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kindernachzug (Gelesen: 4.379 mal)
Themen Beschreibung: wie kindernachzug bei selbständigkeit aber noch stüze von hartz
carlos1
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20.01.2014 um 22:35:13
 
ich möchte meine rus.freundin hier in d heiraten sie hat einen 8 jährigen sohn.
ich habe viel gelesen...wie kann der kleine mit einreisen trotz problem finanzen.
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Runenwolf
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Antwort #1 - 21.01.2014 um 09:01:15
 
carlos1 schrieb am 20.01.2014 um 22:35:13:
ich möchte meine rus.freundin hier in d heiraten sie hat einen 8 jährigen sohn.
ich habe viel gelesen...wie kann der kleine mit einreisen trotz problem finanzen. 


Beim Nachzug zur Mutter handelt es sich um einen Nachzug zu einer Ausländerin und da muss der Lebensunterhalt grundsätzlich gesichert sein.
Im Grunde genommen solltest du dir einen besseren Job suchen.

Welche Staatsangehörigkeit hast du denn? Solltest du selbst kein Deutscher sein, ist auch der Zuzug deiner Freundin oder Frau nicht möglich, wenn der LU nicht gesichert ist.
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carlos1
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Antwort #2 - 21.01.2014 um 21:30:08
 
Ich bin deutscher.
wie wäre der fall wenn meine zukünftige frau einen arbeitsvertrag vorlegen würde ? mit wieviel mindestens nettoverdienst?
oder wäre auch eine verpflichtungserklärung von meiner mutter (87 jahre deutsch und gesund) ausreichend ?
wer  entscheidet überhaupt? die deutsche botschaft in ru oder kann mann das im vorfeld mit der alb regeln und die sprechen mit der botschaft zwecks visa ?
die mutter hat nicht das alleinige sorgerecht,der sohn könnte nicht beim vater leben da er im vorfeld wie sie auch oft geschlagen wurde...der vater würde eine erlaubnis zum aufenthalt des kindes in deutschland vermutlich geben...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.01.2014 um 21:52:19
 
carlos1 schrieb am 21.01.2014 um 21:30:08:
wie wäre der fall wenn meine zukünftige frau einen arbeitsvertrag vorlegen würde ? mit wieviel mindestens nettoverdienst?


soviel, dass kein Anspruch auf Geld vom Staat bestünde und auch die KV für das Kind besteht.
Kannst ja mal googlen und diverse ALGII (Hartz 4) Rechner bemühen um einen Anhaltspunkt zu bekommen

carlos1 schrieb am 21.01.2014 um 21:30:08:
verpflichtungserklärung von meiner mutter (87 jahre deutsch und gesund) ausreichend ?

die VE müsste ggf. bis zum 18 Lebensjahr gelten.
Du kannst raten, wie die ABH entscheidet (ich will nicht raten)
du kannst aber auch die ABH fragen

carlos1 schrieb am 21.01.2014 um 21:30:08:
werentscheidet überhaupt?

die Botschaft.
Aber die Botschaft entscheidet nur dann positiv, wenn im Vorfeld die ABH in D dem Zuzug des Kindes zustimmt

carlos1 schrieb am 21.01.2014 um 21:30:08:
die mutter hat nicht das alleinige sorgerecht,

das ist ein Problem

carlos1 schrieb am 21.01.2014 um 21:30:08:
der sohn könnte nicht beim vater leben da er im vorfeld wie sie auch oft geschlagen wurde...der vater würde eine erlaubnis zum aufenthalt des kindes in deutschland vermutlich geben...

dann muss ggf. ein Gericht entscheiden
ersteres könnte ein Grund sein, ihm die Eltrernrechte zu entziehen ... geht aber nur das russische Gericht an
zweiteres könnte bei notarieller Berukundung ausreichen ("könnte" ist nicht gleich"wird")

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carlos1
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Antwort #4 - 21.01.2014 um 22:55:52
 
vielen dank !
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carlos1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.02.2014 um 20:07:24
 
ich habe in einem anderen forum gelesen,dass der vater auf das sorgerecht verzichten muss,wenn der sohn hier in deutschland mit der mutter leben will--ist das richtig ?
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thomas182
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.02.2014 um 00:09:31
 
carlos1 schrieb am 21.01.2014 um 21:30:08:
Ich bin deutscher.
wie wäre der fall wenn meine zukünftige frau einen arbeitsvertrag vorlegen würde ? mit wieviel mindestens nettoverdienst?


Ich fasse zusammen. Du bist selbständig, deine ausländische Verlobte möchtest du in DE heiraten. Das scheitert meines Wissens daran, weil du im Leistungsbezug bist und deine Frau in spe es dadurch auch sein wird.

Arbeitsvertrag deiner Verlobten, wenn sie hier ist:
Erstmal muss sie hier sein und das setzt den gesicherten Lebensunterhalt voraus ( für euch beide ). Siehe oben.

Mal angenommen ihr heiratet in DK, dann bedarf es nicht mehr des gesicherten LU, weil danach deine Ehefrau einreist, nicht deine Verlobte. FZF-Visum eben...

Wie auch immer - möchte der Sohn deiner Ehefrau in Spe auch kommen, hat der LU für das Kind auf jeden Fall gesichert sein.
Zuzug zum Ausländer. (Wurde schon gepostet)
Das setzt ebenfalls voraus, dass deine Frau (wenn sie es ist und hier lebt) keine Leistungen aus dem Sozialtopf beziehen darf.

Ist deine Verlobte als deine Ehefrau hier und hat einen Arbeitsvertrag, so kann das i.d.R. nicht ausreichen, die ABH verlangt i.d.R. 3 Lohn-, Gehaltsnachweise. (Jedenfalls im Saarland)

Wie hoch muss der Lohn / das Gehalt nun sein?

In Anlehnung an sgb ii
Frau: 400 RL (aufgerundet)
Kind: 250 RL (je nach Alter bisschen weniger)
KdU: 400 (Abhängig der Wohnverhältnisse und örtlichen Richtlinien)
-------------------------------------------------
Macht 1.050 Euro netto.

(Die Ausländerbehörde Saarbrücken hat 1.100 als Richtschnur für 2 Personen.)

Ob ein künftig erhaltenes Kindergeld diesem Betrag schon vor Kindesnachzug zugute kommt, das weiß ich nicht. Kommt auf die zuständige ABH an. Manche rechnen es als fiktives Einkommen hinzu, manche nicht.

Aber Vorsicht!
Hat deine Frau besagte 1.050 netto, so darfst du NICHT im Leistungsbezug sein, weil ihr dann eine BG wäret und  zusammenveranlagt seid. Im Ergebnis bekäme deine Frau (über dich) Hartz4, obwohl sie selbst 1.050 netto hat.

Kurz: Frau und du sollten zusammen so viel verdienen, dass in keiner Konstellation  Hartz 4 nötig sein wird. Das heißt auch du solltest aus dem Bezug raus sein. Erstens um deine Frau hier heiraten zu können und zweitens um kein Hindernis für den Kindesnachzug zu sein.  Frau 1.050 + Du 650 = Kind kommt. Frau 650 + Du 1050 = Kind kommt nicht. Fasslich ausgedrückt.


Alles unter Vorbehalt, weil es in Deutschland hunderte Ausländerbehörden gibt, Unterschiede in der Handhabung dadurch möglich sind. Auch ist nicht jeder "Fall", nicht jede Prognose der ABH gleich. Einzelfallentscheidung

Ich hoffe dir geholfen zu haben

Gruß Thomas





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Antwort #7 - 04.02.2014 um 07:05:15
 
Zitat:
Ich fasse zusammen. Du bist selbständig, deine ausländische Verlobte möchtest du in DE heiraten. Das scheitert meines Wissens daran, weil du im Leistungsbezug bist und deine Frau in spe es dadurch auch sein wird.


Das ist nur bedingt richtig. Wenn die beiden in Deutschland heiraten, dann muss die Zeit zwischen Einreise und Heirat durch eine VE gedeckt sein.
Der Antragsteller kann - insoweit ist das auch richtig - die VE nicht abgeben.
ABER! Die VE kann durchaus ein Dritter abgeben. Nirgends steht geschrieben, dass das der Verlobte machen muss.

Mit VE kann sie also einreisen, heiraten, die AE nach § 28 AufenthG beantragen und sich einen Job suchen.
Sobald die beiden dann aus dem Leistungsbezug raus sind und auch noch genügend Geld da ist für das Kind, dann kann auch das Kind einreisen.
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Antwort #8 - 04.02.2014 um 09:28:08
 
carlos1 schrieb am 03.02.2014 um 20:07:24:
ich habe in einem anderen forum gelesen,dass der vater auf das sorgerecht verzichten muss,wenn der sohn hier in deutschland mit der mutter leben will--ist das richtig ?


Ja, sie benötigt alleiniges Sorgerecht für das Kind. Am Besten vom Gericht festgestellt, wenn sie Glück hat reicht auch eine Erklärung vor dem Notar (hat bei einem Bekannten von mir gereicht).
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thomas182
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 04.02.2014 um 23:27:27
 
carlos1 schrieb am 03.02.2014 um 20:07:24:
ich habe in einem anderen forum gelesen,dass der vater auf das sorgerecht verzichten muss,wenn der sohn hier in deutschland mit der mutter leben will--ist das richtig ?


Hallo. Vergiss das dort Geschriebene bitte. Der Kindsvater muss dem Wegzug aus Russland zustimmen. Ohne diese Zustimmung, wenn die Kinder minderjährig sind, sind die Kinder unrechtmäßig außer Landes (Russland) gegangen. Das .... nö - die Abteilung Lebensberatung erspare ich uns allen.

Gruß Thomas
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Antwort #10 - 05.02.2014 um 08:24:30
 
Zitat:
Hallo. Vergiss das dort Geschriebene bitte. Der Kindsvater muss dem Wegzug aus Russland zustimmen. Ohne diese Zustimmung, wenn die Kinder minderjährig sind, sind die Kinder unrechtmäßig außer Landes (Russland) gegangen.


In dem Moment, in dem eine Mutter das alleinige Sorgerecht hat - durch Gerichtsbeschluss oder Verzicht des Vaters - hat sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Damit kann sie auch ohne Zustimmung des Vaters mit dem Kind ins Ausland verziehen.

Einige Länder kennen kein alleiniges Sorgerecht. Ob das in Russland so ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Allerdings dürfte eine Zustimmung des Vaters für sich genommen nicht so ohne weiteres ausreichen.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 05.02.2014 um 09:07:41
 
Runenwolf schrieb am 05.02.2014 um 08:24:30:
Allerdings dürfte eine Zustimmung des Vaters für sich genommen nicht so ohne weiteres ausreichen.

Warum nicht? § 32 Abs. 3 AufenthG n.F.
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Antwort #12 - 05.02.2014 um 09:55:43
 
Zitat:
Warum nicht? § 32 Abs. 3 AufenthG n.F.
           


Danke für den Hinweis, stimmt natürlich.

Das gilt meines Erachtens aber nur für die Fälle, in denen gemeinsames Sorgerecht besteht.

Hat die Mutter ohnehin das alleinige Sorgerecht, dann kann sie ohne weitere Zustimmung des Vaters ins Ausland umziehen.

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