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AT im neuen Reisepass übertragen (Gelesen: 1.470 mal)
Themen Beschreibung: Nehmen sie mir den unbefristeten AT weg?
Weissdorn
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag AT im neuen Reisepass übertragen
13.02.2014 um 14:21:02
 
Ich bin US-Staatsbürgerin, wohne seit 1988 in Deutschland ununterbrochen, und bin seit 1994 mit einem DE-Staatsbürger verheiratet.

Neulich musste ich meinen Reisepass verlängern. In 2004 wurde mein unbefristeter AT zum 2. Mal im Reisepass übertragen, und ich möchte ihn jetzt im neuen Pass erneut übertragen lassen - jetzt anscheint mit eAT.

Allerdings gibt es keinen unbefristeten AT mehr - sondern ein NE.

Ich erfülle alle Kriterien problemlos für ein NE außer bei der LU -Frage – da beziehen wir beide Hartz 4 momentan. Allerdings wir erwarten dass dieser Zustand innerhalb den nächsten 60 Tage sich ändert.

Fragen:

Ist mein unbefristeter AT wirklich noch "unbefristet"? Oder kann der Ausländerbehörde den Titel einfach in "befristet" umwandeln oder ganz und gar mir den AT komplett aberkennen bzw. verweigern? Und bevor ich mich das Leben unnötig schwer mache, wäre es möglich ich ein bisschen zu "trödeln" bis ich einen neuen Arbeitsvertrag habe - falls der Behörde auf eigenes Einkommen besteht? 
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.02.2014 um 14:28:07
 
Dein unbefristeter Aufenthaltstitel gilt als Niederlassungserlaubnis weiter.

§101 Abs. 1
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__101.html

Zitat:
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.


Es geht also bei Dir nur die Umschreibung der Niederlassungserlaubnis auf den neuen Reisepass.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 13.02.2014 um 14:28:33
 
Weissdorn schrieb am 13.02.2014 um 14:21:02:
Allerdings gibt es keinen unbefristeten AT mehr - sondern ein NE

Die NE (Niederlassungserlaubnis) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Anscheinend verfügst Du (in Deinem alten Pass) noch über eine Aufenthaltsberechtigung. Da es diesen Titel nicht mehr gibt, erhältst Du stattdessen die Niederlassungserlaubnis.

Aber nicht in den Pass geklebt sondern als eAT-Karte.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Weissdorn
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
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Antwort #3 - 13.02.2014 um 14:38:55
 
Schreck lässt nach! Yippee! ...
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« Zuletzt geändert: 13.02.2014 um 14:52:55 von Daddy » 
Grund: Smilie repariert... ;) 
 
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