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Laufende Scheidung, Ausländerbehörde, Ex blockt... (Gelesen: 5.806 mal)
tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 13.12.2013 um 18:30:37
 
nixwiss schrieb am 13.12.2013 um 14:35:22:
Das ist Auslegungssache. "Ich bin nur bereit zu kooperieren und die Scheidung schnellstmöglich abzuwickeln wenn du hilfst. Andernfalls mache ich das so schwierig wie nur möglich..." Wie siehst du das?

Als eine gute Verhandlungsposition? Also bis das eine Nötigung ist fehlt da aber noch ne ganze Menge.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #16 - 13.12.2013 um 18:40:42
 
Nur schildern, was war. Schlussfolgerungen, wie das juristisch zu werten ist, solltest Du vermieden.

Und: Schriftlich. Wenn Du etwas "sagst", wird das später von jemandem aufgeschrieben und in die Akte gelegt. Was aufgeschrieben wird, kannst Du nicht kontrollieren.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #17 - 13.12.2013 um 22:07:13
 
Nichts für ungut, aber ich halte den Rat, der dem TS hier gegeben wurde, für fragwürdig und gefährlich.

Das läuft darauf hinaus, sich selbst wegen einer Straftat anzuzeigen. Sowas sollte man sich reiflich überlegen und den Rat eines Anwalts (nicht eines Internet-Forums) einholen.

Nur ein paar Anmerkungen:

1. Es gibt keine Verpflichtung, sich selbst wegen einer Straftat anzuzeigen. Es gibt übrigens auch keine rechtliche Verpflichtung, der ABH von sich aus Meldung über eine stattgefundene Trennung zu erstatten; man darf nur keine falsche Angaben machen.

2. Die bei der Scheidung protokollierten Angaben zur Trennungszeit geben in der Regel nichts für die ABH her. Zum einen stimmen die Angaben oft nicht (was jedem bekannt ist), zum anderen unterbrechen Versöhnungsversuche mit vorübergehendem Zusammenleben (auch mehrere Wochen am Stück) nicht die Trennungszeit, gelten aber aufenthaltsrechtlich und auch steuerrechtlich (zu letzterem gibt es sogar Urteile) als Zeiten des Zusammenlebens.

3. Die sogenannte "Nötigung" ist keine - es ist das gute Recht der Ehefrau, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Beste für sich herauszuholen. Statt dessen fällt die ganze Geschichte auf den Ehemann zurück, denn das bedeutet, er hat die Falschangaben nicht aus altruistischen Motiven gemacht, sondern um einen  (wirtschaftlichen oder sonstigen) Vorteil zu erlangen. Keine gute Entschuldigung, im Gegenteil, sofern durch die Falschangaben ein Vermögensvorteil erlangt werden sollte, wird aus der Straftat nach §95 Abs. 2 Nr. 2. AufenthG (Falschangaben zur Verschafung eines AT) eine Straftat nach §96 Abs. 1 Nr. 2  AufenthG. Und da sind wir dann bei 5 Jahren Höchststrafe statt 3 Jahre Höchststrafe.
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thomas182
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 14.12.2013 um 23:10:49
 
Ich würde Begriffe wie Nötigung oder Erpressung nicht benutzen, vielmehr der ALB die richtigen Daten mitteilen und dass die Angabe vor einem halben Jahr irrtümlicher Weise inkorrekt wiedergegeben wurde.

Alles was nicht schwarz auf weiß zu belegen ist interessiert kein Mensch, auch die ALB nicht. @nixwiss will die Scheidung, seine Frau auch, dann zieht sie durch. Wie die ALB zu reagieren hat, wird sie schon selber wissen.

Ansonsten gilt der alte Grundsatz: Zum Heiraten gehören zwei, zur Scheidung auch.
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