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Einstellung nach §153 Abs. 1 - Job im öffentlichen Dienst (Gelesen: 1.367 mal)
Eins
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Beiträge: 293

Eins, Zimbabwe
Eins
Zimbabwe

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einstellung nach §153 Abs. 1 - Job im öffentlichen Dienst
26.10.2013 um 18:00:48
 
Habe ein Jobangebot im öffentlichen Dienst vorliegen, es wird im Vorfeld ein Auszug aus dem Polizeiregister (?) angefragt. Bin Deutscher, falls das eine Rolle spielt...

Im Januar/Februar 2008 war ein Verfahren gegen mich anhängig, welches nach §153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt wurde. Das Schreiben ist von Februar 2008.

Es gab keine Verurteilung, Bussgeld oder ähnliches, Verfahren wurde wie gesagt eingestellt.

Wird dies in irgendeiner Form ein Problem darstellen bei der Einstellung im neuen Job? Steht dies in irgendeinem Register? Ich habe verstanden, das es verschiedene Arten von Registern bzw. Abfragen gibt, steht mein Delikt irgendwo oder ist es nirgends gelistet - evtl auch weil es über 5 Jahre her ist?! Fällt es bei einer Prüfung der Unbedenklichkeitserklärung auf?
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« Zuletzt geändert: 26.10.2013 um 18:12:37 von Eins »  
 
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bia2berry
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Beiträge: 179
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/iranisch
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Antwort #1 - 02.11.2013 um 15:09:49
 
Eins schrieb am 26.10.2013 um 18:00:48:
welches nach §153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt wurde


Soweit ich weiß diese Einstellung nach § 153a StPO werden wohl in den Justizregistern eingetragen aber nicht im polizeilichen führungszeugnis. (Dort wird alles über 90 Tagessätze eingetragen)
Trotz Einstellung bist Du belastet, weil die Staatsanwaltschaft weiterhin davon ausgeht, dass Du die Tat begangen hast.Aber für das Jobangebot spielt das keine Rolle. Du bist ausweislich deines Führungszeugnises nicht vorbestraft.
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