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Mehrstaatler? Kind in Deutschland geboren (Vater deutsch / Mutter russisch + deutsch) (Gelesen: 7.058 mal)
NW_LUPUS
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mehrstaatler? Kind in Deutschland geboren (Vater deutsch / Mutter russisch + deutsch)
18.02.2014 um 23:29:52
 
Hallo,

eigentlich dachte ich nicht, dass ich dieses Forum befragen muss. Nachdem die telefonisch eingeholten Einkünfte bei den deutschen Ämtern (Einwohnermeldeamt ) so widersprüchlich sind (jede Person formuliert hier anders) versuche ich es mal auf diesen Weg.
Kurz zur Situation:
- ich als Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit und meine Frau hat durch die Geburt die russische Staatsangehörigkeit (und seit 2002 auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten). Unsere Tochter wurde 1999 in Deutschland  geboren (damals hatte meine Frau nur die russische Staatsanghörigkeit). Mein Sohn wurde 2009 geboren, da hatte meine Frau schon beide Staatsangehörigkeiten.

Nun, 2014, wollte ich für meine Tochter einen neuen Reisepass ausstellen lassen und das Einwohnermeldeamt weist mich darauf hin meine Tochter hätte doch 2 Staatsangehörigkeiten (oder Sie hätten zmindest einen sogenannten "informellen Eintrag im Melderegister"  der auf eine potentielle 2.Staatsbürgerschaft (die russische) hinweisen würde. Das Gleiche gelte auch für meinen Sohn. Diese Informationen haben mich schon stark irritiert. Wir haben für keines der Kinder eine russische Staatsbürgerschaft bei einer russischen Behörde eintragen lassen / noch hat eines unserer Kinder einen russischen Pass. Da weder meine Frau noch ich irgendein Interesse an einer 2.Staatsbürgerschaft unserer Kinder haben meine Fragen hierzu:

- ich gehe davon aus dass keines meiner Kinder per Geburt außer der deutschen Staatsbürgerschaft "automatisch" noch die russische Staatsbürgerschaft erworben hat - ist dies korrekt?
- dann kam seitens des Einwohnermeldeamts noch der Hinweis - ich sollte die Staatsbürgerschaft meiner Kinder  durch eine Anfrage beim russischen Konsulat klären lassen (was ich keinesfalls beabsichtige)

was würdet ihr empfehlen?

schöne Grüße von NW_LUPUS
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.02.2014 um 23:50:33
 
bei einem russischen und einem ausländischen Elternteil erfolgt der automatisch Erwerb nur, wenn das Kind in Russland geboren wird. Siehe Artikel 12 Abs. 1 Buchst. c RUS-StAG (dürfte für das 2009 geborene Kind gelten, ob auch für das 1999 geborene Kind weiß ich nicht - ich gehe aber mal davon aus).

Jedenfalls habt ihr einen Anspruch, dass die entsprechenden Einträge korrigiert werden, siehe §§ 8 Satz 1 Nr. 2, 10 Meldegesetz NRW.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.02.2014 um 00:45:44
 
Zitat:
russischen und einem ausländischen Elternteil erfolgt der automatisch Erwerb nur, wenn das Kind in Russland geboren wird. Siehe Artikel 12 Abs. 1 Buchst. c RUS-StAG


@Bayraqoano:
weisst du, ob das auch für Ukraine gilt?
Also hat das Kind eines nicht ukrainischen und eines ukrainischen Staatsangehörigen, nich in Ukraine geboren, auch die ukrainische Staatsangehörigkeit oder nicht.
Üblicherweise hat die Ukraine die gleiche Gesetzeslage wie Rus.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 19.02.2014 um 01:20:33
 
Ich habe vor 6 Monaten meine Melderegisterdaten korrigiert.

Dort stand seit geraumer Zeit, dass ich die iranische Staatsbürgerschaft hätte. Meine Mutter ist Iranerin. Da mein Vater aber zum Zeitpunkt meiner Geburt staatenlos war und er und mein Bruder nur die deutsche Staatsbürgerschaft im Melderegister haben, konnte ich es mir nicht wirklich erklären. Hab den Fehler erst vor 6 Jahren erfahren, als ich nach Düsseldorf zog.

Ich habe erst einen formlosen Antrag aufgrund des schon von Bayraqiano erwähnten § 8 des Meldergesetzes NRW gestellt und um die Korrektur gebeten, hilfsweise hätte man mir bitte den in den Melderegistern hinterlegten Nachweis zeigen sollen. Ich hab da auch die iranischen Gesetze zitiert und eine Kopie der Einbürgerungsurkunde beigelegt.

Ich erhielt aber erst ein Schreiben wo man von mir eine Nichterwerbsbescheinigung des iranischen Konsulats forderte, bevor man den Datensatz ändern wolle

Ich habe dann geantwortet, dass man doch bitte den in meinem Antrag hilfweise geforderten Nachweis mir doch bitte zeigen solle. Dann wurde vom Sachbearbeiter mein vorheriger Wohnort angeschrieben und nach 2 Wochen kam raus, dass die iranische Staatsbürgerschaft schon 1990 (zum Zeitpunkt der Einbürgerung) gelöscht wurde und der Fehler erneut korrigiert wird. Dadurch konnte dann das Einwohnermeldeamt in Düsseldorf auch meinen Melderegistereintrag korrigieren.

Das ganze hat in meinem Fall 2 Wochen gedauert, wobei die effektive Dauer für mich bei maximal 4 Stunden lag. Der Sachbearbeiter war auch sehr nett.

Achja und ich hab gleich einen kostenlosen vollständigen Melderegisterauszug aufgrund von § 9 Abs 1. gefordert. Wenn man schon das Melderegister korrigiert, dann sollte man schauen ob auch am Ende wirklich alles stimmt Zwinkernd.

Jetzt zu deinem Fall:

Im Meldegesetz von NRW und in den Verordnungen von NRW finde ich jetzt keine "informellen" Einträge. Ich würde einfach den in § 8 gesetzlich geforderten Nachweis für die angeblich vorhandene russische Staatsbürgerschaft bitten. Falls der nicht vorgebracht werden kann, dann soll bitte der Melderegistereintrag nach § 4a vom Sachbearbeiter von Amts wegen korrigiert werden. Gerne kannst du den Antrag mit dem von Bayraqiano genannten Paragraphen des russischen Staatsangehörigkeitsgesetz erwähnen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=210&bes_id=465...
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Grund: Link geflickt... 
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 19.02.2014 um 09:13:51
 
erne schrieb am 19.02.2014 um 00:45:44:
weisst du, ob das auch für Ukraine gilt?

UA regelt das wie Deutschland, wenn bei der Geburt ein Elternteil Ukrainer ist, bekommt das Kind die ukrainische Sta. automatisch (Art. 7 Abs. 1 UA-StAG).
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Antwort #5 - 19.02.2014 um 10:38:42
 
Zitat:
(dürfte für das 2009 geborene Kind gelten, ob auch für das 1999 geborene Kind weiß ich nicht - ich gehe aber mal davon aus).

Deine Auffassung ist korrekt.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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NW_LUPUS
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 19.02.2014 um 23:20:56
 
Hallo,

vielen Dank für eure Hinweise! Die Hinweise von euch bezogen sich auf das Bundesland NRW - gelten diese auch so 1:1 für Bayern (wo ich wohne) oder gibt es da Abweichungen

vielen Dank im Voraus

NW_Lupus
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Aras
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Antwort #7 - 19.02.2014 um 23:58:18
 
Die Gesetze sind in den Bundesländern relativ gleich. Nur die Paragraphen sind in ihren Positionen leicht verschoben.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&do...

Antrag auf Korrektur erfolgt dann nach § 10 statt nach § 8

Vollständiger Melderegisterauszug kriegst du in Bayern auch aufgrund des § 9.

Und dass jeder Eintrag einen Nachweis haben muss ist in § 3 statt § 4 geschrieben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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