marmelade schrieb am 14.11.2013 um 09:34:00:das estmal zu beweisen ist schwer.
Aber zu behaupten, dass die Beamten die Unterlagen mit Absicht nicht bearbeiten geht dir so mir nichts dir nichts über die Tastatur?
Also nochmal: Wenn von vornherein (schriftlich!) erklärt wird, dass es zu einem Bearbeitungsstau kommt, weil zu wenig Personal da ist, dann ist das ein Grund dass man leider länger warten muss.
Wenn man aber weder bei Antragsabgabe einen schriftlichen Hinweis auf einen mögliche längere Bearbeitsungsdauer erhält, noch vor dem Ende der 3 monatigen Wartezeit ein Brief eintrudelt dass einem mitteilt, dass es länger dauert, dann gibt es nur drei Möglichkeiten:
1. Der Antrag wurde verloren,
2. Der Antrag wurde seit Antragsannahme nicht bearbeitet,
3. Der Antrag wurde schon beschieden, und der Betroffene wurde nicht informiert.
Also wenn es nachvollziehbar ist, dass es länger dauert, naja dann ist es leider so. Aber wenn man keine Antwort bekommt, und noch nichtmal offiziell weiß, dass es länger dauern wird, dann kann man klagen. Man sollte natürlich vorher fragen ob nicht schon beschieden wurde, und man es nicht weiß, aber wenn du garnicht nachfragst oder klagst, dann kann es sein dass du bis Sankt Nimmerleinstag wartest.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html#BJNR000170960BJNG00100... Zitat:§ 75 VwGO
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.