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Hilfe bei Rücknahme Verpflichtungserklärung nach Trennung (Gelesen: 1.949 mal)
Themen Beschreibung: Visum bereits ausgestellt; Einreise noch nicht erfolgt
globetrotter86
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hilfe bei Rücknahme Verpflichtungserklärung nach Trennung
17.02.2014 um 09:37:36
 
Hallo,

ich war die letzten 2 Jahre in einer Fernbeziehung mit einer Russin. In dieser Zeit haben wir uns gegenseitig besucht oder haben Urlaube miteinander verbracht. Es war eine schöne & glückliche Zeit. Auch wenn Sie vermutlich vermögender ist als ich, habe ich für Ihre Besuche hier in Deutschland zur Vereinfachung jeweils eine Verpflichtungserklärung (VE) unterschrieben und uns entsprechend versichert. Mit der letzten VE- die eigentlich für einen 2wöchigen Besuch vorgesehen war - hat Sie jedoch ein 6monatiges Visum beantragt und auch ausgestellt bekommen. Auch wenn es eigentlich nicht mit mir abgesprochen wurde, habe ich mich hier rüber zunächst gefreut, da man sich nun ja noch häufiger sehen könne bzw. nächste Schritte hätte gehen können.

Wenige Tage nach Ausstellung des Visums und kurz vor Abflug der gebuchten Flüge hat Sie dann aber die Beziehung mit mir beendet und die Flüge nicht angetreten. Leider ist es seitdem nicht mehr einfach miteinander zu sprechen bzw. sie zu erreichen und es fällt mir im Hinblick auf ein paar andere Dinge die vorgefallen sind mittlerweile immer schwerer ihr noch zu vertrauen. Ich habe nicht mehr das Gefühl, dass ich mich wirklich darauf verlassen kann, dass Sie mir vor einer zukünftigen Reise in den Schengen-Raum Bescheid sagt, damit ich uns bzw. mich entsprechend versichern kann. Ich liebe sie noch immer und will ihr nichts Böses, möchte unter diesen Umständen aber nicht mehr länger für sie bzw. für ihre zukünftige Reisen bürgen und mir die nächsten Monate Sorgen über Dinge machen müssen, auf die ich keinerlei Einfluss mehr habe. Ich möchte abschließen können.

Entsprechend der Auskunft meines örtlichen Ausländeramtes – wo ich die VE unterzeichnet hatte – bin ich zunächst davon ausgegangen, dass man eine VE unter keinen Umständen zurücknehmen kann, insbesondere wenn bereits ein Visum ausgestellt wurde. Ein Anwalt der telefonischen Erstberatung meiner Rechtsschutzversicherung sagte mir aber nun, dass das so nicht stimme. Da meine Ex-Freundin ja noch nicht eingereist sei, empfahl mir der Anwalt mich schriftlich an das Ausländeramt und die Deutsche Botschaft in Moskau zu wenden, und meine Verpflichtungserklärung mit der Begründung zu widerrufen, dass meine Freundin die Partnerschaft beendet hätte und meine VE eigentlich für einen Besuch, nicht jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten abgesprochen war. Meine Ex-Freundin solle ich natürlich auch davon in Kenntnis setzen. Er sagte, dass sei besser als gar nichts zu tun, wies mich aber auch darauf hin, dass keinerlei Garantie für bzw. Information über weitere Entwicklungen gebe und die Rechtslage/Rechtssprechung hier nicht eindeutig wäre.

Ich weiß im Moment nicht was ich tun soll. Ich weiß auch nicht wie meine Ex-Freundin reagieren würde bzw. sich dann verhalten würde. Wer kann mir sagen, wie die Deutsche Botschaft in Russland bzw. der Bundesgrenzschutz im Falle eines VE-Widerrufs bei bereits ausgestelltem Visum reagiert? Wie verhalte ich mich nun am Besten? Ich bin wirklich über jeden Rat oder Hinweis dankbar.

Ich danke euch
globetrotter
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sigi-n
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Beiträge: 1.046

NRW, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe bei Rücknahme Verpflichtungserklärung nach Trennung
Antwort #1 - 17.02.2014 um 10:23:48
 
globetrotter86 schrieb am 17.02.2014 um 09:37:36:
Wer kann mir sagen, wie die Deutsche Botschaft in Russland bzw. der Bundesgrenzschutz im Falle eines VE-Widerrufs bei bereits ausgestelltem Visum reagiert? Wie verhalte ich mich nun am Besten?


Das können nur die genannten beantworten.
Meine Einschätzung -überhaupt nicht da keine Rechtsgrundlage. Die VE ist kein Wunschkonzert, darum wird auf die Folgen hingewiesen.
Wie du dich verhalten sollst ist nur von dir zu beantworten. Sonst kennt keiner eure Geschichte.
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 17.02.2014 um 10:33:17
 
Die Verpflichtungserklärung gilt so lange, bis der Verpflichtungsnehmer wieder ausreist  oder ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt wird.

Bis zu diesen Zeitpunkt haftet der Verpflichtungsgeber für alle Kosten, welche der öffentlichen Hand durch den Verpflichtungsnehmer entstehen.
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