.2014 um 20:50:34
 
Hei Reinhard,
danke für Deine Antwort!
Na dann können sich die Norweger auch nicht rausreden Zwinkernd

Welche Bedingungen sind noch, ausser der drei Jahre Wohnen und Steuernzahlen an die Einbürgerung in Deutschland geknüpft?

Ha det bra,
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reinhard
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Antwort #3 - 19.02.2014 um 20:59:28
 
Deine Frau muss drei Jahre in Deutschland wohnen, durchgehend in ehelicher Lebensgemeinschaft, den Lebensunterhalt aus eigener Arbeit oder Vermögen bestreiten (mit Dir zusammen), nicht vorbestraft sein, das B1-Zertifikat vorweisen, den Einbürgerungstest bestehen, die Verfassung einhalten wollen.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 19.02.2014 um 21:20:56
 
reinhard schrieb am 19.02.2014 um 19:42:29:
In Norwegen wäre nur die Einbürgerung in Norwegen möglich. 

Die Einbürgerungsbedingungen für Norwegen, guckst Du hier:

http://www.udi.no/upload/Spraak/Tysk/StatsborgerDe.pdf
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Antwort #5 - 19.02.2014 um 21:26:25
 
Bringt das was? Ist doch nur im EWR?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 19.02.2014 um 22:12:54
 
Hei Reinhard,
vielen Dank, das war alles, was ich wissen wollte!

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Einbeck
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Antwort #7 - 20.02.2014 um 00:13:30
 
Einbuergerung in Deutschland, wenn man im Ausland lebt:
es geht ist, aber --besonders falls man die eigene StA behalten will (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit)-- nicht einfach (sage dies weil ich es fuer meine Ehefrau nicht geschafft habe trotz besonderen oeffentlichen Interesse)
siehe Paragraph 14 StAG (findest Du unter Gesetze)
Text:
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 20.02.2014 um 00:44:00
 
Einbeck schrieb am 20.02.2014 um 00:13:30:
Text:Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. 

Allein ein deutscher Ehemann dürfte dazu allerdings kaum ausreichen.
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Antwort #9 - 20.02.2014 um 22:32:30
 
Ich wollte gerade einen Thread zum selben Thema aufmachen - jetzt springe ich hier mal eben drauf.

StAG § 14
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Ich habe schon gelesen, dass ein deutscher Ehemann wohl nicht ausreicht. In meiner Situation ist es allerdings so, dass wir auch noch ein gemeinsames deutsches Kind haben. Bestehen für meine Ehefrau somit die Bindungen die ihre Einbürgerung rechtfertigen?

Gibt es zur Bewertung einschlägige Verwaltungsvorschriften?
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Antwort #10 - 20.02.2014 um 22:53:01
 
DrTom schrieb am 20.02.2014 um 22:32:30:
Gibt es zur Bewertung einschlägige Verwaltungsvorschriften?


Es gibt nur den Erlass des BMI an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1 - der aber nicht öffentlich zugänglich ist.

Entgegen der hier vorgebrachten Argumente rechtfertigen ein dt. Ehemann sowie dt. Kinder sehr wohl eine Bindung an die BRD. Es ist aber nun mal, dass das BVerwAmt eine Ermessentscheidung dahingehend treffen muss, dass eine Einbürgerung "sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfindet". Da sind die Hürden sehr hoch.

Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.07.2012 - 19 A 2703/10         
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Antwort #11 - 21.02.2014 um 10:07:16
 
Ich hab mal eine Anfrage auf FragDenStaat.de bezüglich der Zusendung des Erlasses 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1 an das BMI gesendet.

Ich geb Bescheid wenn ich den Erlass habe.
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Antwort #12 - 22.02.2014 um 00:49:53
 
Kleiner Hinweis:
Das BVA ist aus eigener Erfahrung "komplexer"als innerdeutsche Einwanderungsbehoerde.
Habe trotz besonderen oeffentlichen Interesse mit meiner Ehefrau schlechte Erfahrungen mit dem BVA gemacht (dt. Ehemann, dt. Kind fast 18 Jahre verheiratet).
Bei Einbuergerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit wird es erfahrungsgemaess schwieriger bis unmoeglich...
Interessant war fuer mich die Aussage des BVA im Ablehnungsschreiben im Inland wuerde man unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einbuergern und ich sollte den Antrag bei erneuter Wohnsitznahme im Inland neu stellen. (besonderes oeffentliches Interesse --Schutz Ehefrau als Angehoeriger des AA-- half nicht--)
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Antwort #13 - 24.02.2014 um 09:47:50
 
Hier der Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1

https://fragdenstaat.de/files/foi/15035/20010625_erlass.pdf
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Antwort #14 - 26.02.2014 um 08:07:23
 
Einbeck schrieb am 20.02.2014 um 00:13:30:
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. 


waeren die Voraussetzungen gegeben, wenn der deutsche Ehemann als Diplomat der EU im aussereuropaeischen Ausland mit seiner auslaendischen Frau lebt, auslaendische Ehefrau hat mit Unterbrechungen 6 Jahre in Deutschland gelebt, geheiratet 2004, Ehefrau spricht fliessend Deutsch, hat Dt. Oberstufenzertifikat und Umgangssprache in der Familie auch mit Kindern ist Deutsch.

Meine Auffassung der Mann vertritt Deutschland ueber die EU im Ausland und ist nicht "freiwillig" da, somit besteht doch oeffentliche Interesse. Im Inland lebend haette die Frau natuerlich schon laengst die Dt. Staatsangehoerigkeit.

Haette die ausl. Ehefrau in diesem Fall Anspruch auf die Dt. Staatsangehoerigkeit?

Danke
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