An:
Die Ausländerbehörde
in X
Von:
Fullmoon
geb. 01.01.1970 in Y
wohnhaft in
Musterstraße 1
D-12345 Z
Betreff: Antrag auf Erteilung der unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis nach §9
BeschVSehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze derzeit die Blaue Karte EU nach § 19a des
AufenthG und bin seit mehr als 7 Jahren ununterbrochen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Mein Aufenthaltstitel ist derzeit an meinen derzeitigen Arbeitgeber gekoppelt.
Seit Juli 2013 ist die neue Fassung der Beschäftigungs-Verordnung in Kraft getreten. Diese ist die für meinen Aufenthaltstitel im
AufenthG § 19a Abs. 1 Punkt 2 maßgebende Rechtsverordnung nach
AufenthG § 42 Abs 1:
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 19a Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich ist, [...]"
Darin wird unter §9 der
BeschV die Bedingen zur zustimmungsfreien Beschäftigung erläutert. Diese Bedingungen erfülle ich mehrfach.
So wird unter §9 Abs.1 genannt:
"Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und [...] 2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt."
Ich besitze seit 2006 einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
Zweitens steht unter § 9 Abs. 3:
"Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des
AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird."
Meine erfolgreiche Studienzeit betrug 5 Jahre. Mit diesen Studienzeiten, welche als 2 Jahre angerechnet werden, und meiner derzeitigen Blauen Karte, mit 1 Jährigem Besitz derer, habe ich schon mindestens 3 Jahre anrechenbare Zeit für die in §9 Abs. 1 geforderten Aufenthaltszeiten.
Des Weiteren bin ich seit August 2011 in einem regulären Angestelltenverhältnis, d.h. mehr als 2 Jahre in ein und derselben Beschäftigung. Somit wird die in
AufenthG § 19a Abs. 4 geforderte 2 jährige Beschäftigung auch erfüllt:
"(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen."
Unabhängig hiervon scheint es mir, dass der Gesetzgeber in der Bestimmung des
AufenthG § 19a Abs 4 von einem Ausländer ohne Voraufenthaltszeiten ausgeht. Also von einem Drittstaatler der als Erst-Aufenthaltstitel die Blaue Karte EU erhält. Was wiederum nicht meinem Fall entspricht.
Dieser Sachverhalt war scheinbar dem für mich zuständigen Sachbearbeiter im Juli bekannt - woraufhin er im Computer meinen Aufenthaltstitel von der bis dahin nötigen Zustimmung für Beschäftigungen befreite . Als ich bei einem zweiten Termin diese Befreiung auf meinem Aufenthaltstitel vermerken lassen wollte, wurde die Befreiung der Zustimmung vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters rückgängig gemacht. Dies war und ist bis heute für mich nicht nachvollziehbar.
Auf mehrfache telefonische und persönliche Nachfrage in Bezug nehmend auf den Sachverhalt der neuen
BeschV wurde ich leider immer vertröstet und auf die vermeintliche Notwendigkeit eines weiteren Jahres Aufenthalt mit der blauen Karte verwiesen. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.
Hiermit beantrage ich die Erteilung der unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis nach §9
BeschV.
Des Weiteren beantrage ich, dass die Entscheidung zeitnah und nicht später als bis zum 15 Oktober beschieden wird. Bei einer möglichen Ablehnung bitte ich, dass auf diese hier im Schreiben genannten Gründe eingegangen wird, sodass ich die möglichen Ablehnungsgründe nachvollziehen kann.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen,
XX