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Beantragung des unbefristeten Aufenthaltserlaubnis 3 Monate später nach der Beantragung Einbürgerung (Gelesen: 11.217 mal)
Themen Beschreibung: Aufgrund von Eiligkeit für die freie Arbeitserlaubnis
Bayraqiano
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Antwort #15 - 01.11.2013 um 08:31:40
 
Fullmoon schrieb am 31.10.2013 um 19:40:51:
Leider sie hatten andere Meinung, dass das Gesetz hier erst zugreift, wonach Blauekarte INhaber 2 Jahre lang gebunden bleiben!!!

Ja aber durch BeschV haben Personen, die bereits überanrechenbare Aufenthaltszeiten verfügen, die Möglichkeit schneller daran zu kommen, sonst wäre das ja sinnlos. *Grummel*
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Antwort #16 - 01.11.2013 um 10:18:38
 
Ich würde an deiner Stelle folgendes machen:
1. Antrag auf Blaue Karte stellen und zusätzlich hierzu folgenden Text

Zitat:
Betreff: Ergänzende Erklärung zum Antrag für einen Aufenthaltstitel nach § 18

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze derzeit die blaue Karte nach § 18 des AufenthG und bin seit mehr als 7 Jahren ununterbrochen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Meine blaue Karte ist derzeit an meinen derzeitigen Arbeitgeber gekoppelt.

Seit Juli 2013 ist die neue Fassung der Beschäftigungs-Verordnung in Kraft getreten. Darin wird unter §9 die Bedingen zur zustimmungsfreien Beschäftigung erläutert. Diese Bedingungen erfülle ich mehrfach.

So wird unter §9 Abs.1 genannt:
"Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und [...] 2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt."

Ich besitze seit 2006 einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland

Zweitens steht unter § 9 Abs. 3:

"Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird."

Meine erfolgreiche Studienzeit betrug 5 Jahre. Mit diesen Studienzeiten, welche als 2 Jahre angerechnet werden, und meiner derzeitigen Blauen Karte, mit 1 Jährigem Besitz derer, habe ich schon mindestens 3 Jahre anrechenbare Zeit für die in §9 Abs. 1 geforderten Aufenthaltszeiten.

Dieser Sachverhalt war scheinbar dem für mich zuständigen Sachbearbeiter im Juli bekannt - woraufhin er im Computer meinen Aufenthaltstitel von der bis dahin nötigen Zustimmung für Beschäftigungen befreite . Als ich bei einem zweiten Termin diese Befreiung auf meinem Aufenthaltstitel vermerken lassen wollte, wurde die Befreiung der Zustimmung vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters rückgängig gemacht. Dies war und ist bis heute für mich nicht nachvollziehbar.

Auf mehrfache telefonische und persönliche Nachfrage in Bezug nehmend auf den Sachverhalt der neuen BeschV wurde ich leider immer vertröstet und auf die vermeintliche Notwendigkeit eines weiteren Jahres mit der blauen Karte verwiesen. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.


Hiermit beantrage ich einen Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG ("Blaue Karte") i.V.m § 9 BeschV in neuer Fassung ("Zustimmungsfreie Beschäftigung").

Des Weiteren beantrage ich, dass die Entscheidung zeitnah und nicht später als bis zum 15 Oktober beschieden wird. Bei einer möglichen Ablehnung bitte ich, dass auf diese hier im Schreiben genannten Gründe eingegangen wird, sodass ich die möglichen Ablehnungsgründe nachvollziehen kann.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen,

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 01.11.2013 um 12:04:02
 
Ich hab grad nachgedacht. Ist überhaupt ein neuer Aufenthaltstitel nötig? Es wurde doch nur die BeschV geändert.
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Antwort #18 - 01.11.2013 um 12:10:28
 
Aras schrieb am 01.11.2013 um 12:04:02:
Ist überhaupt ein neuer Aufenthaltstitel nötig?

Nein, davon war aber nie die Rede. Es nur die Auflagenänderung/Erteilung der unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV. Die ABH stellt hier offensichtlich auf dem Standpunkt, dass gemäß § 19a Abs. 4 AufenthG die ersten beiden Jahre auf jeden Fall abgewartet werden müssen ehe die Arbeitgeberbindung entfällt. Das ist m.E ja auch richtig, wenn der Ausländer durch die BC erstmal neu einreist und keine Voraufenthaltszeiten besitzt. Es war auch bis Juli 2013 richtig, da § 3b BeschVerfV seinerzeit nicht geändert wurde und nur von Inhaber einer AE die Rede war. Nach der Neufassung der BeschV lässt sich das aber m.E. nicht mehr aufrechterhalten.
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Antwort #19 - 01.11.2013 um 15:36:38
 
Ich bin jetzt einbisschen iritiert. Eigentlich habe ich Anspruch auf Unbefristete AE aber diesen will ich nicht beantragen, weil erstens die Einbürgerungsverfahren laufen, zweitens die unbefristete AE kostet 135€ und dazu muss ich (als hochqualifizierte MA) den Sicherheitstest machen genauso wie alle anderen.

Mein Problem ist mit der Arbeitgeberbindung, dass ich im Falle von Kündigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 habe. So passierte zu einem Kompel von mir!!
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Antwort #20 - 01.11.2013 um 17:13:05
 
Fullmoon schrieb am 01.11.2013 um 15:36:38:
dass ich im Falle von Kündigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hab

Das stimmt überhaupt nicht. Da hat sich Dein Kumpel ziemlich übel abspeißen lassen.
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Antwort #21 - 01.11.2013 um 17:38:02
 
@Bayragiano
Irgendwie kann ich dir jetzt nicht folgen. Es gibt zwar § 19a, aber er hat doch einen § 18?

Ist das jetzt so besser?

Also keinen Antrag für AE § 18 sondern einfach die eigenen Daten änder, ausdrucken und einreichen.

Zitat:
An:
Die Ausländerbebhörde
in X

Von:
Fullmoon
geb. 01.01.1970 in Y

wohnhaft in

Musterstraße 1
D-12345 Z

Betreff: Antrag zur Erteilung der unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis nach §9 BeschV

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze derzeit die blaue Karte nach § 18 des AufenthG und bin seit mehr als 7 Jahren ununterbrochen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Mein Aufenthaltstitel ist derzeit an meinen derzeitigen Arbeitgeber gekoppelt.

Seit Juli 2013 ist die neue Fassung der Beschäftigungs-Verordnung in Kraft getreten. Diese ist die für meinen Aufenthaltstitel im AufenthG § 18 Abs. 2 maßgebende Rechtsverordnung nach AufenthG § 42 Abs 1:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 19a Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich ist, [...]"

Darin wird unter §9 der BeschV die Bedingen zur zustimmungsfreien Beschäftigung erläutert. Diese Bedingungen erfülle ich mehrfach.

So wird unter §9 Abs.1 genannt:
"Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und [...] 2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt."

Ich besitze seit 2006 einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland

Zweitens steht unter § 9 Abs. 3:

"Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird."

Meine erfolgreiche Studienzeit betrug 5 Jahre. Mit diesen Studienzeiten, welche als 2 Jahre angerechnet werden, und meiner derzeitigen Blauen Karte, mit 1 Jährigem Besitz derer, habe ich schon mindestens 3 Jahre anrechenbare Zeit für die in §9 Abs. 1 geforderten Aufenthaltszeiten.

Dieser Sachverhalt war scheinbar dem für mich zuständigen Sachbearbeiter im Juli bekannt - woraufhin er im Computer meinen Aufenthaltstitel von der bis dahin nötigen Zustimmung für Beschäftigungen befreite . Als ich bei einem zweiten Termin diese Befreiung auf meinem Aufenthaltstitel vermerken lassen wollte, wurde die Befreiung der Zustimmung vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters rückgängig gemacht. Dies war und ist bis heute für mich nicht nachvollziehbar.

Auf mehrfache telefonische und persönliche Nachfrage in Bezug nehmend auf den Sachverhalt der neuen BeschV wurde ich leider immer vertröstet und auf die vermeintliche Notwendigkeit eines weiteren Jahres Aufenthalt mit der blauen Karte verwiesen. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.

Hiermit beantrage ich die Erteilung der unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis nach §9 BeschV.

Des Weiteren beantrage ich, dass die Entscheidung zeitnah und nicht später als bis zum 15 Oktober beschieden wird. Bei einer möglichen Ablehnung bitte ich, dass auf diese hier im Schreiben genannten Gründe eingegangen wird, sodass ich die möglichen Ablehnungsgründe nachvollziehen kann.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen,

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Antwort #22 - 01.11.2013 um 17:51:42
 
TS hat nach seinen Angaben eine Blaue Karte, also § 19a. § 18 ist eine "einfache" AE.
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Antwort #23 - 01.11.2013 um 18:06:27
 
Stimmt, ich habe zurzeit 19a diese habe ich mit 18 umgetauscht, weil so meine Frau besser gestellt wird und noch Arbeitserlaubniss bekommen hat.

Aber soll ich nun meine ABH so anschreiben wie Aras oben geschrieben hat?
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Antwort #24 - 01.11.2013 um 19:39:37
 
Ist es jetzt besser?

Zitat:
An:
Die Ausländerbehörde
in X

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wohnhaft in

Musterstraße 1
D-12345 Z

Betreff: Antrag auf Erteilung der unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis nach §9 BeschV

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze derzeit die Blaue Karte EU nach § 19a des AufenthG und bin seit mehr als 7 Jahren ununterbrochen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Mein Aufenthaltstitel ist derzeit an meinen derzeitigen Arbeitgeber gekoppelt.

Seit Juli 2013 ist die neue Fassung der Beschäftigungs-Verordnung in Kraft getreten. Diese ist die für meinen Aufenthaltstitel im AufenthG § 19a Abs. 1 Punkt 2 maßgebende Rechtsverordnung nach AufenthG § 42 Abs 1:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 19a Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich ist, [...]"

Darin wird unter §9 der BeschV die Bedingen zur zustimmungsfreien Beschäftigung erläutert. Diese Bedingungen erfülle ich mehrfach.

So wird unter §9 Abs.1 genannt:
"Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und [...] 2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt."

Ich besitze seit 2006 einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland

Zweitens steht unter § 9 Abs. 3:

"Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird."

Meine erfolgreiche Studienzeit betrug 5 Jahre. Mit diesen Studienzeiten, welche als 2 Jahre angerechnet werden, und meiner derzeitigen Blauen Karte, mit 1 Jährigem Besitz derer, habe ich schon mindestens 3 Jahre anrechenbare Zeit für die in §9 Abs. 1 geforderten Aufenthaltszeiten.

Des Weiteren bin ich seit August 2011 in einem regulären Angestelltenverhältnis, d.h. mehr als 2 Jahre in ein und derselben Beschäftigung. Somit wird die in AufenthG § 19a Abs. 4 geforderte 2 jährige Beschäftigung auch erfüllt:

"(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen."

Unabhängig hiervon scheint es mir, dass der Gesetzgeber in der Bestimmung des AufenthG § 19a Abs 4 von einem Ausländer ohne Voraufenthaltszeiten ausgeht. Also von einem Drittstaatler der als Erst-Aufenthaltstitel die Blaue Karte EU erhält. Was wiederum nicht meinem Fall entspricht.

Dieser Sachverhalt war scheinbar dem für mich zuständigen Sachbearbeiter im Juli bekannt - woraufhin er im Computer meinen Aufenthaltstitel von der bis dahin nötigen Zustimmung für Beschäftigungen befreite . Als ich bei einem zweiten Termin diese Befreiung auf meinem Aufenthaltstitel vermerken lassen wollte, wurde die Befreiung der Zustimmung vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters rückgängig gemacht. Dies war und ist bis heute für mich nicht nachvollziehbar.

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Antwort #25 - 01.11.2013 um 20:48:28
 
@Aras vielen Dank für dein Beitrag, den ich sehr zutreffend ist. Ich wundere mich halt wie du alles über mich und meine Aufetnhalts erfahren hast, außerdem möchte ich gerne wissen, ob diesen Anschreiben schon mal an eine ABH geschickt wurde und damit Erfahrung gesammelt wie die reagieren werden?
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Antwort #26 - 01.11.2013 um 21:24:52
 
@Fullmoon

Ich habe einfach deine anderen Beiträge analysiert.

Den Antrag habe ich natürlich nur für dich geschrieben Zwinkernd. Somit wurde es noch nie in einem anderen Fall abgeschickt. Außerdem ist ja die BeschV ja auch erst 3-4 Monate jung, also noch relativ Neuland, wie unsere Kanzlerin sagen würde Zwinkernd. Ich habe ja auch mehr oder weniger deine und die von Bayraqiano gegebenen Informationen + Gesetze verwendet.

Fullmoon, du kannst den Antrag stellen. Es werden dir keine negativen Konsequenzen entstehen. Auch wirst du mit dem Antrag auch nix verbauen. Entweder du kriegst eine Zustimmung oder eine Ablehnung. In jedem Fall hast du einen rechtsmittelfähigen Bescheid. D.h. in der Konsequenz einer Ablehnung hättest du die Möglichkeiten:

- einen Widerspruch zu schreiben, oder,
- gleich zum Anwalt zu gehen und das durchklagen, oder
- es zu akzeptieren und 1 Jahr zu warten.

Der Antrag wird dich nur Papier kosten Zwinkernd. Der Sachbearbeiter muss ja dann entsprechend begründen warum und wieso nicht deinem Antrag stattgegeben wird.

Also einmal ausdrucken, unterschreiben und persönlich abgeben. Vielleicht werden die auch sofort reagieren und dir vor Ort entsprechend stattgeben. Aber bestehe darauf, dass die das Annehmen.

Wie gesagt: Im schlimmsten Fall kriegst du eine Ablehnung. Das wars.
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Antwort #27 - 22.11.2014 um 21:31:32
 
Hallo zusammen,

nachdem ich die Deutsche Staatsangehörigkeit seit paar Wochen erhalten habe, möchte ich Euch und den anderen Lesern bzw. für dieses Thema InteressantInnen berichten, dass es mit dem Daueraufenthalt geklappt hat und nach Paar Monate bin Deutscher geworden. hat Geld gekostet aber war abgesichert Smiley

Vielen Dank an Allen
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