Dann hat es ja zumindest die tunesische Staatsbürgerschaft. Ob du jetzt zusätzlich deinem Kind die indische Staatsbürgerschaft verschaffen willst, um die Staatsangehörigkeit anschließend wieder in ihrem Namen loszuwerden? Mit der tunesischen Staatsbürgerschaft kann das Kind unproblematisch unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden. Bei der indischen Staatsbürgerschaft weiß ich jetzt nicht wie leicht es ist wieder ausgebürgert zu werden, oder ob man das erst mit 16 oder so machen kann.
Also bevor du dir/deinem Kind jetzt einen Klotz ans Bein bindest....
Dann lieber das Kind nicht bei den Indern registrieren, sondern nur über die Mutter die tunesische Staatsbürgerschaft geltend machen.
Zitat:§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Das Kind kriegt also von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis... Insofern gibt es nicht sooo einen Zeitdruck das richtige zu machen.