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mit ausländischem "daueraufenthalt -eg" einreise (und ggf. wohnsitznahme) in die brd. (Gelesen: 7.701 mal)
idleXtreme
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.11.2013 um 22:13:41
 
ein freundliches hallo ins forum. die eu beseht bekanntermassen aus staaten, die am schengener abkommen teilnehmen und solchen, die es nicht tun. daraus ergibt sich, dass derjenige, der bspw. ein visum für frankreich oder die französische aufenthaltserlaubnis hat, auch die brd bereisen darf, während der inhaber einer rumänischen AE oder niederlassungserlaubnis ein schengen- oder, bevorzugterweise, ein brd-visum braucht. nun gibt es aber auch in rumänien und bulgarien den status des zum daueraufenthalt in der europäischen gemeinschaft berechtigten - braucht der inhaber einer dort durchgeführten erteilung für die brd ein visum?
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Antwort #1 - 27.11.2013 um 22:52:52
 
gute Frage. Eigentlich soll die RL 2003/109/EG eigentlich die Mobilität erleichtern, aber eine explizite Befreiung von der Visumpflicht gibt es da nicht. Solange Rumänien/Bulgarien keine Schengen-Vollanwender sind wird es bei der Visumpflicht bleiben.
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Antwort #2 - 28.11.2013 um 04:35:20
 
nun wird innerhalb der kompletten direktive die schengener gemeinschaft nicht ein einziges mal erwähnt und auch der titel heisst daueraufenthalt eg - im von mir vorgestellten fall regulär, mit allem was so dazu gehört und ohne art. 9 zu verletzen erworben. demnach gilt die visumspflicht meinem verständnis nach nur für die inhaber der titel aufenthalts- und niederlassungserlaubnis.
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Antwort #3 - 28.11.2013 um 09:00:50
 
wie schon gesagt, 2003/109/EG regelt die Einreiseformalitäten nicht eigenständig (im Gegensatz zu etwa 2004/38/EG). Nach derzeitger Rechtslage müsste also ein Visum beantragt werden - ob das so europarechtskonform ist kann man von hier aus nicht beurteilen.
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Antwort #4 - 28.11.2013 um 09:18:59
 
2003/109/EG läuft - vorbehaltlich des wahlrechts - im grossen und ganzen auf eine maximal mögliche gleichstellung mit den zeitgenossen, um die es in 2004/38/EG geht hinaus. lasst euch nicht alles aus der nase ziehen - das verbraucht nur unnötig lebenszeit und servervolumen -  wo finde ich die "co-regularien"?
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Antwort #5 - 28.11.2013 um 09:28:50
 
was für Co-Regularien?

Auf was willst Du eigentlich konkret hinaus?
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Antwort #6 - 28.11.2013 um 09:31:40
 
naja, du sagtest "nicht eigenständig" ...
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Antwort #7 - 28.11.2013 um 09:52:10
 
... und somit muss es da noch etwas geben.

fliegt man mit nicht-schengenschem "daueraufenthalt-eg" am bundestag ein, wird man zurückgeschickt. beantragt man ein visum, wird es die konsularabteilung - trotz einer laut gemeinschaftsrecht sich auf die komplette union ausweitenden durchreise- und aufenthaltsbefugnis - voraussichtlich erteilen. und ich möchte wissen auf welchen - aus der sicht des laien vermutlich über dem völkerrecht stehenden - rechtsgrundlagen sowohl das eine als auch das andere beruht. 
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Antwort #8 - 28.11.2013 um 11:46:36
 
Zitat:
wie schon gesagt, 2003/109/EG regelt die Einreiseformalitäten nicht eigenständig


Es wird in der Richtinie sogar explizit darauf verwiesen, dass der zweite Staat, die Bentragung des AT, im ersten Staat, in dem der Bürger einen Daueraufenthalt EG hat, akzeptieren kann, was ungefähr unserem nationalen Visaverfahren entspricht. (Artikel 15 Abs 1).

Werden aber die Voraussetzungen für eine langfristigen Aufenthalt im zweiten Staat erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf ein solches Visa. Das Konsulat und die ABH hat also kein Ermessen.
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Antwort #9 - 28.11.2013 um 12:29:31
 
Zitat:
Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der langfristig
Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet
des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des
zweiten Mitgliedstaats einreicht.


liest sich so, als wären weder die persönliche anwesenheit bei der antragsstellung noch eine "bereits-wohnsitznahme" im zweiten mitgliedsstaat zwingend von nöten.

etwas (im ausnahmefall) akzeptieren können zu dürfen ist doch nicht das gleiche wie einen aussergewöhnlichen, sozusagen explizit genehmigten zustand zum regelfall zu machen.

darüber hinaus ist ein im erststaat beantragtes visum per definition kein aufenthaltstitel (touristen- und geschäftsvisa noch nicht mal ein vorläufer davon) - und besuchs- urlaubs- und durchreisewillige stellen auch nach der einreise keinen antrag auf AT. womit zumindest doch die freizügigkeit der nichtniederlassungswilligen bei einreiseuntersagung / durchreiseprävention und  -unterbindung mit einer solchen leseweise und dementsprechender handhabung verletzt sein dürfte. 
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« Zuletzt geändert: 28.11.2013 um 12:40:57 von idleXtreme »  

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Antwort #10 - 28.11.2013 um 13:00:04
 
ich weiss - es sind alle hauptsächlich in ihrer freizeit und ehrenamtlich, also unentgeltlich hier... und man verzeihe mir meine ungeduld aber es lässt einem iorgendwie keine ruhe wenn man etwas...

http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/free_movement_of...

Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Angehörigen von Nicht-EU-Ländern

Die Europäische Union (EU) erkennt Angehörigen von Nicht-EU-Ländern, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines EU-Landes aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. Die Richtlinie trägt zur Annäherung der einzelstaatlichen Vorgehensweisen und Rechtsvorschriften für die Zuerkennung der Rechtsstellung bei und legt die Voraussetzungen fest, unter denen langfristig Aufenthaltsberechtigte sich in einem anderem EU-Land als dem, der ihnen die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufhalten können.
RECHTSAKT

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
ZUSammenfassung

Die Richtlinie führt eine einheitliche Rechtsstellung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ein und trägt damit zur Annäherung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei. Darüber hinaus gewährleistet sie eine Gleichbehandlung in der gesamten EU, unabhängig davon, in welchem EU-Land diese Personen ihren Wohnsitzhaben.


... nicht nachvollziehen kann.
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Antwort #11 - 28.11.2013 um 13:37:06
 
Die Richtlinie sagt nichts über Reisefreiheit zwischen den Ländern, welche die Richtlinie anwenden. Es geht um einheitliche Rechtsstellung und Gleichbehandlung für langfristge Aufenthalte. Da nun mal lanfristige Aufenthaltsberechtigte in Bulgarien keine Schengen-Reisefreiheit genießen tun das auch nicht die Besitzer einer Daueraufenthalt EG. Eine Verlegung des Aufenthaltes bedeutet damit IMHO einen Visaantrag.

idleXtreme schrieb am 28.11.2013 um 12:29:31:
darüber hinaus ist ein im erststaat beantragtes visum per definition kein aufenthaltstitel


Auf dem Kopf eines deutschen nationalen Visaantrages steht "Antrag auf Aufenthaltserlaubnis". Es ist ja gleichzeitig ein Antrag an die ABH auf einen AT und ans Konsulat für ein Einreisevisa. Bei anderen Ländern wird ggf.der AT durchaus auch direkt beim Konsulat erteilt. Es obliegt den Einzelstaaten wie sie das Regeln. Über den Antrag muss nur innerhalb von 6 Monaten entschieden werden.

idleXtreme schrieb am 28.11.2013 um 12:29:31:
iest sich so, als wären weder die persönliche anwesenheit bei der antragsstellung noch eine "bereits-wohnsitznahme" im zweiten mitgliedsstaat zwingend von nöten. 


Bereits-Wohnsitznahme wird ggf. gar nicht möglich sein. Den Visaantrag wirst du persönlich beim Konsulat stellen müssen. Du wirst deinen beabsichtigten Aufenthaltsort grob angeben müssen, damit die Zuständigkeit der ABH geklärt wird. Dieser wird sich ja auch aus den beliegenden Unterlagen ergeben (Arbeitsangebot, Studienplatz usw.)

idleXtreme schrieb am 28.11.2013 um 12:29:31:
etwas (im ausnahmefall) akzeptieren können zu dürfen ist doch nicht das gleiche wie einen aussergewöhnlichen, sozusagen explizit genehmigten zustand zum regelfall zu machen. 


Es handelt sich um eine EG-Richtlinie. Wie die Einzelstaaten diese Richtlinie umsetzen bleibt ihnen überlassen. Und diese Richtlinie sagt eben nichts zu Reisefreiheit und Visaverfahren.


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Antwort #12 - 28.11.2013 um 14:10:39
 
selbst wenn im kopf "Antrag auf Aufenthaltserlaubnis" steht ist es kein AT den man beantragt und selbst wenn man einen AT beantragen würde, würde man keinen AT (jedenfalls nicht in form eines touristen- visums) bekommen. langzeitvisa sind meisst noch mit einer höchstaufenthaltsdauer versehen - ein aufenthaltstitel setzt im gegensatz dazu eine mindestaufenthaltdauer (pro jahr) voraus, damit der AT nicht erlischt.

Zitat:
Bereits-Wohnsitznahme wird ggf. gar nicht möglich sein.


eu-rechtlich wären 89 tage ohne nationalem aufenthaltstitel ok.

Zitat:
Es handelt sich um eine EG-Richtlinie. Wie die Einzelstaaten diese Richtlinie umsetzen bleibt ihnen überlassen.


ja eben - diese richtlinie... und nicht etwas an den haaren herbeigezogenes, worauf man in der richlinie "vergessen hat, darauf einzugehen". :rolleyes: die direktive stellt bis auf das wahlrecht eine gleichstellung mit eu-bürgern her. bulgaren brauchen für die brd kein visum. wo - in welchem völkerrechtlichen oder nationalen gesetz - ist festgelegt, dass ein mit einem bulgaren gleichgestellter drittstaatsangehöriger neben dem nichtvorhandenen wahlrecht (in bulgarien) für den schengener raum (oder explizit nur die brd?) ein visum braucht?
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Antwort #13 - 11.12.2013 um 00:42:37
 
ich bitte höflichst darum, mir meine aufdringlichkeit nachzusehen, möchte aber nochmal auf das thema der umsetzung des gemeinschaftsrechts zurückkommen und darf zu diesem zweck aus info4alien.de zitieren:

Zitat:
Daueraufenthalt-EG

Mit der Richtlinie  2003/109/EG wurde innerhalb der EU geregelt, wann die EU-Staaten Drittstaatsangehörigen (also Nicht-EU'lern und Nicht-Inländern) ein Daueraufenthaltsrecht einräumen. Dieses Recht hat zur Folge, dass sich die Betroffenen unter bestimmten Bedingungen frei innerhalb der EU den Wohnort auswählen können. Die genauen Regelungen, wann ein in Deutschland lebender Drittstaater dieses Recht erhält, findet man in § 9a AufenthG. Der Daueraufenthalt-EG ist im Wesentlichen einer Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Wer dieses Daueraufenthaltsrecht erhalten hat, kann in anderen EU-Staaten leben. Unter welchen genauen Voraussetzungen dieses möglich ist, sollte man ggf. bei deren Auslandsvertretung in Deutschland erfragen.

Der Anspruch darauf, dass Drittstaatsangehörige, die in anderen EU-Staaten das Recht erhalten haben, nach Deutschland dauerhaft einreisen dürfen, ergibt sich aus § 38a AufenthG. Wichtig ist hierbei, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein müssen.


das zitierte ist zwar nichts, was gesetzgebend ist aber schauen wir uns den §38a des aufenthaltsgesetzes genauer an...

§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die

1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,

2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder

3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 19a, 20 oder § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


... stellen wir fest, dass das gemeinschaftsrecht - was also laut direktive "sein sollte" - im nationalrecht bereits (und das durchaus korrekt) umgesetzt wurde und das schengen-visum als transitberechtigung durch die brd widersinnig, wenn nicht sogar widergesetzlich (im wahrsten sinne des wortes) ist. vielleicht hat der ein oder andere mitarbeiter der bundespolizei und / oder der hier mitlesenden vertretungen der brd die möglichkeit sich dazu zu äussern, wie er mit dem inhaber eines entsprechenden non-schengen-aufenthaltstitels verfährt und es begründen.

wäre ganz nett. Smiley
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« Zuletzt geändert: 11.12.2013 um 00:56:17 von idleXtreme »  

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Antwort #14 - 11.12.2013 um 00:55:55
 
idleXtreme schrieb am 11.12.2013 um 00:42:37:
.. stellen wir fest, dass das gemeinschaftsrecht - was also laut direktive "sein sollte" - im nationalrecht bereits durchaus umgesetzt und das schengen-visum als transitberechtigung durch die brd widersinnig, wenn nicht sogar widergesetzlich (im wahrsten sinne des wortes) ist. vielleicht hat der ein oder andere mitarbeiter der bundespolizei und / oder der hier mitlesenden vertretungen der brd die möglichkeit sich dazu zu äussern, wie er mit dem inhaber eines entsprechenden non-schengen-aufenthaltstitrels verfährt und es begründen

Ich versteh das Problem nicht. Das was Du hier zitierst handelt doch nur vom Aufenthaltsrecht. Nicht davon welche Dokumente (z.B. Visum) die Person bei der Einreise haben muss.
Oder auf welchen Absatz von 38a willst Du genau hinaus?
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