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Russiche Mutter nach D übersiedeln (Gelesen: 1.707 mal)
olala
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Russiche Mutter nach D übersiedeln
15.11.2013 um 11:47:14
 
Schönen Guten Tag,

Ich habe folgende Frage und hoff ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen

Ich habe die deutsche SA und würde gerne meine russische Mutter zu uns holen.  Mein Mann und ich leben in einer 5 Zimmerwohnung und sind beide berufstätig.
Meine Mutter ist 77 und zu 50% Schwerbehindert (Parkinson) es leben bei Ihr keine weiteren Verwandten. Weiterhin bekommt Sie eine Rente in Höhe von 350€ welche sie aus Russland weiter bekommen wird wenn sie auch hier leben würde.

Gibt es eine Möglichkeit sie zu uns zu holen??

Vielen Dank im Vorraus
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 15.11.2013 um 11:56:22
 
olala schrieb am 15.11.2013 um 11:47:14:
Gibt es eine Möglichkeit sie zu uns zu holen??

Das wird höchstwahrscheinlich an der erforderlichen (privaten) Krankenversicherung für die Mutter scheitern, weil die Kosten dafür nahezu unbezahlbar sein dürften.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beiträge: 9.269

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Mecklenburg-Vorpommern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 15.11.2013 um 12:15:07
 
olala schrieb am 15.11.2013 um 11:47:14:
Gibt es eine Möglichkeit sie zu uns zu holen??


Der einzige rechtliche Ansatz befindet sich im § 36 (2) AufenthG. Dieser lautet:

Zitat:
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.


Er gilt gleichermaßen wenn ausländische Familienangehörige zu Deutschen nachziehen sollen.

In der Praxis ist er gerade für ätere Personen kaum anwend- bzw. realisierbar.

Hürde 1 ist die Begründung einer "außergewöhnlichen Härte". - Das ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Durch ihn wird aber deutlich das eine "gewöhnliche" oder auch schon eine "besondere" Härtesituation nicht "ausreichend" wären, um auf der Grundlage des § 36 (2) AufenthG ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zu erwirken. - Die Härte müsste im Vergleich zu anderen älteren Menschen "außergewöhnlich" sein und das müsste entsprechend nachgewiesen und begründet werden.

Hürde 2 ist die Notwendigkeit der Lebensunterhaltsischerung. (Die ergibt sich aus den Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 5 AufenthG, die hier vollumfänglich gelten.) Und da hatte Saxonicus schon völlig richtig insbesondere auf den erforderlichen hinreichenden Krankenversicherungsschutz hingewiesen...


=schweitzer=
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olala
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 15.11.2013 um 12:35:16
 
Vielen Dank für eure antworten, das mit der KV wäre nichts so ein großes Problem da die Basiskrankenversicherung bei PKV bei 650€ liegt nach einem Urteil aus dem Jahre 2009
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.11.2013 um 13:29:02
 
So aussichtslos ist die Sache unter Betrachtung des spezifischen Einzelfalls nicht, siehe dazu die jüngst ergangene Entscheidung des BverwG http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180413U10C10.12.0

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