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Nachwuchs während des Einbürgerungsverfahrens (Gelesen: 3.717 mal)
Maja_S
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.09.2013 um 19:51:31
 
Hallo zusammen,

ich habe auch ein ähnliches Problem, dann dachte ich mir ,das passt genau hier:

Wir haben heute für mich meinen Mann und unsere Tochter(5) die Daueraufenthalts-EG beantragt. Diese wurde uns empfohlen, wir waren da total emotionslos, da wir die Einbürgerungszusicherung schon seit 11/2012 haben. Smiley

Die Entlassung von der anderen Staatsangehörigkeit ist leider noch nicht in Sicht, und das zweite Kind kommt in ca. 7 Wochen.
Dieses wird aber nicht die D-Staatsangehörigkeit nicht bekommen, da keiner von uns 8 Jahre gewönhlichen Aufenthalt hat. ( beide ehemalige Studenten seit 2003, München)

- Das heißt jetzt für uns, sofort nach der Geburt einen extra Einbürgerungsantrag für das Baby stellen??
- Wird das Kind schneller "Staatslos" eingebürgert, geht es überhaupt? ( wir haben keine Lust das Baby vorübergehend außerhalb Deutschland anmelden und etc.)

p.s. Mein Mann ist zwar in D geboren und gewönhlich/rechtmäßig von 1978-1985 gelebt. Aber das bring auch nicht 8 Jahre gewönhlich in Bayern?

Danke und viele Grüße

Maja Smiley
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Ralf
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Antwort #1 - 26.09.2013 um 20:54:39
 
Maja_S schrieb am 26.09.2013 um 19:51:31:
ich habe auch ein ähnliches Problem, dann dachte ich mir ,das passt genau hier:


Egal, neues Thema, neuer Thread.

Maja_S schrieb am 26.09.2013 um 19:51:31:
- Das heißt jetzt für uns, sofort nach der Geburt einen extra Einbürgerungsantrag für das Baby stellen??


Ja, denn ohne Antrag läuft da gar nichts. Das kann aber
formlos geschehen, ein Schreiben an die Behörde aufsetzen,
etwa "hiermit beantragen wir die Miteinbürgerung unseres
neugeborenen Kindes", Geburtsurkunde beifügen nicht
vergessen.

Maja_S schrieb am 26.09.2013 um 19:51:31:
- Wird das Kind schneller "Staatslos" eingebürgert, geht es überhaupt? 

Wieso staatenlos? Welche StA haben die Eltern? In der
Regel erwirbt ein Kind die StA der Eltern automatisch, auch
ohne Registrierung oder dergleichen.

Maja_S schrieb am 26.09.2013 um 19:51:31:
wir haben keine Lust das Baby vorübergehend außerhalb Deutschland anmelden 

Auf Lust kommt es im Zweifel nicht an. Sofern das Kind nicht
tatsächlich staatenlos sein sollte (unwahrscheinlich), wird
die Behörde für das Kind ebenfalls eine Einbürgerungszusicherung
ausstellen, das Entlassungsverfahren wird dann entsprechend
zu erweitern sein. Spätestens dazu wird die Anmeldung /
Registrierung bei den Heimatbehörden erforderlich werden.

Maja_S schrieb am 26.09.2013 um 19:51:31:
p.s. Mein Mann ist zwar in D geboren und gewönhlich/rechtmäßig von 1978-1985 gelebt. Aber das bring auch nicht 8 Jahre gewönhlich in Bayern?


Kaum, für die Anrechnung früherer Zeiten ist es erforderlich,
dass diese integrierende Wirkung gehabt haben. In der Regel
ist davon frühestens ab Schulbesuch auszugehen.
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Maja_S
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.09.2013 um 21:56:55
 
Erstmal Danke für die schnelle Antwort,Ralf!
Mazedonische  Sta.
Wenn das Kind nicht in der Botschaft oder Heimat gemeldet wird, kann es auch nicht die MKD-Staatsangehörigkeit bekommen.
Meine Idee war, den Antrag zu stellen ohne das Kind in MKD anzumelden (Staatslos).
Ist es möglich den Antrag zu stellen nur mit der D-Geburtsurkunde(ohne Reisepass), dann müssten wir nur beweisen das Kind keine andere Sta besitzt und somit die "Entlassung" umgehen?
Es ist bisschen unlogisch, das Kind anzumelden um sofort die Entlassung zu beantragen. (Diese Prozesse sind nicht besonders motivierend, besonders diesen Winter, soll das kälteste in den letzten 100 Jahren sein Griesgrämig)
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Odysseus
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Antwort #3 - 27.09.2013 um 08:55:41
 
Maja_S schrieb am 26.09.2013 um 21:56:55:
Wenn das Kind nicht in der Botschaft oder Heimat gemeldet wird, kann es auch nicht die MKD-Staatsangehörigkeit bekommen.
Meine Idee war, den Antrag zu stellen ohne das Kind in MKD anzumelden


das trifft nach meinen Unterlagen (ElBib, Verlag für Standesamtswesen) nicht zu:

2 Erwerbsgründe (Art. 3–18 StAngG)
a) Abstammung:
‒wenn unabhängig vom Geburtsstaat im Zeitpunkt der Geburt des Kindes beide Elternteile mazedonische Staatsangehörige sind;
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Maja_S
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.11.2014 um 13:21:59
 
Ich schon wieder..... Traurig

Wir haben endlich am Montag die Entlassung für uns 3 bekommen,
die haben wir sofort übersetzten lassen und der EB abgegeben.
Daraufhin haben wir auch gleichzeitig für unsere neugeborene Tochter den Einbürgerungantrag gestellt.
Es hieß das Baby kann nicht alleine eingebürgert werden, ein Elternteil muss Miteingebürgert werden.
Das heißt bis das Kind entlassen wird,  wird ein Elternteil Staatlos sein…..
Eine Einbürgerung unter vorübergehende Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit ist nicht möglich, da kein öffentliches Interesse besteht.
Eine separate Einbürgerung ist nicht möglich, weil das Kind noch keine 16 Jahre alt ist.
Dann hieß es das Kind muss min 8 Jahre warten um die Aufenthaltsdauer zu erreichen…..

Hilfe, ich bin verzweifelt…..Griesgrämig

p.s. Wir haben bereits einen Formlosen Antrag der uns in der Hand gedrückt wurde bereits unterschrieben.
Drin steht, Antrag für Tochter und Mutter(erneute Zusicherung und Entlassung).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.11.2014 um 13:40:42
 
wenn Du bzw. Dein Mann zum Zeiptunkt der Geburt eine NE oder DA-EU hattest: Anwalt nehmen, Staatsangehörigkeitsauweis fürs 2. Kind beantragen und bei Ablehnung klagen. Vgl. VG Ansbach, Urt. v. 07.05.2014 - AN 4 K13.01916, https://openjur.de/u/689946.html.

Das ist der richtige Weg sofern ihr Euch nicht ewig mit solchen Aussagen abspeißen lassen wollt.
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« Zuletzt geändert: 27.11.2014 um 13:51:21 von N/V »  
 
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Maja_S
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.11.2014 um 14:11:43
 
Ausstellungsraum der DA-EG ist 26.09.2013,
die jüngere Tochter ist am 16.11.2013 geboren.
Das Kind hat damals nicht automatisch die D-Staatangehörigkeit bekommen, weil kein 8 jähriger gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern vorlag. (laut AB)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.11.2014 um 16:14:41
 
nochmal: Beantragt für das Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis  (§ 30 StAG) der EBH und klagt im Falle einer Ablehnung wg. angeblich fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt.

Das ist ist Deutsch und braucht keine Einbürgerung!
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