Die Richtlinie sagt nichts über Reisefreiheit zwischen den Ländern, welche die Richtlinie anwenden. Es geht um einheitliche Rechtsstellung und Gleichbehandlung für langfristge Aufenthalte. Da nun mal lanfristige Aufenthaltsberechtigte in Bulgarien keine Schengen-Reisefreiheit genießen tun das auch nicht die Besitzer einer Daueraufenthalt EG. Eine Verlegung des Aufenthaltes bedeutet damit
IMHO einen Visaantrag.
idleXtreme schrieb am 28.11.2013 um 12:29:31:darüber hinaus ist ein im erststaat beantragtes visum per definition kein aufenthaltstitel
Auf dem Kopf eines deutschen nationalen Visaantrages steht "Antrag auf Aufenthaltserlaubnis". Es ist ja gleichzeitig ein Antrag an die
ABH auf einen
AT und ans Konsulat für ein Einreisevisa. Bei anderen Ländern wird ggf.der
AT durchaus auch direkt beim Konsulat erteilt. Es obliegt den Einzelstaaten wie sie das Regeln. Über den Antrag muss nur innerhalb von 6 Monaten entschieden werden.
idleXtreme schrieb am 28.11.2013 um 12:29:31:iest sich so, als wären weder die persönliche anwesenheit bei der antragsstellung noch eine "bereits-wohnsitznahme" im zweiten mitgliedsstaat zwingend von nöten.
Bereits-Wohnsitznahme wird ggf. gar nicht möglich sein. Den Visaantrag wirst du persönlich beim Konsulat stellen müssen. Du wirst deinen beabsichtigten Aufenthaltsort grob angeben müssen, damit die Zuständigkeit der
ABH geklärt wird. Dieser wird sich ja auch aus den beliegenden Unterlagen ergeben (Arbeitsangebot, Studienplatz usw.)
idleXtreme schrieb am 28.11.2013 um 12:29:31:etwas (im ausnahmefall) akzeptieren können zu dürfen ist doch nicht das gleiche wie einen aussergewöhnlichen, sozusagen explizit genehmigten zustand zum regelfall zu machen.
Es handelt sich um eine EG-Richtlinie. Wie die Einzelstaaten diese Richtlinie umsetzen bleibt ihnen überlassen. Und diese Richtlinie sagt eben nichts zu Reisefreiheit und Visaverfahren.