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Fzf /AlgII , Sozialhilfe ja, nein..mir glüht der Kopf....warum wird es uns so schwer gemacht? (Gelesen: 5.430 mal)
apetric
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13.02.2014 um 11:52:54
 
Hallo ihr lieben Mitglieder,
seit geraumer Zeit versuche ich schon stichhaltige Punkte in diversen Foren zu finden, damit ich mit diesen bei den zuständigen Ämtern aufschlagen kann.

Ich bin deutscher Staatsbürger und möchte meine kroatische Freundin, wohnhaft noch in Kroatien, diesen Monat in Deutschland ehelichen. Wir erwarten im September unser erstes gemeinsames Kind.
Leider bin ich seit kurzem im AlgII Bezug, so dass auch ein gewisser finanzieller Druck bei uns besteht.
Jobcenter lehnt kategorisch Ihren Bezug von AlgII in den ersten 3 Monaten ab.
Bei Anfrage beim Sozialamt, Leistungen für Sie zu beziehen,(SgbXII)wurde mir ebenfalls ein negatives Ergebniss mitgeteilt.

Wie gehe ich jetzt am besten vor ?...
Habe mich etwas in diesem Forum schlau gemacht, aber irgendwie keine Argumente gefunden, den ich den Ämtern berechtigterweise vorbringen kann.

Kann jemand helfen ?...Gibt es eine ähnliche Konstellation vielleicht bei einigen Mitlesern ?Habt Ihr am Ende es doch hingekriegt, die erste Zeit Leistungen zu beziehen ?

Ihr würdet mir und meiner kleinen Familie sehr helfen, denn dieser Druck belastet uns schon sehr..
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reinhard
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Antwort #1 - 13.02.2014 um 12:37:32
 
Das Jobcenter lehnt natürlich nicht ab. Sie ist ja gar nicht da und nicht verheiratet. Sobald sie da ist und verheiratet, stellt sie einen schriftlichen Antrag, dann bekommt sie ihr Geld. Wenn nicht: Eilantrag beim Sozialgericht, dann bekommt sie eine Woche später ihr Geld.

Diskussionen vorher nützen überhaupt nichts, das würde ich lassen. Die gesetzliche Lage ist eindeutig.
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apetric
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Antwort #2 - 13.02.2014 um 13:03:12
 
danke reinhard für die schnelle Antwort...
hast du denn einen Link zu dieser gesetzlichen Grundlage ?
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Volki
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Antwort #3 - 13.02.2014 um 13:25:20
 
Hat deine Freundin denn bereits ein Visum zur Eheschließung? Wenn ja, heiraten und Antrag stellen, wie mein Vorredner schon gesagt hat. Ansonsten in Kroatien heiraten und Visum zur FZF beantragen.
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apetric
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Antwort #4 - 13.02.2014 um 13:33:59
 
Hallo Volki

laut Abh ist kein Visum erforderlich, da Kroatien seit 1.7.2013 EU Mitglied.
da Kroatien seit dem 01.07.2013 EU-Mitglied ist, ist ein Visa-Antrag zwecks Familienzusammenführung nicht mehr erforderlich.

Eine Anmeldung erfolgt nach Einreise im Bürgerservice, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist nicht mehr erforderlich.

Sollte Ihre Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, so ist es erforderlich, dass Sie zwecks Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorspricht
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Saxonicus
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Antwort #5 - 13.02.2014 um 14:00:10
 
apetric schrieb am 13.02.2014 um 13:33:59:
Sollte Ihre Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, so ist es erforderlich, dass Sie zwecks Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorspricht

Als Ehefrau eines Deutschen (mit AT § 28) ist eine gesonderte Arbeitserlaubnis überhaupt nicht erforderlich, weil dieser Aufenthaltstitel die Arbeitserlaubnis inkludiert.
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apetric
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Antwort #6 - 13.02.2014 um 14:42:41
 
Danke Saxonicus.

vielleicht könnte sich reinhard nochmal zu der von ihm genannten, eindeutigen Rechtslage äußern.

Weil ich find immo bei meinen Recherchen nichts eindeutiges heraus

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Aras
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Antwort #7 - 13.02.2014 um 16:55:09
 
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html#BJNR195010004...

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
[...]
(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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apetric
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Antwort #8 - 13.02.2014 um 17:14:17
 
(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit[i][/i]


o.k......ich weiss nicht , ob dieser Abschnitt einen nichtbezug der Leistungen innerhalb der ersten 3 Monate abschmettern kann

danke Aras für die Mühe Smiley
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Runenwolf
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Antwort #9 - 13.02.2014 um 17:17:42
 
apetric schrieb am 13.02.2014 um 17:14:17:
o.k......ich weiss nicht , ob dieser Abschnitt einen nichtbezug der Leistungen innerhalb der ersten 3 Monate abschmettern kann


Sie hat Anspruch auf Leistungen, lasst euch nicht abwimmeln. Wenn sie hier ist, sofort Antrag stellen und bei schriftlicher Ablehnung den von reinhard in Antwort #2 beschriebenen Weg einschlagen.
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apetric
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Antwort #10 - 13.02.2014 um 17:31:53
 
danke Euch vielmals..werd Euch auf dem laufenden halten

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reinhard
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Antwort #11 - 13.02.2014 um 18:40:10
 
Kein Ausschluss auf Hartz-IV in den ersten drei Monaten:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580

Die Theman dazu sind im Forum unten ("Sonstiges") oben angepinnt.
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Antwort #12 - 13.02.2014 um 21:24:32
 
danke Reinhard....in der von dir genannten Entscheidung geht es um einen "drittstaatler "..o.k., könnte man beim Eilverfahren vielleicht anlehnend erwähnen...

aber, ich glaube ich hab da was stichfesteres:

1.3 Ausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (§7 abs.1 Satz 2 SBGII)

weiter unten steht :
Unionsbürger besitzen ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen, als nur zur Arbeitssuche und dürfen vom AlgII nicht ausgeschlossen werden :...aufgrund der Meistbegünstigungsklausel des §11 FreizügG/EU wennsie zwar kein Aufenthaltsrecht nach den vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz(AufenthG)  beanspruchen könnten, z.b. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder von Drittstaatsangehörigen, oder als Elternteil eines deutschen Kindes(§28,29 AufenthG)..

und dann weiter :
Aufgrund der Vorwirkungen des ab Geburt des deutschen Kindes bestehenden Aufenthaltsrechts besteht auch während der Schwangerschaft ein Aufenthaltsrecht mit Alg II Anspruch

glaub, dafür brauch ich noch nicht mal einen Anwalt..

hab die Quelle mal hochgeladen (Seite 2 und 3 sind interessant)
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grisu1000
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Antwort #13 - 13.02.2014 um 22:35:27
 
apetric schrieb am 13.02.2014 um 21:24:32:
glaub, dafür brauch ich noch nicht mal einen Anwalt..


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Antwort #14 - 13.02.2014 um 22:48:29
 
schriftlich sowieso Zwinkernd
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