Kommt mir bekannt vor.
yodk schrieb am 26.11.2013 um 14:18:47:Die Ausländerbehörde meint, dass ich dann eine Bestätigung von der Uni brauche die ganz klar macht, dass ich nicht in X sein muss.
Genau! Sollte doch kein Problem sein....
Die Bestätigung soll dazu dienen, dass Du trotz Deines Aufenthaltes in X einem ordnungsgemäßen Studiums in Y nachgehst oder nachgegangen bist und keiner Anwesenheitspflicht mehr unterliegst.
yodk schrieb am 26.11.2013 um 14:18:47:Die Uni in X sagt, dass sie das nicht machen können und dass eine Abschrift der Noten (mit alle Unterricht bestanden außer die These) reichen soll.
Offensichtlich reicht es wohl doch nicht. Es dauert keine 5 Minuten eine derartige Bestätigung auszustellen.
yodk schrieb am 26.11.2013 um 14:18:47:Ist der Fehler bei mir, bei der Uni oder bei der Ausländerbehörde. Steht es in Gesetz, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten geographisch begrenzt ist und wenn ja, wer entscheidet was "zu weit weg" ist? (X und Y sind auch nicht besonders weit weg... obwohl sie in verschiedene Bundesländer sind).
Als Beispiel:
Die Berliner Ausländerbehörde übernimmt die Erteilung von Aufenthaltstiteln, sofern der Ausländer in einer Uni in Berlin oder Brandenburg eingeschrieben ist. Dies geschieht in der Regel ohne Diskussion, weil es nachvollziehbar ist, dass jeden Tag gependelt wird.
Kommt jetzt ein Student, der in Flensburg immatrikuliert ist aber in Berlin wohnt, kann das Pendeln nicht mehr ganz nachvollzogen werden. Es besteht - zumindest bei BA und MA - eine Präsenzpflicht und ein ordentliches Studium kann nur erfolgen, wenn auch an Vorlesungen teilgenommen wird.
Bestätigt jetzt die Hochschule, dass der Aufenthalt in Flensburg nicht erforderlich ist (oder ist der Aufenthalt in Berlin sogar erforderlich), ist die Verlängerung in Berlin kein Thema.