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Probleme mit Einwohnermeldeamt/Standesamt (Gelesen: 8.452 mal)
Mian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.12.2013 um 20:11:46
 
Hallo,
ich habe schon im Forum gesucht, aber bin nicht wirklich fündig geworden. Vielleicht kann uns ja jemand helfen. 

Wir haben in Dänemark geheiratet, mein Mann ist Pakistani, ich deutsche. Mein Mann ist seit Jahren in Deutschland, hat eine Aufenthaltsgenehmigung und wir haben gemeinsame Kinder.
Wir wollten dann am Einwohnermeldeamt unseren Familienstand ändern lassen, dort wurden wir aber zum Standesamt verwiesen. Am Standesamt haben wir dann gesagt, dass es uns nur um die  Änderung des Familienstandes geht, und wir keine Nachbeurkundung/Eintragung ins Eheregister wollen.

Der Standesbeamte war damit überfordert und wollte erstmal sämtliche Unterlagen haben, plus eidesstattliche Versicherung von meinem Mann das er ledig ist. Gut, haben wir gemacht. Nach der Prüfung hieß es, sie können die Ehe nicht anerkennen. Für den Standesbeamten ist die Ehe nicht gültig, und wir sind nicht verheiratet. Wir sollen aber das certificate of unmarried besorgen.
Da es aber wieder mit Kosten verbunden ist, wollten wir das erstmal vermeiden. Wir sollten unser Anliegen dann schriftlich formulieren und sie würden uns dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid fertig machen. So, das haben wir dann gemacht. Dann fiel denen aber auf, dass sie dafür ja gar nicht zuständig sind, sondern das Einwohnermeldeamt.
Uns wurde aber auch direkt gesagt, dass sie die Prüfung fürs Einwohnermeldeamt übernehmen würden. Also könnten wir uns den Weg sparen. Ohne das certificate würde nichts geändert.

Am EMA wollte man uns dann den Bescheid fertig machen. Statt dem Bescheid bekamen wir aber einen Brief in dem stand, dass wir erhebliche Gründe benennen sollen, warum der Familienstand geändert werden soll. Was kann man denn jetzt unter erhebliche Gründe verstehen? Heiratsurkunde haben die vorliegen.
Danke im Voraus!

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erne
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Antwort #1 - 17.12.2013 um 21:21:38
 
Mian schrieb am 17.12.2013 um 20:11:46:
Wir wollten dann am Einwohnermeldeamt unseren Familienstand ändern lassen, dort wurden wir aber zum Standesamt verwiesen.


und dorthin zu gehen war der ersten Fehler.
Sofern die Ehe nach den Rechtsvorschriften in DK geschlossen wurde, ist sie auch in D gültig.
Der Beamte oder Angestellte des Einwohnermeldeamtes kann und soll selber das Standesamt konsultieren, er sollte von Euch nicht verlangen, zum Standesamt zu gehen und seine Arbeit zu erledigen, was er offenbar gemacht hat.

Mian schrieb am 17.12.2013 um 20:11:46:
Für den Standesbeamten ist die Ehe nicht gültig, 


und warum?
HAbt Ihr keine HU?
Doch? dann wende dich mal an die Standesamtaufsicht.Mian schrieb am 17.12.2013 um 20:11:46:
dass wir erhebliche Gründe benennen sollen, warum der Familienstand geändert werden soll. Was kann man denn jetzt unter erhebliche Gründe verstehen?

na, weil sich der Familienstand *geändert* hat?


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Antwort #2 - 17.12.2013 um 21:35:32
 
Mian schrieb am 17.12.2013 um 20:11:46:
Wir haben in Dänemark geheiratet, 

Nur zu Sicherheit, da der Fall doch etwas merkwürdig ist: Vor einen dänischen Standesbeamten oder? Also nicht in der pakistanischen Botschaft in Dänemark oder so.

Mian schrieb am 17.12.2013 um 20:11:46:
plus eidesstattliche Versicherung von meinem Mann das er ledig ist

Vermutlich nur ein Tippfehler: Dein Mann hat versichert, dass er bis zu Hochzeit ledig war, und nicht das es ledig ist, oder?

Ansonsten: habt ihr euch eine Apostille für die Heiratsurkude in Dänemark besorgt?

Was gibt denn der Standesbeamte als Grund an, dass ihr nicht verheiratet seid? War einer von euch schon einmal verheiratet?
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Blaise
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Antwort #3 - 17.12.2013 um 21:41:38
 
erne schrieb am 17.12.2013 um 21:21:38:
Sofern die Ehe nach den Rechtsvorschriften in DK geschlossen wurde, ist sie auch in D gültig.

In dieser Konsequenz falsch. Es sind Art. 13 und Art 11 Abs. 1 EGBGB zu beachten!
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Mian
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Antwort #4 - 17.12.2013 um 22:14:51
 
Also, wir haben ganz normal in Nordborg vor einem Standesbeamten geheiratet.  Es ist für uns beide die erste Ehe. Apostille haben wir noch nicht, wollen wir noch machen.  Aber ob da eine Apostille drauf ist oder nicht, interessiert die nicht. Die Heiratsurkunde wird komplett ignoriert.
Der Standesbeamte sagte, ohne Prüfung ist die Ehe in Deutschland nicht gültig. Und für die Prüfung brauchen sie noch das certificate. Also sind wir hier nicht verheiratet.

Ja, habe mich falsch ausgedrückt. Er mußte versichern, dass er in Pakistan nicht verheiratet ist. Eine Ledigkeitsbescheinigung hatten wir aus Pakistan auch, aber eben nicht das certificate.

Ich dachte eigentlich auch, dass die Heiratsurkunde  ausreichen sollte für die Änderung, tut es aber nicht. Es liegt alles schriftlich vor, aber sie wollen erhebliche Gründe benannt bekommen. Und ich habe keine Ahnung was das noch sein soll.

Wir stehen da vor verschlossenen Türen. Es wird alles ignoriert.   
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Antwort #5 - 17.12.2013 um 23:36:12
 
Blaise schrieb am 17.12.2013 um 21:41:38:
In dieser Konsequenz falsch. Es sind Art. 13 und Art 11 Abs. 1 EGBGB zu beachten! 


Ach?
dann lese ich mir das mal durch

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html
regelt die Eheschliessung im Geltungsgebiet des Gesetzes, das ist Deutschland.
Es regelt nicht die Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe. Oder habe ich da was überlesen?
Inwiefern greift es auf eine Eheschliessung im Ausland?


http://dejure.org/gesetze/EGBGB/11.html
Zitat:
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

hmm, ist doch das was ich geschrieben habe?


Die Ehe ist, sofern sie nach den Rechtsvorschriften von DK geschlossen wurde, auch in D erstmal gültig. Auch wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits verheiratet war, bleibt sie erstmal gültig, wenn auch ggf. aufhebbar.


Mian schrieb am 17.12.2013 um 22:14:51:
Der Standesbeamte sagte, ohne Prüfung ist die Ehe in Deutschland nicht gültig. 

Diese Aussage ist komplett falsch, es bedarf keiner *Überprüfung* in D, damit die Ehe gültig ist. Eine Überprüfung mag notwendig sein für eine Nachregistrierung der Ehe, aber nicht für die Gültigkeit


Ich hätte empfohlen, sich da auch mal an die Standesamtaufsicht zu wenden, aber da Blaise als ExMA dieser Behörde wohl auch denkt, dass die Ehe ungültig ist erübrigt sich das wohl.

@Blaise
oder irre ich mich und du widerspichst der obigen Aussage des STandesbeamten?


Mian schrieb am 17.12.2013 um 22:14:51:
Wir stehen da vor verschlossenen Türen. Es wird alles ignoriert. 


Antrag auf Änderung des Familienstandes schriftlich stellen, auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen, wenn die das ablehnen.
Kommt in 3 Monaten nichts, dann Untätigkeitsklage.
Kommt eine schriftliche Aussage, dass eine in DK geschlossene Ehe in D nicht gültig ist, sich an die Fachaufsicht wenden.


dabei zeigt der Fall, dass der "erstmal" einfachere Weg nicht auch zwingend auf einfache Weise zum Ergebnis führt.
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Antwort #6 - 18.12.2013 um 00:40:49
 
erne schrieb am 17.12.2013 um 23:36:12:
ntrag auf Änderung des Familienstandes schriftlich stellen, auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen, wenn die das ablehnen.
Kommt in 3 Monaten nichts, dann Untätigkeitsklage.


Ihr lasst am besten das Standesamt vollkommen außen vor. Wenn das Meldeamt die Gültigkeit der Ehe überprüfen will, kann sie das intern über das Standesamt machen.

Sollte das Standesamt dann während der interne Überprüffung irgendwelche Unterlagen verlangen so bring ihr sie möglichst bei. Probleme gibt es nur dann wenn nachträglich Ledigkeitsnachweise verlangt wird, das ist dann oft nicht mehr möglich. Das schreibt ihr dann auch schriftlich an das Standesamt

Beim Einwohnermeldeamt habt ihr die dänische Heiratsurkunde abgegeben. Nun verlangt ihr die Änderung oder eine schriftliche Ablehnung mit Rechtsbehelf.

Diese Verlangen trägt ihr schriftlich vor, ganz klar mit dem Hinweis, dass eine Nachbeurkundung nicht beabsichtigt ist.

Dan bekommt ihr eine (1) Änderunge des Standes, eine (2)Ablehnung oder es (3)passiert drei Monate nichts.

Bei 2 oder 3 beschreitet ihr dann den Rechtsweg
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Antwort #7 - 18.12.2013 um 04:13:41
 
erne schrieb am 17.12.2013 um 23:36:12:
oder irre ich mich

Du irrst Dich in Deiner Interpretation.

Blaise hat schlicht darauf hingewiesen, daß Deine von ihm zitierte Aussage so absolut nicht richtig ist.
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Antwort #8 - 18.12.2013 um 21:05:49
 
Petersburger schrieb am 18.12.2013 um 04:13:41:
daß Deine von ihm zitierte Aussage so absolut nicht richtig ist. 


ich habe nach dem Hinweis auch vermutet, dass meine Aussage nicht endeutig absolut richtig ist, habe aber nicht gefunden, wo mein Interpretationsfehler ist, daher die Nachfragen.

meine Aussage war
"Sofern die Ehe nach den Rechtsvorschriften in DK geschlossen wurde, ist sie auch in D gültig. " und ich kann nach meinem Kenntnisstand keinen Fall konstruieren, bei dem eine rechtsgültig in DK geschlossene Ehe in D nicht *gültig* sein sollte.


edit:
ich habe schlicht ein Verständnisproblem hier.
auf die Spitze getrieben:
wenn die in DK rechtsgültig geschlossene Ehe in D erstmal nicht gültig ist, dann könnte er ja in D noch mal heiraten (jemand anderen) und es wäre keine Bigamie, da er in D nur einmal verheiratet ist. Wird dann aber durch die Beibringung der erforderlichen Unterlagen die in DK geschlossene Ehe auf einmal in D gültig wird, dann hat er zwei Ehefrauen ?
Das kann doch nicht sein.
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Antwort #9 - 18.12.2013 um 21:21:04
 
zu dem Ganzen, Juliana Mörsdorf-Schulte: Dänische Eheschließung vor dem OVG, NJW 2007, 1331ff. Mit Ausführungen zu Art. 11 und 13 EGBGB, dazu mal das Fazit:

[...]ist festzuhalten, dass nach deutschem Recht zu beachtende Ehehindernisse sich im Anschluss an die formwirksam in Dänemark voll-zogene Trauung nur noch mit Hilfe einer Aufhebungsklage geltend machen lassen. Wenn nicht das Eheschließungsstatut der Frau ein hier eingreifendes Ehehindernis mit Nichtigkeitsforlge kennt, was das OVG klären muss, ist die Ehe damit wirksam geschlossen.

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Antwort #10 - 18.12.2013 um 22:15:40
 
erne schrieb am 17.12.2013 um 23:36:12:
regelt die Eheschliessung im Geltungsgebiet des Gesetzes, das ist Deutschland.
Es regelt nicht die Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe. Oder habe ich da was überlesen?
Inwiefern greift es auf eine Eheschliessung im Ausland?

Falsch. Das Eheschließungsrecht für Deutschland ist im BGB geregelt. Das EGBGB ist ein Verweisungsrecht, das regelt welches (nationale) materielle Recht anzuwenden ist, wenn verschiedene Rechte zur Anwendung kommen. Lies dir doch den Absatz 1 in Ruhe durch...

Zitat:
Die Ehe ist, sofern sie nach den Rechtsvorschriften von DK geschlossen wurde, auch in D erstmal gültig. Auch wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits verheiratet war, bleibt sie erstmal gültig, wenn auch ggf. aufhebbar.

Die Ehe ist Deutschland wirksam, wenn die Ehe nach Art. 11 und Art. 13 EGBGB wirksam geschlossen wurde.

Ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Mai 2013, Az.: 20 W 248/12:
Zitat:
Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, welchem er angehört. Insoweit ist für die Antragstellerin zu 2) als afghanische Staatsangehörige deren Personalstatut, also das afghanische Recht maßgeblich, während für den Antragsteller zu 1) wegen dessen doppelter Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Rechtstellung als Deutscher vorgeht, so dass für ihn insoweit deutsches Recht als Personalstatut maßgeblich ist...


Zitat:
Diese Aussage ist komplett falsch, es bedarf keiner *Überprüfung* in D, damit die Ehe gültig ist. Eine Überprüfung mag notwendig sein für eine Nachregistrierung der Ehe, aber nicht für die Gültigkeit

Ich habe gar nichts von einer Überprüfung gesagt, Es ging mir lediglich um deine Aussage, die ich in ihrer Konsequenz für nicht richtig halte.

Zitat:
Ich hätte empfohlen, sich da auch mal an die Standesamtaufsicht zu wenden, aber da Blaise als ExMA dieser Behörde wohl auch denkt, dass die Ehe ungültig ist erübrigt sich das wohl.

Das hat Blaise mit keinem Wort geschrieben. Vielleicht solltest Du nicht so viel interpretieren...

Zitat:
oder irre ich mich und du widerspichst der obigen Aussage des STandesbeamten?

Ich widerspreche nur deiner Aussage! Zu dem Problem der Wirksamkeit der Eheschließung kann ich nichts sagen. In der Regel sind Eheschließungen in Dänemark nach Art. 11 EGBG nicht zu beanstanden. Ob ein Heimatrecht der Eheschließenden nicht beachtet wurde kann und will ich ohne genauere Informationen nicht sagen.

Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn sich das Standesamt an die Aufsicht wendet und deren Problem dort bespricht. Vielleicht kommt man dann auf eine gemeinsame Lösung.

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Antwort #11 - 18.12.2013 um 22:19:18
 
erne schrieb am 18.12.2013 um 21:05:49:
meine Aussage war
"Sofern die Ehe nach den Rechtsvorschriften in DK geschlossen wurde, ist sie auch in D gültig. " und ich kann nach meinem Kenntnisstand keinen Fall konstruieren, bei dem eine rechtsgültig in DK geschlossene Ehe in D nicht *gültig* sein sollte.


Die Antwort ist im Grunde bereits in der Antwort von Bayraqiano enthalten. Wenn ein Ehehindernis nach dem Recht des Heimatstaats vorliegt (das für DK entweder nicht relevant ist oder dort nicht bekannt war), das nach dem Recht des Heimatstaats die absolute Nichtigkeit der Eheschließung zur Folge hat, dann wird dadurch die Ehe auch nach deutschem Recht ungültig.

Aber auch wenn - wie im deutschen Recht - solche Ehehindernisse "nur" die Aufhebbarkeit der Ehe zur Folge haben, denke ich, wird es dem Ehepaar nicht gelingen, diese nach deutschem Recht oder dem Recht des Heimatstaats aufhebbare Ehe ins Melderegister eintragen zu lassen.

P.S.: Blaise war schneller.
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Antwort #12 - 18.12.2013 um 22:23:59
 
Hallo,
Zitat:
[...]Wenn nicht das Eheschließungsstatut der Frau ein hier eingreifendes Ehehindernis mit Nichtigkeitsforlge kennt, was das OVG klären muss, ist die Ehe damit wirksam geschlossen.

Ein guter Hinweis!

In dem geschilderten Fall wäre dann zu prüfen, ob nach dem Heimatrecht der Frau (soweit überhaupt zur Anwendung kommt) eine Ehehindernis vorläge und welche Rechtsfolge das Ehehindernis hat. Soweit ein solches Ehehindernis nicht zur Nichtigkeit der Ehe nach pakistanischem Recht führt, wäre die Ehe ebenfalls nur aufhebbar. Mit der Folge, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt.

Viele Wenns und Aber, ohne genauere Infos kann man das Problem aber nicht lösen...

Grüße,

Blaise
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Antwort #13 - 18.12.2013 um 22:25:21
 
@Eduard: Du auch. Sehr schön beschrieben!
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Antwort #14 - 18.12.2013 um 23:05:12
 
Blaise schrieb am 18.12.2013 um 22:15:40:
Lies dir doch den Absatz 1 in Ruhe durch...


Zitat:
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

ja, aber ich verstehe die Fromulierung so, dass das nur gilt, wenn die Eheschliessung im Rechtsraum des Gesetzes (also D) geschlossen wird.
Denn ein dt. Gesetz kann nur die Voraussetzungen für eine Eheschliessung in D regeln.
Es kann auch die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe regeln, aber so ist es nicht formuliert (wenn auch wohl gemeint).
Problem hier: Ursache <-> Wirkung


Blaise schrieb am 18.12.2013 um 22:15:40:
Die Ehe ist Deutschland wirksam, wenn die Ehe nach Art. 11 und Art. 13 EGBGB wirksam geschlossen wurde.


auch wenn sie im *Ausland* geschlossen wurde?
greift damit dieses dt. Gesetz nicht in die Souverenität des auslädnischen Staates ein?
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann m.E. nie "nach Art. xy EGBGB" geschlossen werden, bestenfalls im Einklang mit den Anforderungen im  EGBGB sein.
"Nach" den Buchstaben im EGBGB kann eine Ehe nur in D geschlossen werden (so mein Verständniss der Formulierung).

Ich formuliere das mal so um, wie ich es verstehen würde:
Eine im Ausland geschlossene Ehe muss im Einklang mit Art 11 und 13.1 EGBGB sein, damit sie in D wirksam ist.
Aber so ist es nun mal nicht formuliert!

Eduard schrieb am 18.12.2013 um 22:19:18:
Wenn ein Ehehindernis nach dem Recht des Heimatstaats vorliegt (das für DK entweder nicht relevant ist oder dort nicht bekannt war), das nach dem Recht des Heimatstaats die absolute Nichtigkeit der Eheschließung zur Folge hat, dann wird dadurch die Ehe auch nach deutschem Recht ungültig.


Aber ein Ehehindernis ist ja gar nicht festgestellt worden (zumindest steht das nicht im Thread)
Kann eine in DK geschlossene Ehe in D latent gültig/ungültig sein?


hmmm
Mian schrieb am 17.12.2013 um 20:11:46:
Nach der Prüfung hieß es, sie können die Ehe nicht anerkennen. Für den Standesbeamten ist die Ehe nicht gültig,

da muss der TS aber rausfinden, *warum* die Ehe nicht anerkannt werden kann und damit für D ungültig sein soll.


Blaise schrieb am 18.12.2013 um 22:15:40:
Das hat Blaise mit keinem Wort geschrieben. Vielleicht solltest Du nicht so viel interpretieren.

sorry, nehme ich zurück




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