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Niederlassungserlaubnis nach §28 AufenthG (Gelesen: 7.739 mal)
data610
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04.02.2014 um 12:23:23
 
Hallo

Ich habe nur eine kurze Verständnis-Frage:

Ich (Deutscher) bin seit fast 5 Jahren verheiratet. Bislang bekam meine Frau immer das Aufenthaltsrecht um 2 Jahre verlängert...
Wenn ich § 28 richtig verstehe, hätte sie inzwischen einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.
Sie hat damals A1 gemacht und im Integrationskurs A2 erreicht.
Unser LU ist derzeit lediglich über Jobcenter gesichert. Griesgrämig    (Spricht das evtl.  einer NE entgegen?)
Im § 28 AufenthG kann ich nichts über finanzielle Voraussetzungen wie z.B. in §9 AufenthG finden.
Die erwähnten Voraussetzungen (wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann) erfüllt sie imho.

Da jetzt ihre nächste ´Verlängerung´ ansteht, würde ich gern vorher wissen, ob wir evtl die NE beantragen können.




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Bayraqiano
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Antwort #1 - 04.02.2014 um 12:29:52
 
data610 schrieb am 04.02.2014 um 12:23:23:
Spricht das evtl.einer NE entgegen?

ja, der LU muss in der Regel gesichert sein. Die NE § 28 II gibt es im Gegensatz zur AE 28 I nicht abweichend von § 5 I Nr. 1 AufenthG (Sicherung des LU).

Für die NE müsste sie wenigstens im Stande sein, ihren eigenen Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte sichern zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 C 12.10).

Ohne gesicherten LU gibt es "nur" eine Verlängerung der bisherigen AE, wegen der Dauer Eurer Ehe sind drei Jahre sicher drin.
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data610
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Antwort #2 - 04.02.2014 um 12:58:37
 
ah, ok, schade... 


Danke für die schnelle Antwort!   Smiley

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data610
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Antwort #3 - 04.02.2014 um 14:58:28
 
Habe heute telefonisch einen Termin für die Verlängerung beantragt.
Auf meine Nachfrage wurde allerdings gesagt, dass eine Verlängerung um 3 Jahre nicht in Frage kommt!
Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert und daher würden die Vorschriften gegen eine Verlängerung von mehr als 2 Jahren sprechen.
Wir leben in Niedersachsen, ist das hier tatsächlich so oder nur eine Auslegung der Sachbearbeiterin bzw. ihrer Behörde??
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Antwort #4 - 04.02.2014 um 16:29:36
 
Aber wenn sie im Integrationskurs nur A2 und nicht B1 erreicht hat, hat sie ihn doch noch nicht erfolgreich abgeschlossen.
Dann sollte sie nur Verlängerungen um jeweils ein Jahr bekommen.
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Antwort #5 - 04.02.2014 um 19:04:51
 
Hallo, ich klinke mich auch kurz ein, wenn ich darf. Das interessiert mich jetzt.

Wenn alle Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gegeben sind - alle, bis auf die B1 Prüfung (da nur A2 vorliegt) - gäbe es dann trotzdem die Chance, sie zu bekommen??? Ich meine, wenn die Aufenthaltsdauer von 3 Jahren (als Ehegatte einer Deutschen) gegeben sind, der LU gesichert (geregeltes Einkommen, keine Leistungen vom Staat, keine Vorstrafen etc.... Es fehlt hat die B1 Prüfung. Der einzige Kurs, der bei uns angeboten wird findet am Vormittag statt. Den kann er aber unmöglich besuchen, da sich das mit der Arbeit nicht vereinbaren lässt. Abendkurse gibt es keine.. A2 hat er, daher die Frage, ob die Chance besteht, dass er trotzdem die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen könnte.
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Antwort #6 - 04.02.2014 um 19:14:03
 
B1 ist keine Voraussetzung für die NE 28 II sofern der entsprechende Ausländer am Stichtag (5. September 2013) eine AE nach § 28 I hatte. Für diese Fälle gilt weiterhin, dass es die NE mit A1 gibt.

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Antwort #7 - 04.02.2014 um 19:18:51
 
Danke für die schnelle Anwort. Allerdings bin ich jetzt etwas verwirrt. Es steht doch überall, dass B1 Voraussetzung ist und auch die Dame in ABH hat das gesagt.

Er ist vor 3 Jahren mit einem Visum zur "Ausübung der elterlichen Sorge" eingereist und hat dann seinen AT bekommen. Was trift jetzt hier zu?
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Antwort #8 - 04.02.2014 um 19:22:35
 
§ 104 Abs. 8 AufenthG:

Zitat:
§ 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.


§ 28 Absatz 2 in der Fassung bis zum 5. September:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.


§ 2 Abs. 9 AufenthG (Definition einfache Sprachkenntnisse):

Zitat:
Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).
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Antwort #9 - 04.02.2014 um 19:31:42
 
Danke Dir, das wäre natürlich die Rettung. Allerdings hat uns bis jetzt wirklich jeder gesagt, dass die B1 Prüfung notwendig ist.

Vielen Dank
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Antwort #10 - 04.02.2014 um 19:39:41
 
nicht in diesem Fall. B1 wird dann halt für die Einbürgerung notwendig sein.

Er dürfte wohl auch eine Verpflichtung zum Kurs bekommen haben, die kann man widerrufen, § 44 a Abs. 1 AufenthG, letzter Satz: Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
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Antwort #11 - 14.02.2014 um 09:42:39
 
data610 schrieb am 04.02.2014 um 14:58:28:
Habe heute telefonisch einen Termin für die Verlängerung beantragt.
Auf meine Nachfrage wurde allerdings gesagt, dass eine Verlängerung um 3 Jahre nicht in Frage kommt!
Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert und daher würden die Vorschriften gegen eine Verlängerung von mehr als 2 Jahren sprechen.
Wir leben in Niedersachsen, ist das hier tatsächlich so oder nur eine Auslegung der Sachbearbeiterin bzw. ihrer Behörde??


hat jemand dazu eine weiterführende Anwort?
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Antwort #12 - 14.02.2014 um 12:30:52
 
Da ihr ALG2 bezieht, werden die Gebühren erlassen. Die eAT ist für umme.
Wenn euer Lebensunterhalt innerhalb der Gültigkeitsdauer der eAT gesichert ist, kann deine Frau die Niederlassungserlaubnis beantragen, was euch so oder so 135 € kosten wird.

Bzw. wie Bayraqiano schrieb:
Sollte deine Frau eigene Einkünfte haben, die ihren eigenen Lebensunterhalt sichern, und durch die Bedarfsgemeinschaft ergänzend ALG2 bezogen werden, weil der Lebensunterhalt der deutschen Staatsbürger in der Bedarfsgemeinschaft nicht durch die Einnahmen gedeckt werden, dann reicht das für die Lebensunterhaltssicherung aus.

Solltet ihr zum Ende der Gültigkeitsdauer der eAT weiterhin ALG2 erhalten, dann kriegt sie die nächste eAT auch wieder kostenfrei.

Ob jetzt also 2 oder 3 Jahre Gültigkeit ist nur Laufproblem aber kein Kostenproblem.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 14.02.2014 um 15:45:31
 
Aras schrieb am 14.02.2014 um 12:30:52:
Solltet ihr zum Ende der Gültigkeitsdauer der eAT weiterhin ALG2 erhalten, dann kriegt sie die nächste eAT auch wieder kostenfrei.

Ob jetzt also 2 oder 3 Jahre Gültigkeit ist nur Laufproblem aber kein Kostenproblem.


Es geht mir nicht um meine Kosten , sondern hauptsächlich um die Länge und um die gesetzliche Regelung.
Es ist eben nicht nur ein Laufproblem!
Es betrifft auch andere Bereiche. Wenn z.B. meine Frau einen Handy-Vertrag machen möchte, braucht sie dazu einen AT, der mindestens (!) noch 2 Jahre gültig ist. (nicht dass sie jetzt das machen will - nur theoretisch).
Und es ist unnütze Zeit (für uns) und unnütze Kosten (für die BRD!), weil es sowieso verlängert wird, solange sich an unserer Beziehung nichts ändert.

Ich möchte nur gern wissen, wie das ´gesetzlich´ geregelt ist. Ich würde es als sehr ungerecht empfinden, wenn z.B. woanders in NDS ein Paar in gleicher Situation anders behandelt werden würde.(also automatsch 3 Jahre bekommt)

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Antwort #14 - 14.02.2014 um 19:14:37
 
gesetzlich ist da nur die Mindestdauer (1 Jahr) aber keine Höchstdauer geregelt. Das liegt im Ermessen der ABH.

Zwei Jahre sind daher nicht per se falsch, ob das Ermessen allerdings nur deshalb so ausgeübt werden darf, weil der LU nicht gesichert ist (zumal der bei Deutschverheirateten gar keine Rolle spielt), ist aber sehr fraglich.
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