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Sorge um evtl. bevorstehende Ausweisung. (Gelesen: 2.429 mal)
GRANROCA
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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07.02.2014 um 19:34:19
 
hallo zusammen,

hoffe im richtigen Thread zu sein.

zum Problem:
Eine Freundin von mir, seit ca. 2004 mit der deutschen Staatsbürgerschaft, vorher chinesische Staatsbürgerin, hat einen 15 jährigen Sohn, er ist chinesischer Staatsbürger und lebt seit ca. 2007 in Deutschland bei der Mutter.
Er hat einen Aufenthaltstitel bis April 2014 nach §32 Abs. 3 AufenthG.
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt genau an seinem 16. Geburtstag.
Die Mutter bezieht Hartz4 und der Sohn besucht ein Gymnasium und ist in der 10ten Klasse.

Jetzt ist die Sorge der Mutter, da Sie Hartz4 bezieht, das ihr Sohn ausgewiesen werden könnte.

Sind ihre Sorgen berechtigt?
Solltet ihr noch Informationen benötigen, bitte fragen.

Danke im voraus für eure Hilfe

Gruss
Granroca
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.02.2014 um 19:48:44
 
wenn er schon seit 2007 hier ist bekommt er mit seinem 16. Geburtstag eine NE § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der LU muss dafür nicht gesichert sein.

Außerdem hat er sowieso die falsche AE, Kinder von Deutschen bekommen eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erteilt und verlängert ohne dass der LU gesichert sein muss.
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GRANROCA
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Antwort #2 - 07.02.2014 um 21:09:12
 
Ich frage mich gerade warum er eine falsche AE hat, hab den Pass vorliegen und hab daraus abgeschrieben, aber wenn es so ist das er die NE bekommt ab dem 16. Lebensjahr ist das auch egal.

Wo bitte steht das der LU in diesem Fall nicht gesichert sein muss, für den Fall das die ABH anderer Meinung ist, immerhin hat die gleiche ABH eine falsche AE erteilt.

Danke nochmal für die Hilfe
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.02.2014 um 21:14:11
 
Zitat:
§ 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG


Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist.
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GRANROCA
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Antwort #4 - 07.02.2014 um 21:20:33
 
Danke Bayraqiano,

hatte mir den § auch gerade durchgelesen.
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GRANROCA
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Antwort #5 - 14.02.2014 um 16:15:18
 
kleines Missverständnis:

Die Mutter ist nicht seit 2004 deutsche, sondern lebt seit 2004 in Deutschland, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt sie seit 2011.

Denke das der AT im Pass des Sohnes also doch richtig ist und die ABH keinen Fehler gemacht hat...

Ändert das jetzt was an seinem Recht auf die NE...?

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.02.2014 um 18:34:18
 
Ja, die AE wurde dann richtig erteilt weil die Mutter seinerzeit dann nur Ausländerin war.

An der NE ändert sich nichts, es bleibt bei § 35 I, III AufenthG.

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