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Laufende Scheidung, Ausländerbehörde, Ex blockt... (Gelesen: 5.804 mal)
nixwiss
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.12.2013 um 10:54:24
 
Hallo,

mein Scheidungsverfahren läuft nur blockt sie wo es nur geht um die Sache unnötig und mit Absicht in die Länge zu ziehen oder ihre "Mithilfe" für ein schnelles Verfahren an andere Bedingungen knüpft, mich regelrecht erpresst.

Aufgrund dessen habe ich dieses Jahr vor der Ausländerbehörde angeben das wir zusammen leben, damit sie ihren Aufenthaltstitel bekommt obwohl wir schon lange getrennt leben. Ich habe nun die Absicht dieses zu berichtigen da das Ausländeramt denke ich früher oder später sowieso von der Scheidung Kenntnis hat.

Was ratet ihr mir?
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Runenwolf
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Antwort #1 - 13.12.2013 um 11:10:36
 
nixwiss schrieb am 13.12.2013 um 10:54:24:
Was ratet ihr mir? 


Klar erhält die Ausländerbehörde Kenntnis von der Scheidung. Ich kann dir nur empfehlen, zur Ausländerbehörde zu gehen und den Sachverhalt aufzuklären.
Im Grunde genommen hast du dich strafbar gemacht, aufgrund von Falschangaben deinerseits hat sie eine AE bekommen. Davon könnte die ABH auch ohne dich erfahren, beispielsweise durch das Scheidungsurteil. Und es ist besser, einen Fehler zuzugeben und die Konsequenzen zu tragen, als zu warten, bis es rauskommt.
Wenn du dich sozusagen selbst "anzeigst", dann kann es sein, dass die ABH keinen Grund sieht für eine Strafverfolgung oder eine etwaige Strafe geringer ausfällt.

Deine Nochfrau hat sich ebenfalls strafbar gemacht. Auf sie wird auch ein Verfahren zukommen.

Wie lange seid ihr denn verheiratet und wie lange ist deine Frau in Deutschland? Habt ihr gemeinsame Kinder?

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erne
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Antwort #2 - 13.12.2013 um 11:18:26
 
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#95

Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...

    2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


die ABH ist nicht blöd, die wissen auch, wie lange eine Scheidung dauert und daher auch, wann die Trennung erfolgt sein muss.

Du musst selber entscheiden, ob du das wieder gleich zurechtbiegst oder abwarten willst, bis die Behörden dich am Wickel haben und alles für dich schlimmer wird
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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nixwiss
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.12.2013 um 11:24:20
 
Hallo Runenwolf,

danke für dein Posting. Ja ich denke auch es wird das beste sein die AB davon zu informieren. Soll ich dabei erwähnen das sie mich dazu genötigt hat, im Anbetracht einer "schnellen" Scheidung? Wir sind mehr als 18 Jahre verheiratet Kind erwachsen.

Durch immer wieder und längere Auslandsaufenthalte hat sie immer noch den Status als eine die gerade eingereist also befristet für ein Jahr.

Mit welchen Konsequenzen muss ich/sie rechnen?

Vielen Dank!
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nixwiss
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Antwort #4 - 13.12.2013 um 11:27:53
 
Hallo erne,

oh Mann... Danke für dein Posting. Ja ich werde die davon informieren, besser die erfahren es von mir. Soll ich denen sagen das sie mich dazu genötigt hat?

Gruss
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Runenwolf
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Antwort #5 - 13.12.2013 um 11:30:52
 
nixwiss schrieb am 13.12.2013 um 11:24:20:
Soll ich dabei erwähnen das sie mich dazu genötigt hat, im Anbetracht einer "schnellen" Scheidung? 


Das würde ich dann machen, wenn es stimmt. Ich will dir nicht zu nahe treten, aber man erlebt es immer wieder, dass solche Behauptungen aufgestellt werden, um dem anderen eins auszuwischen.

nixwiss schrieb am 13.12.2013 um 11:24:20:
Mit welchen Konsequenzen muss ich/sie rechnen?


Nun du müsstest dich auf eine Anzeige wegen der Falschangabe gefasst machen. Das wird aber vermutlich bei "Selbstanzeige" glimpflicher ausfallen, als wenn es so auffällt.
Dann könnten Unterhaltszahlungen auf dich zukommen.

Sie wird ebenfalls eine Anzeige wegen der Falschangabe bekommen. Aufgrund der langen Ehedauer hat sie aber einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Das bekommt sie zunächst für ein Jahr unabhängig vom Einkommen, dann muss sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen.
Eine AE wegen des gemeinsamen Kindes kann sie nicht mehr bekommen, da dieses bereits volljährig ist.

Sollte deine Frau Türkin sein und in der Vergangenheit gearbeitet haben, dann sieht die Sache ein bisschen anders aus. Dazu aber nur dann mehr, wenn dies der Fall ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.12.2013 um 11:33:47
 
Runenwolf schrieb am 13.12.2013 um 11:30:52:
Aufgrund der langen Ehedauer hat sie aber einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Dafür müsste die eheliche LG zum Zeitpunkt der Trennung aber drei Jahre am Stück in Deutschland bestanden haben, Zeiten im Ausland zählen nicht.
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Antwort #7 - 13.12.2013 um 11:37:59
 
Zitat:
Dafür müsste die eheliche LG zum Zeitpunkt der Trennung aber drei Jahre am Stück in Deutschland bestanden haben, Zeiten im Ausland zählen nicht. 


Stimmt, der Einwand ist richtig.
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nixwiss
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Antwort #8 - 13.12.2013 um 12:02:29
 
Runenwolf schrieb am 13.12.2013 um 11:30:52:
Das würde ich dann machen, wenn es stimmt. Ich will dir nicht zu nahe treten, aber man erlebt es immer wieder, dass solche Behauptungen aufgestellt werden, um dem anderen eins auszuwischen.


Nein ich will niemand eine auswischen. Das ist Tatsache. Es wird mir nur jetzt bewusst das die Sache doch ernster ist als ich gedacht habe. Denkst du die AB wird überhaupt was machen?

6 Monate nach der Trennung habe ich vor der AB angegeben wir leben zusammen. 6 Monate später geht meine Nochpartnerin der Scheidungsantrag zu...

Interessiert das die AB?
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Antwort #9 - 13.12.2013 um 12:08:00
 
nixwiss schrieb am 13.12.2013 um 12:02:29:
Denkst du die AB wird überhaupt was machen?

Damit würde ich rechnen.

nixwiss schrieb am 13.12.2013 um 12:02:29:
Interessiert das die AB?


Auch damit würde ich rechnen. Wenn ihr im Scheidungsverfahren das richtige Trennungsdatum angegeben habt und damit klar ist, dass bei Verlängerung der AE die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben war, dann erkennt das die ABH. Die Leute dort sind wirklich nicht blöd.
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nixwiss
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Antwort #10 - 13.12.2013 um 12:22:50
 
Runenwolf schrieb am 13.12.2013 um 12:08:00:
Damit würde ich rechnen.

nixwiss schrieb am Heute um 12:02:29:
Interessiert das die AB?

Auch damit würde ich rechnen.


Ich werde die AB davon in Kenntnis setzen. Frage ist nur ob die mir glauben das ich erpresst wurde. Tatsache ist das wir vor der AB erklären es ist alles gut obwohl wir uns 6 Monate vorher schon trennten. Meine Nochfrau wird mir sowieso vorwerfen das alles Absicht ist. Sie denkt den Behörden ist das doch Wurst. Ich meinerseits will aber die Sache klarstellen, bis zu 3 Jahre Gefängnis... Nein Danke!
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Antwort #11 - 13.12.2013 um 14:07:19
 
Wurdest Du wirklich genötigt oder war es da nicht Dein Ziel die Kooperation Deiner Frau beim Scheidungsprozess zu sichern?

Vorsicht mit Beschuldigungen wegen Nötigung, die Du nicht beweisen kannst, sonst bist Du schnell bei übler Nachrede.

Zitat:
§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Antwort #12 - 13.12.2013 um 14:35:22
 
Alacrity schrieb am 13.12.2013 um 14:07:19:
Wurdest Du wirklich genötigt oder war es da nicht Dein Ziel die Kooperation Deiner Frau beim Scheidungsprozess zu sichern?

Vorsicht mit Beschuldigungen wegen Nötigung, die Du nicht beweisen kannst, sonst bist Du schnell bei übler Nachrede.


Das ist Auslegungssache. "Ich bin nur bereit zu kooperieren und die Scheidung schnellstmöglich abzuwickeln wenn du hilfst. Andernfalls mache ich das so schwierig wie nur möglich..." Wie siehst du das?
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Antwort #13 - 13.12.2013 um 14:37:27
 
nixwiss schrieb am 13.12.2013 um 14:35:22:
Das ist Auslegungssache. "Ich bin nur bereit zu kooperieren und die Scheidung schnellstmöglich abzuwickeln wenn du hilfst. Andernfalls mache ich das so schwierig wie nur möglich..." Wie siehst du das? 


Sag genau das der ABH. Ich würde weder die Worte "Nötigung" noch "Erpressung" verwenden, sondern einfach sagen, dass sie dich massiv unter Druck gesetzt hat. Wenn deine Schilderungen stimmen, dann war das so und dann reicht das auch aus.
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Antwort #14 - 13.12.2013 um 15:13:54
 
Ja, werde ich entsprechend machen. Danke für die Info.
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