olala schrieb am 15.11.2013 um 11:47:14:Gibt es eine Möglichkeit sie zu uns zu holen??
Der einzige rechtliche Ansatz befindet sich im § 36 (2)
AufenthG. Dieser lautet:
Zitat:(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Er gilt gleichermaßen wenn ausländische Familienangehörige zu Deutschen nachziehen sollen.
In der Praxis ist er gerade für ätere Personen kaum anwend- bzw. realisierbar.
Hürde 1 ist die Begründung einer "außergewöhnlichen Härte". - Das ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Durch ihn wird aber deutlich das eine "gewöhnliche" oder auch schon eine "besondere" Härtesituation nicht "ausreichend" wären, um auf der Grundlage des § 36 (2)
AufenthG ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zu erwirken. - Die Härte müsste im Vergleich zu anderen älteren Menschen "außergewöhnlich" sein und das müsste entsprechend nachgewiesen und begründet werden.
Hürde 2 ist die Notwendigkeit der Lebensunterhaltsischerung. (Die ergibt sich aus den Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 5
AufenthG, die hier vollumfänglich gelten.) Und da hatte Saxonicus schon völlig richtig insbesondere auf den erforderlichen hinreichenden Krankenversicherungsschutz hingewiesen...
=schweitzer=