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Studieren und wohnen in verschiedene Städte (Gelesen: 1.249 mal)
Themen Beschreibung: Verschiedene Städte/Bundesländer
yodk
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Studieren und wohnen in verschiedene Städte
26.11.2013 um 14:18:47
 
Hallo alle!

ich habe eine Frage über eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten.

Ich studiere in X, aber jetzt bin ich mit allen Unterricht fertig und muss nur die Master Thesis schreiben. Inzwischen habe ich eine Werkstudent Stelle in Y bekommen. Hier habe ich auch eine schöne Wohnung gemietet und mit einem sehr guten Freund umgezogen. Ich habe mich in Y angemeldet (die Wohnung in X habe ich nicht mehr).

Jetzt meint die Ausländerbehörde in Y, dass sie meine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern können weil ich nicht hier sondern in X studiere. Ich habe ihnen meinen Werkstudent Vertragt gezeigt sowie die Abschrift meiner Noten (alles bestanden außer die These). Die Ausländerbehörde meint, dass ich dann eine Bestätigung von der Uni brauche die ganz klar macht, dass ich nicht in X sein muss.

Die Uni in X sagt, dass sie das nicht machen können und dass eine Abschrift der Noten (mit alle Unterricht bestanden außer die These) reichen soll.

Also keine Ahnung was ich jetzt machen soll.

Ist der Fehler bei mir, bei der Uni oder bei der Ausländerbehörde. Steht es in Gesetz, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten geographisch begrenzt ist und wenn ja, wer entscheidet was "zu weit weg" ist? (X und Y sind auch nicht besonders weit weg... obwohl sie in verschiedene Bundesländer sind).

Über nette Antworten würde ich mich sehr freuen! Ich bin sehr verwirrt und jetzt habe ich sogar Angst, dass jetzt alle meine Pläne kaputt werden. Traurig
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.11.2013 um 15:04:07
 
Die jetzige ABH ist gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a (Landes-) VwVfG für dich zuständig,  die AE § 16 Abs. 1 AufenthG wird solange verlängert, bis das Studium erfolgreich abgeschlossen wird. Dass letzteres bald der Fall ist, hast Du durch den Notenspiegel nachgewiesen. Auf den Aufenthalt am Ort der Uni kommt es nicht an.

Hier musst Du hartnäckig sein. Ich wüsste jetzt nicht mit welcher Begründung die ABH gerichtsfest ablehnen will.
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ThanosSnap
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Beiträge: 101

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.11.2013 um 12:03:49
 
Kommt mir bekannt vor.  Zwinkernd

yodk schrieb am 26.11.2013 um 14:18:47:
Die Ausländerbehörde meint, dass ich dann eine Bestätigung von der Uni brauche die ganz klar macht, dass ich nicht in X sein muss.


Genau! Sollte doch kein Problem sein....
Die Bestätigung soll dazu dienen, dass Du trotz Deines Aufenthaltes in X einem ordnungsgemäßen Studiums in Y nachgehst oder nachgegangen bist und keiner Anwesenheitspflicht mehr unterliegst.

yodk schrieb am 26.11.2013 um 14:18:47:
Die Uni in X sagt, dass sie das nicht machen können und dass eine Abschrift der Noten (mit alle Unterricht bestanden außer die These) reichen soll.


Offensichtlich reicht es wohl doch nicht. Es dauert keine 5 Minuten eine derartige Bestätigung auszustellen.

yodk schrieb am 26.11.2013 um 14:18:47:
Ist der Fehler bei mir, bei der Uni oder bei der Ausländerbehörde. Steht es in Gesetz, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten geographisch begrenzt ist und wenn ja, wer entscheidet was "zu weit weg" ist? (X und Y sind auch nicht besonders weit weg... obwohl sie in verschiedene Bundesländer sind).


Als Beispiel:
Die Berliner Ausländerbehörde übernimmt die Erteilung von Aufenthaltstiteln, sofern der Ausländer in einer Uni in Berlin oder Brandenburg eingeschrieben ist. Dies geschieht in der Regel ohne Diskussion, weil es nachvollziehbar ist, dass jeden Tag gependelt wird.

Kommt jetzt ein Student, der in Flensburg immatrikuliert ist aber in Berlin wohnt, kann das Pendeln nicht mehr ganz nachvollzogen werden. Es besteht - zumindest bei BA und MA - eine Präsenzpflicht und ein ordentliches Studium kann nur erfolgen, wenn auch an Vorlesungen teilgenommen wird.

Bestätigt jetzt die Hochschule, dass der Aufenthalt in Flensburg nicht erforderlich ist (oder ist der Aufenthalt in Berlin sogar erforderlich), ist die Verlängerung in Berlin kein Thema.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.11.2013 um 12:08:30
 
naja, wenn die Uni das nicht so ausstellen will oder kann dann geht es nicht.

Studenten, die nur noch die Abschlussarbeiten schreiben halten sich nicht unselten in anderen Orten auf. Das ist wirklich nicht lebensfremd.

Ich bin immer noch gespannt, wie die ABH hier ablehnen will.
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