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Probleme mit Einwohnermeldeamt/Standesamt (Gelesen: 8.468 mal)
Blaise
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Si taus vilat einisses
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Erde, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 18.12.2013 um 23:32:49
 
Hallo,

erne schrieb am 18.12.2013 um 23:05:12:
ja, aber ich verstehe die Fromulierung so, dass das nur gilt, wenn die Eheschliessung im Rechtsraum des Gesetzes (also D) geschlossen wird.

Du verstehst es falsch. Das EGBGB ist kein materielles  Eheschließungsrecht!. Im EGBGB steht, welches Recht anzuwenden ist, wenn verschiedene Rechte aufeinandertreffen, z.B. Italiener heiratet Französin in Deutschland. Hier stoßen drei Rechte aufeinander.

Zitat:
Denn ein dt. Gesetz kann nur die Voraussetzungen für eine Eheschliessung in D regeln.

Im EGBGB sind überhaupt keine Ehevoraussetzungen geregelt. Das materielle Eherecht für Deutschland ist im BGB geregelt.

Zitat:
Es kann auch die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe regeln, aber so ist es nicht formuliert (wenn auch wohl gemeint).

Auch das ist nicht im EGBGB geregelt. Noch mal: Im EGBGB ist geregelt, welche (nationalen) Rechte anzuwenden sind, wenn mehrere Rechte aufeinander stoßen (sog. Verweisungsrecht). Bei einer Ehe, bei dem z.B. nur deutsches Recht anzuwenden ist, wird das EGBGB nicht zur Anwendung kommen.

Zitat:
Problem hier: Ursache <-> Wirkung

Nein, eher ein Verständnisproblem.

Zitat:
auch wenn sie im *Ausland* geschlossen wurde?
greift damit dieses dt. Gesetz nicht in die Souverenität des auslädnischen Staates ein?

Nein, es wird nicht in die Souveränität anderer Staaten eingegriffen, möglicherweise aber die Wirkung eines ausländischen Rechtsgeschäftes in Deutschland. Dir ist klar, dass es Regelungen wie das EGBGB in fast allen Staaten der Welt gibt?

Zitat:
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann m.E. nie "nach Art. xy EGBGB" geschlossen werden, bestenfalls im Einklang mit den Anforderungen im  EGBGB sein.
"Nach" den Buchstaben im EGBGB kann eine Ehe nur in D geschlossen werden (so mein Verständniss der Formulierung).

Nein, Ehen werden im Ausland nicht nach den Bestimmungen des EGBGB geschlossen. Das hat auch nie jemand behauptet. Mir scheint, Du verstehst nicht, was im EGBGB geregelt wird.

[quote|Ich formuliere das mal so um, wie ich es verstehen würde:
Eine im Ausland geschlossene Ehe muss im Einklang mit Art 11 und 13.1 EGBGB sein, damit sie in D wirksam ist.
Aber so ist es nun mal nicht formuliert! [/quote]
Doch, genau so ist es (auch formuliert).

Blaise
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Mian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 19.12.2013 um 23:48:08
 
Erstmal vielen Dank!

grisu1000 schrieb am 18.12.2013 um 00:40:49:
Beim Einwohnermeldeamt habt ihr die dänische Heiratsurkunde abgegeben. Nun verlangt ihr die Änderung oder eine schriftliche Ablehnung mit Rechtsbehelf.

Diese Verlangen trägt ihr schriftlich vor, ganz klar mit dem Hinweis, dass eine Nachbeurkundung nicht beabsichtigt ist.


Das haben wir ja schon gemacht. Daraufhin wollen die ja erhebliche Gründe genannt bekommen, warum sie den Familienstand ändern sollen. Das kann man im Grunde ja gar nicht mehr ernst nehmen. Dann werde ich es wieder so schreiben und auf den Bescheid warten. Den wollten sie uns ja eigentlich schon das letzte mal fertig machen.
Wenn der Bescheid da ist, lohnt es sich denn überhaupt den Rechtsweg zu bestreiten?

"da muss der TS aber rausfinden, *warum* die Ehe nicht anerkannt werden kann und damit für D ungültig sein soll. "
Sorry, Ich bekomme es nicht anders zitiert. Der Grund für den Standesbeamten ist, weil die Heirat in Dänemark stattgefunden hat. Man könnte nicht einfach mal so im Ausland heiraten, das würde einfach nicht funktionieren. Aber das haben die uns auch nur mündlich mitgeteilt, schriftlich haben wir nichts.

"dabei zeigt der Fall, dass der "erstmal" einfachere Weg nicht auch zwingend auf einfache Weise zum Ergebnis führt."
In erster Linie ging es uns erstmal um die Krankenversicherung. Mein Mann ist selbständig und ich freiwillig versichert. Da kommt doch einiges zusammen. Die Krankenkasse hat die Urkunde auch ohne Probleme anerkannt, so dass ich jetzt familienversichert bin.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 20.12.2013 um 02:16:53
 
Mian schrieb am 19.12.2013 um 23:48:08:
Das haben wir ja schon gemacht. Daraufhin wollen die ja erhebliche Gründe genannt bekommen, warum sie den Familienstand ändern sollen. Das kann man im Grunde ja gar nicht mehr ernst nehmen. Dann werde ich es wieder so schreiben und auf den Bescheid warten.


Ihr habt scheinbar bis jetzt schriftlich nichts bekommen. Dann müßt ihr keinen neuen Antrag schreiebn, sondern um darlegung der Gründe bitten, warum eine Änderung nicht geht. Das dann in schriftlicher Form und mit Rechtsbehelf.

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