Das trifft so pauschal nicht zu!
Zwar gibt es den "alten" § 12(3) nicht mehr, der die Möglichkeit der HvM aufgrund der Nicht-Entlassung wegen des nicht geleisteten Wehrdienstes möglich machte, aber hier greift die
Nr. 12.1.2.3.2.2 der VAH:
Zitat:Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
(...) oder
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.
Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten wird. ein Betrag von 5 112,92 Euro (umgerechnet von 10 000 DM) ist immer zumutbar.
- was im Umkehrschluss bedeutet, dass - in Relation zum Einkommen (s.o.) - höhere Beträge i.d.R. als nicht zumutbar angesehen werden können.
Somit kannst Du gute Karten haben, wenn es um HvM geht - Du musst halt nur noch zwei Jahre warten.
Und bedenke, dass Du dann aber, nach erfolgter EB - natürlich weiterhin türkischer Staatsangehöriger bist. Der Urlaub an der tr Riviera könnte sich dann ungeplant verlängern, wenn die tr. Militärbehörden meinen, Dir eine weitere AI-Unterkunft zur Verfügung stellen zu wollen.