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Visumantrag abgelehnt und mit dem alten Antrag begründet - klagen? (Gelesen: 5.364 mal)
Themen Beschreibung: Studentenvisum
SpB
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23.11.2013 um 11:57:17
 
Hey,

ich habe jetzt folgende Situation: Im Sommer 2013 haben wir für meine Partnerin aus Sankt Petersburg ein Sprachkursvisum beantragt. Der Antrag wurde abgeleht, mit der Begründung, dass man die Sprache auch im Heimatland lernen könnte. Wir hatten zu dem Zeipunkt auch keine Möglichkeit einer Finanzierung des Studiums gehabt. Nach der Abblehnung haben wir der Botschaft einen Rücknahmeantrag geschickt, mit dem Hinnweis, dass das falsche Visum aufgrund von finanziellen Verhältnissen beantragt wurde, und dass ein neuer, richtiger Antrag im September folgt. Im September haben wir das Geld aufgetrieben und einen Antrag auf ein Studentenvisum mit vorherigem Sprachunterricht gestellt. Zwei Monate später kam wieder die Absage, allerdings wurde diese mit dem alten Motivationsschreiben begründet. In unserem Fall, hat der Verfasser nicht einfach Andeutungen gemacht, dass sich etwas vom Sinn her widersprechen könnte - er hat einfach Passagen aus dem alten Motivationsschreiben genommen und in die Absage eingefügt. Sogar ganze Absätze!

Geht das? Ich meine doch eine Verwaltungsvorschrift gelesen zu haben, die besagt, dass alle Anträge einzeln zu prüfen sind.
Wenn das so ist, überlege ich gleich beim Verwaltungsrecht zu klagen.

Danke für Eure Mithilfe!

P.S.
Wichtig zu erwähnent - es widerspricht sich nichts im neuen Motivationsschreiben mit dem alten. Darauf haben wir schon geachtet. Die Absage besteht nur aus Unterstellungen, ohne jeglichen Verweis auf rechtliche Vorschriften
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Antwort #1 - 25.11.2013 um 17:37:17
 
Niemand kann hier helfen?
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sigi-n
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Antwort #2 - 25.11.2013 um 18:29:06
 
SpB schrieb am 23.11.2013 um 11:57:17:
Verwaltungsrecht zu klagen


gemeint ist doch sicher das verwaltungsgericht?

SpB schrieb am 23.11.2013 um 11:57:17:
dass alle Anträge einzeln zu prüfen sind


ist doch geschehen sonst hättet ihr die alte Ablehnung als kopie erhalten

SpB schrieb am 23.11.2013 um 11:57:17:
In unserem Fall, hat der Verfasser nicht einfach Andeutungen gemacht, dass sich etwas vom Sinn her widersprechen könnte - er hat einfach Passagen aus dem alten Motivationsschreiben genommen und in die Absage eingefügt


Motivation kann man schlecht wie slips alle 2 Tage wechseln, somit ist ein Bezug auf die alten Texte doch korrekt
Aber ohne die gesamte Historie wörtlich zu kennen ist das gestocher im nebel
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Antwort #3 - 25.11.2013 um 18:54:42
 
sigi-n schrieb am 25.11.2013 um 18:29:06:
gemeint ist doch sicher das verwaltungsgericht?


Natürlich

sigi-n schrieb am 25.11.2013 um 18:29:06:
ist doch geschehen sonst hättet ihr die alte Ablehnung als kopie erhalten


Eben nicht. Damals haben wir geschrieben, dass sie einen Sprachkurs in Berlin ablegen möchte, um einen finanziellen Vorteil zu bekommen, weil die Arbeit als Museumswissenschaftler in Russland kaum entlohnt wird, und man dadurch sich von der Masse absetzen möchte, wenn man anderweitig Geld verdient.
Beim Antrag auf das Studentenvisum, haben wir geschrieben, dass sie einen Studiumplatz begehrt, weil die Arbeit als Museumswissenschaftler mittlerweile bevorzugt wird, weil die nun die Möglichkeit einer Finanzierung besteht, die vorher nicht bestand, und deshalb der Masterstudiengang "Museumsmanagement" gewählt wurde, den es in Russland in der Form nicht gibt. Des Weiteren wird diese Arbeit in Berlin besser entlohnt und die Universitäten freuen sich auf ausländische Studenten, was uns schriftlich vorliegt.

Abgelehnt wurde der zweite Antrag mit der Begründung, dass sie vorher durch den Sprachkurs mehr Geld verdienen wollte, und diesmal ein Studium ablegen möchte.

Wo ist denn da der Widerspruch? Wozu studiert man denn? Zu behaupten, dass man mit 25 Jahren und einem abgeschlossenen Universitätsstudium in Sankt Petersburg es nicht nötig hat, in Deutschland seinen Bildungsabschluss zu steigern - das ist in meinen Augen ein Widerspruch an sich.
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Antwort #4 - 25.11.2013 um 22:33:17
 
SpB schrieb am 25.11.2013 um 18:54:42:
Zu behaupten, dass man mit 25 Jahren und einem abgeschlossenen Universitätsstudium in Sankt Petersburg es nicht nötig hat, in Deutschland seinen Bildungsabschluss zu steigern - das ist in meinen Augen ein Widerspruch an sich.


warst du jemals länger 8 tage in RU?
die AV mitarbeiter ja, daher sind solche sprüche für die spassig
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Antwort #5 - 26.11.2013 um 18:54:26
 
sigi-n schrieb am 25.11.2013 um 22:33:17:
warst du jemals länger 8 tage in RU?
die AV mitarbeiter ja, daher sind solche sprüche für die spassig


Ich verstehe Deinen Gedankengang leider nicht
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tiggger
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Antwort #6 - 26.11.2013 um 19:06:52
 
SpB schrieb am 25.11.2013 um 18:54:42:
Eben nicht. Damals haben wir geschrieben, dass sie einen Sprachkurs in Berlin ablegen möchte, um einen finanziellen Vorteil zu bekommen, weil die Arbeit als Museumswissenschaftler in Russland kaum entlohnt wird, und man dadurch sich von der Masse absetzen möchte, wenn man anderweitig Geld verdient.
Beim Antrag auf das Studentenvisum, haben wir geschrieben, dass sie einen Studiumplatz begehrt, weil die Arbeit als Museumswissenschaftler mittlerweile bevorzugt wird, weil die nun die Möglichkeit einer Finanzierung besteht, die vorher nicht bestand, und deshalb der Masterstudiengang "Museumsmanagement" gewählt wurde, den es in Russland in der Form nicht gibt. Des Weiteren wird diese Arbeit in Berlin besser entlohnt und die Universitäten freuen sich auf ausländische Studenten, was uns schriftlich vorliegt.

Abgelehnt wurde der zweite Antrag mit der Begründung, dass sie vorher durch den Sprachkurs mehr Geld verdienen wollte, und diesmal ein Studium ablegen möchte. 

Folgende Punkte:

1) Ihr hättet das mit das ein Studium angestrebt wird schon in der ersten Antrag reinschreiben sollen. Oder ist ihr dieser Wunsch erst später klar geworden?
2) Wie ist ihr derzeitiges Sprachniveau? Wenn sie schon B1 hat kann sie sich auch formal schon direkt an der Uni bewerben, zugelassen werden und dann den Uni-Sprachkurs machen. Oder ist sie jetzt schon zugelassen?
3) Warum immer Berlin? Wohnst Du da zufälligerweise? Ein Sprach/Studiumsvisum ist nicht zum besuchen gedacht.
4) Klagen? Gibt es denn überhaupt einen Rechtsanspruch auf ein Visum?  Schockiert/Erstaunt Auf FZF gibt es einen. Aber hier? helft mir mal weiter.

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Antwort #7 - 26.11.2013 um 20:22:31
 
tiggger schrieb am 26.11.2013 um 19:06:52:
Folgende Punkte:
1) Ihr hättet das mit das ein Studium angestrebt wird schon in der ersten Antrag reinschreiben sollen. Oder ist ihr dieser Wunsch erst später klar geworden?


Hätten wir das gleich hereingeschrieben, käme eine Absage aufgrund dessen, dass dafür das Studentenvisum vorgesehen ist. Selbst eine Diplomkopie wurde damals nicht angenommen, da dies als Hinweis für ein eventuellen Studium infrage käme und somit ein Sprachkursvisum nicht statthaft wäre. Der Wunsch war auch vorher da - nur die Finanzierung (8000 Euro + 1000 für die Sprachschule) nicht. So steht es auch im Motivationsschreiben.

tiggger schrieb am 26.11.2013 um 19:06:52:
2) Wie ist ihr derzeitiges Sprachniveau? Wenn sie schon B1 hat kann sie sich auch formal schon direkt an der Uni bewerben, zugelassen werden und dann den Uni-Sprachkurs machen. Oder ist sie jetzt schon zugelassen?
3) Warum immer Berlin? Wohnst Du da zufälligerweise? Ein Sprach/Studiumsvisum ist nicht zum besuchen gedacht.


A1, die Sprachschule ist in Berlin. Eine vorläufige Immatrikulation ist nicht möglich, jedoch haben wir von sieben (7) Hochschulen eine schriftliche Bestätigung darüber, dass sie sofort immatrikuliert wird, sobald das Sprachniveau erreicht wird. Die Hochschulen sind bundesweit verteilt, jedoch der gewünschte Studiengang ist in Berlin. Es gibt ihn nun mal nur in Berlin und nicht sonstwo, auch nicht in SPB. Und dieser setzt ein Studium, wie meine Partnerin ihn hat, voraus. Dies ist keine willkürliche Entscheidung gewesen, sondern eine sehr durchdachte.

tiggger schrieb am 26.11.2013 um 19:06:52:
4) Klagen? Gibt es denn überhaupt einen Rechtsanspruch auf ein Visum?  Schockiert/Erstaunt Auf FZF gibt es einen. Aber hier? helft mir mal weiter.


Natürlich kann man klagen. Hier stets auch geschrieben: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/10-Ablehnung.html?n...


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tiggger
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Antwort #8 - 26.11.2013 um 20:56:10
 
Sie sollte versuchen so schnell wie möglich auf B1 Niveau zu kommen (Sprachschulen in Russland). Natürlich kann man wie von Dir geschrieben immer klagen, aber wenn es keine Rechtsgrundlage für eine Erteilung gibt sehen die Aussichten doch eher schlecht aus (auch im Erfolgsfall kann es auch mal gerne (1-2) Jahre dauern).
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Antwort #9 - 27.11.2013 um 19:23:22
 
tiggger schrieb am 26.11.2013 um 20:56:10:
Sie sollte versuchen so schnell wie möglich auf B1 Niveau zu kommen (Sprachschulen in Russland). Natürlich kann man wie von Dir geschrieben immer klagen, aber wenn es keine Rechtsgrundlage für eine Erteilung gibt sehen die Aussichten doch eher schlecht aus (auch im Erfolgsfall kann es auch mal gerne (1-2) Jahre dauern).


Die Klage habe ich nur in Erwägung gezogen, weil die Remonstration sowieso auf dem Tisch derselben Behörde landet, die die Absage verfasste. Als ob sie ihren eigenen Fehler erkennen.

Der Fehler, also das zum Absurd selbst geführtes Verfahren, in dem die Behörde zuerst sagt: "hier bitte keinen Hinweis auf ein mögliches Studium machen" und den Antrag ablehnt, und beim zweiten Antrag entgegnet:"Ihre Aussagen decken sich nicht. Sie wollten damals kein Studium, deshalb können es heute nicht behaupten". Das ist doch Idiotismus ad absurdum! Natürlich haben wir damals kein Wort über ein Studium verloren, weil dies sofort zur Ablehnung geführt hätte. Eine Einzelfallentscheidung sieht für mich anders aus, als diese, bei der die Behörde sagt:"Sie behaupten heute nur ein Studium ablegen zu wollen. Der Beweis: damals wollten Sie etwas anderes". Ich bin halt der Überzeugung, dass die Richter beim Verwaltungsgericht mit einem abgeschlossenen Rechtsstudium etwas mehr Kompetenz mit sich bringen, so dass sie diesem Verhalten ein Ende setzen können.

Wie kann man sich ansonsten den Satz erklären: Die Bundesrepublik Deutschland ist an einem befristeten Aufenthalt der Studenten interessiert. Die Studienplatzvergabe ist mit enormen Kosten verbunden, und setzt eine hohe Motivation voraus. Diese ist bei Ihnen nicht ersichtlich bla bla bla.. Ach so! Deshalb gibt es wahrscheinlich den Paragraphen (GESETZ!), welcher den Studenten erlaubt eine Arbeitsstelle nach dem Studium zu finden und in Deutschland zu arbeiten. Wahrscheinlich deshalb wurde im April 2012 die Pflicht abgeschafft, seinen ausländischen Abschluss in Deutschland bestätigen zu müssen, soweit dieser vom Bildungsministerium als anerkannt gilt (Anabin Datenbank). Deshalb wird die BlueCard in der EU eingeführt, weil man "an einem befristeten Aufenthalt interessiert ist".

Langsam habe ich Zweifel am ganzen System im Lande, wenn eine Behörde sich das Recht nimmt, als rechtsprechende Gewalt aufzutreten. Verdammt noch mal- wozu haben wir den Art. 20 III GG?!
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Antwort #10 - 27.11.2013 um 19:30:41
 
SpB schrieb am 27.11.2013 um 19:23:22:
Langsam habe ich Zweifel am ganzen System im Lande, wenn eine Behörde sich das Recht nimmt, als rechtsprechende Gewalt aufzutreten. Verdammt noch mal- wozu haben wir den Art. 20 III GG?! 

Nach meiner Kenntnis erstreckt sich die Gültigkeit des GG nur auf die Bundesrepublik und ihre Bürger.

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Antwort #11 - 27.11.2013 um 19:57:14
 
Saxonicus schrieb am 27.11.2013 um 19:30:41:
Nach meiner Kenntnis erstreckt sich die Gültigkeit des GG nur auf die Bundesrepublik und ihre Bürger.



Und das Auswärtige Amt gehört nicht zum Bestand der BRD? Wenn nicht, dann wäre dies eine mögliche Erklärung dafür, dass es die Aufgabe der Judikative übernimmt und die Gesetze nach ihrem besten Willen interpretiert  Augenrollen

Zur Frage objektiv:
Ich bin kein Deutscher nach Art. 116 GG und trotzdem habe ich Rechte in diesem Land. Die Freiheiten des ersten Buches des GG sind Deutschen vorenthalten und sind somit Staatsbürgerrechte. Dazu gehört z.B. auch die Berufsfreiheit Art. 12 GG. Deiner Aussage nach, dürfte ich in diesem Land gar nicht arbeiten. Ich tue es dennoch, weil es den Art. 2 I GG gibt.
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Antwort #12 - 27.11.2013 um 20:08:08
 
SpB schrieb am 27.11.2013 um 19:57:14:
Ich bin kein Deutscher nach Art. 116 GG und trotzdem habe ich Rechte in diesem Land. 

Habe ich als Deutscher diese Rechte in Deinem Herkunftsland auch ?
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Antwort #13 - 27.11.2013 um 20:19:54
 
Bitte diese GG-Grundsatdiskussionen hier stoppen
und (wenn's denn sein muss) ggfs in's Userforum
verlagern.

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Antwort #14 - 27.11.2013 um 21:46:22
 
Saxonicus schrieb am 27.11.2013 um 20:08:08:
Habe ich als Deutscher diese Rechte in Deinem Herkunftsland auch ?


Völlig zu Recht die Anmerkung von fons an dieser Stelle.

Natürlich dürfen sich Ausländer auf das GG berufen. Viel mehr: sie dürfen darauf vertrauen, dass das Demokratieprinzip gewahrt wird. Was ich der Behörde unterstelle, ist dass diese verfassungswidrig handelte, indem sich sich zu viel Rechte einverleibte, ohne ihre Pflichten zu achten: die Gesetzte nach eigenem Wille auszulegen gehört nicht dazu. Was aber sehr wohl dazu gehört, ist z.B. die Mitwirkungspflicht, deren sie nicht nachgegangen ist. Wir haben zwei Monate lang keine Benachrichtigung seitens Behörde erhalten, obwohl mehrere Anträge schriftlich gestellt wurden, und diese nach dem Gesetz verpflichtet ist, Informationen herauszugeben. Ebenso wurde hier nicht im Einzelfall entschieden, denn hätte die Behörde, wie nach dem Gesetz vorgeschrieben, gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gehandelt, würde diese zur Erkenntnis kommen, dass eine 25-Jährige mit zwei akademischen Abschlüssen, deutlich mehr Investitionen in den 40 Jahren der Arbeitstätigkeit in die Staatskasse bringen würde, als das Geld, das für die Zurverfügungstellung vom Studienplatz verausgabt wurde.
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