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Studentenvisum der Freundin seit mehr als einem Jahr abgelaufen (Gelesen: 7.334 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 09.01.2014 um 16:55:05
 
Theoretisch möglich ist die sofortige Verhaftung. Sie ist immerhin lange ohne Aufenthaltserlaubnis hier und hat in der Zeit zusätzlich ohne Erlaubnis gearbeitet. Das ist in der Summe schon erheblich.
Das Gesetz sieht hier die Möglichkeit der sofortigen Abschiebehaft vor.

Es gibt allerdings Ausländerbehörden, die bei einer ansonsten ordentlichen Studentin mit sich reden lassen. Aber sie kann sich nicht darauf herausreden, wenn ihrer Illegalität nichts geahnt zu haben, das ist Grundwissen und von einer Studentin zu erwarten.

Sie macht es mit jedem Tag schlimmer, das sollte sie auch bedenken.
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Aras
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Antwort #16 - 09.01.2014 um 16:59:27
 
Kann vielleicht die Härtefallkommission in diesem Fall helfen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Antwort #17 - 09.01.2014 um 17:04:33
 
cuda schrieb am 09.01.2014 um 15:33:46:
Ihre Fiktionsbescheinigung ist wenn ich mich recht entsinne 8/2012 abgelaufen


wodurch ist sie abgelaufen?
Wenn sie eine FB hat, dann wird sie nur "ungültig", wenn über Ihren Antrag entschieden wurde, also der Antrag auf AE (oder Verlängerung) abgelehnt wurde.
Anonsten ist vllt. die "Bescheinigung" über die Fiktionswirkung abgelaufen, aber nicht die Fiktionswirkung selber. Dass die Bescheinigung abgelaufen ist, ist egal, das ist nur eine "Bescheinigung", der Aufenthalt bleibt legal,  auch wenn das stande pede ohne Bescheinigung nicht beweisbar ist.

Kläre mal, ob sie wirklich eine FB hat(te), nach welchem § und aufgrund welcher Basis (Antrag auf Verlängerung?) und was seit dem mit dem Antrag passiert ist.
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cuda
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Antwort #18 - 09.01.2014 um 17:17:33
 
erne schrieb am 09.01.2014 um 17:04:33:
wodurch ist sie abgelaufen?
Wenn sie eine FB hat, dann wird sie nur "ungültig", wenn über Ihren Antrag entschieden wurde, also der Antrag auf AE (oder Verlängerung) abgelehnt wurde.
Anonsten ist vllt. die "Bescheinigung" über die Fiktionswirkung abgelaufen, aber nicht die Fiktionswirkung selber. Dass die Bescheinigung abgelaufen ist, ist egal, das ist nur eine "Bescheinigung", der Aufenthalt bleibt legal,  auch wenn das stande pede ohne Bescheinigung nicht beweisbar ist.

Kläre mal, ob sie wirklich eine FB hat(te), nach welchem § und aufgrund welcher Basis (Antrag auf Verlängerung?) und was seit dem mit dem Antrag passiert ist.


Die FB habe ich selbst gesehen, sie lag im Pass. Dann ist diese wohl nun ungueltig seit 8/12. Ich dachte, das bedeute auch das Ende der AE. Vielleicht ist es doch nicht so schlimm um ihren Status bestellt. Ich schaue sie mir spaeter genauer an und gebe dann Auskunft. Ich bitte um Entschuldigung fuer etwaige Missverstaendnisse bzgl. meiner Terminologie, das ist Neuland fuer mich.  Smiley

Ich waere dann doch sehr erleichtert. Das wuerde auch erklaeren, warum sich die ABH nicht gemeldet hat.

Das Problem der Finanzierung besteht natuerlich weiterhin.
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reinhard
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Antwort #19 - 09.01.2014 um 17:25:55
 
cuda schrieb am 09.01.2014 um 17:17:33:
Ich waere dann doch sehr erleichtert. Das wuerde auch erklaeren, warum sich die ABH nicht gemeldet hat.


Lass Dir von ihr mal erklären:

Sie beantragt eine AE und kümmert sich darum, damit darf sie hier leben und arbeiten.

Oder sie kümmert sich nicht und reist aus.

Die Ausländerbehörde meldet sich nicht, sondern überlässt ihr die Entscheidung und vertraut darauf, dass eine Studentin dieses sehr einfacher Verfahren auf Anhieb versteht und sich an die Gesetze hält.

Sie muss ihren Vorgang im Blick behalten und sich immer rechtzeitig und immer im Voraus darum kümmern.
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Antwort #20 - 09.01.2014 um 17:46:25
 
cuda schrieb am 09.01.2014 um 17:17:33:
Ich waere dann doch sehr erleichtert. Das wuerde auch erklaeren, warum sich die ABH nicht gemeldet hat.
 


Bei einer laufenden Fiktion kann ich mir das einfach nicht vorstellen und es wäre höchst verwunderlich. Die ABH hat sicherlich ein Interesse entweder den Aufenthalt zu beenden oder die Fiktion in eine Verlängerung der AE umzuwandeln.

Mir ist die ganzen Geschichte ein bischen Suspekt . Eine Uni, die bei der Rückmeldung nicht die AE prüft. Arbeitgeber die zwar Sozialversicherungen bezahlen aber nicht die Beschäftigungserlaubnis prüfen. Eine ABH die eine Verlängerung der AE einfach mal verschläft, eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, aber sich dann nicht mehr rührt.

cuda schrieb am 09.01.2014 um 17:17:33:
Das Problem der Finanzierung besteht natuerlich weiterhin. 


Sie hat doch eine gültige VE?
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Antwort #21 - 10.01.2014 um 06:59:02
 
Guten Morgen!

Das Visum fuer Wiedereinreise war gueltig von Mitte Oktober 2011 bis Mitte Januar 2012, 90 Tage. Die Fiktionsbescheinigung wurde am Anfang Oktober 2011 ausgestellt, Anfang 2012 i.A. gestempelt und war gueltig bis Anfang August 2012.
Vermerkt ist, dass meine Freundin einen Antrag auf Verlaengerung eines Aufenthaltstitels benatragt habe und dass bis zur Entscheidung der ABH der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, § 81 Abs 4 AufenthG.
Dazu sind als Nebenbestimmungen vermerkt, dass die Gueltigkeitsdauer fuer das Studium gilt, im bestimmten Studienfach, erlischt bei Beendigung oder Aufgabe. Beschaeftigung fuer 90 Tage o. 180 halbe sowie student. Nebentaetigkeit gestattet.

Ist die ABH nun noch am Entscheiden? Ich blicke da nicht ganz durch, was was bedeutet.
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Alacrity
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Antwort #22 - 10.01.2014 um 10:16:07
 
Ja, wenn sie Glück hat, ist der Vorgang als sie umgezogen ist beim Schicken von einer ABH an die andere verschlampt worden und es wurde nie entschieden. Dann ist ihr Aufenthalt weiter erlaubt und die Beschäftigung auch, wenn sie im Rahmen der student. Nebentätigkeit bleibt.

Abhängig davon, aus welchem Land sie kommt, kann sie vielleicht nicht mal etwas ungewöhnliches daran finden und es gewohnt sein, dass Behörden (ohne Anreizzahlungen) manchmal Jahre brauchen, um einen Antrag zu bearbeiten. :)
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Antwort #23 - 10.01.2014 um 17:14:10
 
grisu1000 schrieb am 09.01.2014 um 17:46:25:
Mir ist die ganzen Geschichte ein bischen Suspekt . Eine Uni, die bei der Rückmeldung nicht die AE prüft.

Die Uni prüft die AE i.d.R. nur bei der Immatrikulation, aber nicht bei der Rückmeldung. Als ich studierte, musste ich nur die Rückmeldungsgebühr rechtzeitig überweisen, um für das neues Semester immatrikuliert zu sein. Eine Kopie von einer aktuellen AE musste ich nie einreichen.

Falls die ABH keinen Ablehnungsbescheid bis jetzt ausgestellt hat, kann die Frau einfach die VE vorlegen und eine AE erhalten? Oder gäbe es Folgen wegen mangelnder Mitwirkung, da sie sich seit über einem Jahr nicht gemeldet hat?
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Antwort #24 - 10.01.2014 um 18:08:24
 
engelchen+ schrieb am 10.01.2014 um 17:14:10:
kann die Frau einfach die VE vorlegen und eine AE erhalten?


kommt darauf an, ob
a) alle anderen Voraussetzungen an die AE erfüllt sind, und
b) die ABH diese VE akzeptiert.

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Antwort #25 - 13.01.2014 um 14:06:37
 
Sorry, ich sehe da einige Ungereimtheiten:
cuda schrieb am 10.01.2014 um 06:59:02:
Das Visum ... war gueltig von Mitte Oktober 2011 bis Mitte Januar 2012 ...
Fiktionsbescheinigung wurde am Anfang Oktober 2011 ausgestellt,
Anfang 2012 i.A. gestempelt und war gueltig bis Anfang August 2012...

Ist die ABH nun noch am Entscheiden? Ich blicke da nicht ganz durch...

Offenbar sind Dir nicht alle Vorgänge bekannt oder Du bringst sie zeitlich durcheinander, denn wie kann es sein, dass
1. Visum ab "Mitte Oktober 2011" (??) und
2. FB ab "Anfang Oktober 2011" (??),
mithin die FB VOR dem Visum erteilt wurde?
außerdem:
3. FB "Anfang 2012 i.A. gestempelt" ?? Was heißt das?

Eine FB ist gültig bis zur Entscheidung über den AE-Antrag.
ES ist kaum denkbar, dass eine FB zwei Jahre unentschieden bzw. gültig bleibt.
Dir fehlen offenbar wichtige Papiere bzw. Entscheidungen oder Du verschweigst sie.
Bring Ordnung in den Ablauf, andernfalls gibt es hier nur ungezügelte Spekulationen.
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