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Ehegattennachzug/ Heiratsurkunde (Gelesen: 5.208 mal)
Sugerbabe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.12.2013 um 17:51:18
 
Hallo! Ich hoffe hier kann uns jemand ein Antwort geben. Wir haben nun endlich den Ehegattennachzug nach 13 Monaten hinter uns. Nun wollte ich unsere Ehe beim Standesamt mit unserer originalen Heiratsurkunde aus Nigeria nachtragen lassen und meinen Nachnahmen ändern (Wir wollen wie es in Nigeria üblich ist, den Nachnamen meines Mannes als Familienname haben). Der "sehr freundliche" Standesbeamte meinte: 1. wäre unsere Heiratsurkunde hier nicht gültig, weil sie ja evt. gar nicht echt sein könnte und 2. könnte ich dieses Stück Papier nehmen und mir den Hintern damit putzen, da das Schriftstück ja nicht einmal annähernd einer Heiratsurkunde gleichen würde. Dazu angermerkt: Auf der Urkunde sind zwei Prägestempel der Ministry of Aliens in Abuja mit Datum und Unterschrift, ein Vermerk der deutschen Botschaft, dass die Urkunde auf Antrag des LRA Enzkreis zur Überprüfung einem Anwalt übergeben wurde und das Ergebnis beim LRA eingesehen werden kann. Auch nach freundlicher Erklärung meinerseits, dass mein Mann ja nicht hier sein könnte, wenn die Überprüfung auf Echtheit negativ ausgefallen wäre, ließ er sich nicht überzeugen und verlangt jetzt von uns eine Übersetzung von einem Vereidigten Übersetzungsbüro und eine Legalisation. Weder das Einwohnermeldeamt, noch Krankenkasse, Finanzamt und auch Ausländerbehörde wollen eine Übersetzung der Urkunde haben. Hat jemand eine Ahnung ob das zulässig ist bzw. ob wir tatsächlich die Urkunde übersetzen und legalisieren müssen? Denn der Standesbeamte meinte, dass wir mit dieser Urkunde hier in Deutschland als nicht verheiratet gelten würden solange bis es im Eheregister unserer Heimatstadt eingetragen ist und ich auch dann erst meinen Namen ändern kann. hä?
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reinhard
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Antwort #1 - 15.12.2013 um 17:57:24
 
Wenn die Urkunde nicht deutsch ist, kann jede Behörde eine Übersetzung verlangen. Das werdet Ihr auch hinbekommen:

www.justiz-uebersetzer.de

Zum Thema "Echtheit" solltest Du zunächst eine schriftliche Antwort einholen und danach eine zweite Meinung von der Standesamtsaufsicht. Dazu musst Du das, was Du willst, auch schriftlich formulieren (Antrag, aber ohne Formular). Mit diesem Verfahren bekommst du oft auf die sanfte Tour eine freudlichere Auskunft, weil vieles mündlich unbedachter formuliert wird als schriftlich.

Gib die Übersetzung jetzt in Auftrag (und lass der Übersetzerin zwei Wochen Zeit dafür) und beantrage mit der Übersetzung dann im Januar alles schriftlich.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.12.2013 um 17:58:37
 
Die Übersetzung muss halt sein, wenn das Standesamt das unbedingt will.

Die Legalisation könnt ihr sowieso nicht machen, weil niemand nigerianische Urkunden legalisiert (deshalb auch der "Spaß" mit der anwaltlichen Prüfung). Die Forderung ist unsinnig, wenn das Standesamt den Hinweis auf die Überprüfung ignoriert könnt ihr die Standesamtaufsicht um Hilfe bitten.

Sugerbabe schrieb am 15.12.2013 um 17:51:18:
Denn der Standesbeamte meinte, dass wir mit dieser Urkunde hier in Deutschland als nicht verheiratet gelten würden solange bis es im Eheregister unserer Heimatstadt eingetragen ist und ich auch dann erst meinen Namen ändern kann

Ne so nicht, vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/Eheschliessung/04-Heirat%20Aus...
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« Zuletzt geändert: 15.12.2013 um 18:08:39 von N/V »  
 
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nixwissen
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Antwort #3 - 15.12.2013 um 18:02:31
 
Hi,

dann frag den freundlichen Beamten doch mal, wie er sich diese Legalisation vorstellt. Sowas machen normalerweise die D Botschaften in dem Heimatland nur eben nicht in Nigeria (u.a.). Deswegen ja die Überprüfung durch den Vertrauensanwalt.
Sugerbabe schrieb am 15.12.2013 um 17:51:18:
ein Vermerk der deutschen Botschaft, dass die Urkunde auf Antrag des LRA Enzkreis zur Überprüfung einem Anwalt übergeben wurde und das Ergebnis beim LRA eingesehen werden kann.

Die HU zu übersetzen kann ja nicht schaden und mit dem Ergebnis der Überprüfung (habt Ihr da nichts dazu?) müsste er sich zufrieden geben.

Wenn das also partout nicht funktioniert und die Experten hier nichts anderes sagen - der Mann hat auch nen Vorgesetzten der das vielleicht besser weiß.

Gruß,
Norbert
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Antwort #4 - 15.12.2013 um 19:14:59
 
Bei der Wortwahl würde ich auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Erwägung ziehen. Da man im Gegensatz zum Finanzamt oder der Ausländerbehörde eher selten mit dem Standesamt zu tun hat, sollte das nicht zu dauerhaften Verstimmungen führen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 16.12.2013 um 02:44:37
 
Aras schrieb am 15.12.2013 um 19:14:59:
Da man im Gegensatz zum Finanzamt oder der Ausländerbehörde eher selten mit dem Standesamt zu tun hat, sollte das nicht zu dauerhaften Verstimmungen führen. 


Standesbeamten sind als Urkundenbeamten nicht weisungsgebunden. Die Standesamtaufsicht ist hier erstmal die richtige Anprechstelle, kann aber nur Empfehlungen gegenüber dem Standesbeamten ausprechen.

Wenn er nicht will, kann eine Beurkundung über das  das zuständige Amtsgericht angeordnet werden. Man muss dann halt den Rechtsweg gehen.
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Aras
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Antwort #6 - 16.12.2013 um 07:25:49
 
Das mag ja sein. Aber wenn ich als Ausländer in einem anderen Land bei einem Beamten meine Urkunden vorlegen würde auf dem der stolze Bundesadler drauf ist und man mir sagen würde dass ich mir mit dem "Papier" meinen [**zensiert**] abwischen kann, dann wäre ich zumindest in meinem Nationalgefühl verletzt. Darum würde ich vom Standesbeamten auch entsprechende Feinfühligkeit und politisch korrekte wortwahl erwarten.

und mit Verstimmungen meine ich, dass man mit dem Standesamt selten Berührungspunkte hat. So würde ich bspw. beim Finanzamt darauf verzichten, da man dann in Zukunft jede Steuererklärung penibel ausfüllen muss.
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Sugerbabe
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Antwort #7 - 19.12.2013 um 15:45:36
 
Hi,

vielen Dank erst mal für eure Infos. Klar werden wir die Urkunde übersetzen lassen. Insoweit wurde ich auch von der ABH informiert, dass wir das machen sollten wenn er das verlangt. Was mir allerdings bisher noch nicht ganz klar ist: Kann ich eine Namensänderung vornehmen lassen auch ohne Eintrag ins Eheregister? Denn wenn ich euch bzw. das was ich auf der Seite vom auswärtigen Amt gelesen habe richtig verstehe, dann muss der Eintrag ins Eheregister gar nicht sein weil die Ehe auch so gültig ist. Und eine Namensänderung wird kann doch sicher auch so vorgenommen werden, da ich die ja eh bezahlen muss.
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Antwort #8 - 19.12.2013 um 16:02:38
 
Zitat:
§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

(1) Die Erklärung, durch die
1.
Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,
2.
ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
3.
ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,
4.
Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.gegengenommenen Erklärungen.


Wie du siehst, ist keine Beurkundung im Eheregister verpflichtet.
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Sugerbabe
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Antwort #9 - 24.12.2013 um 11:09:44
 
ok..soweit verstanden..Beurkundung im Eheregister ist nicht notwendig aber zur Vorlage der Heiratsurkunde bei Namensänderung muss die übersetzte Urkunde vorliegen, da er ja die Originale in Englisch nicht annimmt..hab ich das jetzt endlich richtig verstanden.. Augenrollen..somit komme ich um diese kostenintensive Übersetzung nicht herum Augenrollen hä?
oh Mann ist das ein Durcheinander..und ich dachte wenn mein Mann endlich hier ist hört der Stress auf bzw. wird er weniger..na denn..euch allen fröhliche Weihnachten!!
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Saxonicus
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Antwort #10 - 24.12.2013 um 11:32:35
 
Sugerbabe schrieb am 24.12.2013 um 11:09:44:
aber zur Vorlage der Heiratsurkunde bei Namensänderung muss die übersetzte Urkunde vorliegen, da er ja die Originale in Englisch nicht annimmt..hab ich das jetzt endlich richtig verstanden.. 

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