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Spezialfrage Quellen zu IRAN: Aufgabe Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.075 mal)
Seoman305
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Spezialfrage Quellen zu IRAN: Aufgabe Staatsangehörigkeit
17.02.2014 um 16:02:31
 
Hab hier bei I4a folgenden Passus gefunden bzgl. Aufgabe der Staatsangehörigkeit Iran...wüsste gerne ob der noch aktuell ist


8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:
8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall (vergleiche Nummer 12.1.2.2).

Ergänzende Anmerkung:

Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einem Anspruch auf Einbürgerung gleichkommt
.


Habe das per google mal geprüft (Abkommen 29...) ... und habe hier http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/1997-2.htm gefunden:

das durch Notensaustausch von 1995 die obenstehende Regelung NR. II nicht mehr gilt, sobald von Bunderegierung und Parlament in IR ratifziert...
weiss  nciht ob das alter Tobak ist... trotzdem die Frage: nach der "alten" Regelung konnte eine Einbürgerung in D nicht ohne Zustimmung aus Teheran erfolgen, lt. dem Notenaustausch nicht mehr erforderlich..
Kann das jemand klären? Kann leider keine Parlamentsbeschlüsse auf Farsi lesen...

Danke schön ! Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.02.2014 um 16:58:26
 
Ist bist heute nicht ratifiziert worden.

Es ist aber so, dass nur reine Ermessenseinbürgerungen nach § 8 StAG bei Iranern wegen des Niederlassungsabkommens nicht möglich sind. Anspruchseinbürgerungen nach § 10 und Regeleinbürgerungen nach § 9 StAG sind davon ausgenommen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.9.1988 - 1 C 41.87 = BVerwGE 80, 249).

Aus dem Kontext sei aber gesagt, dass Deutschverheiratete Iranerinnen zu den wenigen Personen gehören, die tatsächlich aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Das ist aber ein mühseliges Verfahren.
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