erne schrieb am 17.12.2013 um 23:36:12: regelt die Eheschliessung im Geltungsgebiet des Gesetzes, das ist Deutschland.
Es regelt nicht die Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe. Oder habe ich da was überlesen?
Inwiefern greift es auf eine Eheschliessung im Ausland?
Falsch. Das Eheschließungsrecht für Deutschland ist im BGB geregelt. Das EGBGB ist ein Verweisungsrecht, das regelt welches (nationale) materielle Recht anzuwenden ist, wenn verschiedene Rechte zur Anwendung kommen. Lies dir doch den Absatz 1 in Ruhe durch...
Zitat:Die Ehe ist, sofern sie nach den Rechtsvorschriften von DK geschlossen wurde, auch in D erstmal gültig. Auch wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits verheiratet war, bleibt sie erstmal gültig, wenn auch ggf. aufhebbar.
Die Ehe ist Deutschland wirksam, wenn die Ehe nach Art. 11 und Art. 13 EGBGB wirksam geschlossen wurde.
Ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Mai 2013, Az.: 20 W 248/12:
Zitat:Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, welchem er angehört. Insoweit ist für die Antragstellerin zu 2) als afghanische Staatsangehörige deren Personalstatut, also das afghanische Recht maßgeblich, während für den Antragsteller zu 1) wegen dessen doppelter Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Rechtstellung als Deutscher vorgeht, so dass für ihn insoweit deutsches Recht als Personalstatut maßgeblich ist...
Zitat:Diese Aussage ist komplett falsch, es bedarf keiner *Überprüfung* in D, damit die Ehe gültig ist. Eine Überprüfung mag notwendig sein für eine Nachregistrierung der Ehe, aber nicht für die Gültigkeit
Ich habe gar nichts von einer Überprüfung gesagt, Es ging mir lediglich um deine Aussage, die ich in ihrer Konsequenz für nicht richtig halte.
Zitat:Ich hätte empfohlen, sich da auch mal an die Standesamtaufsicht zu wenden, aber da Blaise als ExMA dieser Behörde wohl auch denkt, dass die Ehe ungültig ist erübrigt sich das wohl.
Das hat Blaise mit keinem Wort geschrieben. Vielleicht solltest Du nicht so viel interpretieren...
Zitat:oder irre ich mich und du widerspichst der obigen Aussage des STandesbeamten?
Ich widerspreche nur deiner Aussage! Zu dem Problem der Wirksamkeit der Eheschließung kann ich nichts sagen. In der Regel sind Eheschließungen in Dänemark nach Art. 11 EGBG nicht zu beanstanden. Ob ein Heimatrecht der Eheschließenden nicht beachtet wurde kann und will ich ohne genauere Informationen nicht sagen.
Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn sich das Standesamt an die Aufsicht wendet und deren Problem dort bespricht. Vielleicht kommt man dann auf eine gemeinsame Lösung.
Blaise