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Keine Geburtsurkunde für Kind einer Staatenlosen und eines Deutschen? (Gelesen: 7.908 mal)
Themen Beschreibung: (sowie weitere Frage zu "amtlichem Eintrag" und dessen Folgen ...)
schweitzer
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26.09.2013 um 10:08:51
 
schweitzer hat mal wieder eine sehr komplexe Problematik aus seiner knackigen Beratungspraxis:

Ich schicke vorweg, dass ich
diesen
auch für mich nicht ganz leicht verdaulichen thread zur Kenntnis genommen habe.

In meinem Fall hier liegt nun ein entsprechender Auszug aus dem Geburtenregister vor. Die Mutter des Kindes möchte aber weiterhin eine Geburtsurkunde für ihr Kind, deren Ausstellung ihr aber vom Standesamt hartnäckig verweigert wird. - Dabei unterscheidet sich  ihre Situation von der Ausgangssituation im verlinkten thread.

Sie ist nämlich seit April 2013  anerkannt de-jure staatenlos, verfügt über einen entsprechenden Staatenlosenausweis (Übereinkommen vom 28.09.1954). In diesem Ausweis befindet sich allerdings ein amtlicher Eintrag wonach die enthaltenen Angaben zur Person lediglich auf eigenen Angaben der Inhaberin des Staatenlosenausweises  beruhen.

Aufgrund dieses Eintrags verweigert das Standesamt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für das Kind!

Im Zusammenhang mit der Zuerkennung der de-jure Staatenloseneigenschaft, ist aber m.E. bestätigt worden, dass die junge Frau schon  vor Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit  unverschuldet  nicht in der Lage war, unter zumutbaren Bedingungen  ein offizielles Dokument, was die Angaben zu ihrer Person bestätigt, beizubringen. (Letztlich war trotz wohl vielfältiger Versuche kein relevantes Land bereit, ihr eine eigene Geburts- oder Abstammungsurkunde auszustellen, es gab darüber wohl auch Bestätigungen relevanter Auslandsvertretungen in Deutschland.)

Wie soll sie dann jetzt, als Staatenlose, ein entsprechendes Dokument beibringen können?

Noch ein paar weitere, möglicherweise relevante Informationen:

Der Vater des Kindes ist bekannt, er ist Deutscher, verfügt über eigene Geburtsurkunde, gültigen Personalausweis usw. -

Die Mutter verfügt (deshalb), weil das Kind unstrittig deutscher Abstammung ist, über eine AE gemäß § 28 (1) Satz 3 AufenthG.

Sie ist als Minderjährige bereits vor 1990 mit ihren Eltern aus Armenien geflohen, war seitdem nie wieder dort. In den Folgejahren hat sie mit ihren Eltern bis 1999 wohl in Russland gelebt. - 1999 kam die Familie nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren erhielt sie zunächst eine Duldung, dann über einen Zeitraum von 6 Jahren jeweils eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG. Seit 2011 hat sie die jetzige AE.

Aktuell  hat sie noch einmal mittels Erklärung an Eides Statt gegenüber der ABH die Wahrheit der Angaben zu ihrer Person bestätigt.

Was kann/sollte sie nun noch mehr tun können. Darf man ihr angesichts dieser sehr speziellen und offensichtlich nicht "lösbaren" Problematik fortgesetzt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihr deutsches Kind verweigern? Gibt es Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall? Bleibt ihr nur der Klageweg? Kann jemand etwas (wenigstens ein bisschen) zu Erfolgsaussichten sagen?

*

Noch eine zweite Frage, die weniger mit Personenstandsrecht zu tun hat, die ich aber nicht abtrennen kann und möchte, weil doch ein Zusammenhang besteht.

Die Frage ist:

Gibt es eine Möglichkeit den hier erwähnten amtlichen Eintrag im Staatenlosenausweis streichen zu lassen? (Deshalb hat sie jetzt die Erklärung an Eides Statt abgegeben.) - Diese Eintragung behindert die junge Frau nämlich erheblich. - So wird ihr etwa der Erwerb eines Führerscheins (bzw. die Ausstellung eines solchen) unmöglich gemacht - in der Folge ist sie in ihrer Mobilität eingeschränkt, hat eingeschränktere Möglichkeiten, eine lebensunterhaltssichernde Arbeit zu finden usw.

Oder müsste Ihr als de-jure Staatenloser unabhängig von dem in Rede stehenden amtlichen Eintrag unter Berücksichtigung der Spezifik des Einzelfalles  doch  ein Führerschein ausgestellt werden?

*

Sorry für den langen Lex, aber ich weiß wirklich nicht weiter.  Die Problematik stellt sich für mich als sehr komplex und schwierig  dar, und ich wollte nichts, was relevant sein könnte, unterschlagen.

Auf sachdienliche Hinweise und Antworten hofft


=schweitzer=

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« Zuletzt geändert: 26.09.2013 um 10:33:54 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #1 - 26.09.2013 um 13:06:24
 
schweitzer schrieb am 26.09.2013 um 10:08:51:
Aktuellhat sie noch einmal mittels Erklärung an Eides Statt gegenüber die Wahrheit der Angaben zu ihrer Person bestätigt.

Was kann/sollte sie nun noch mehr tun können. Darf man ihr angesichts dieser sehr speziellen und offensichtlich nicht "lösbaren" Problematik fortgesetzt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihr deutsches Kind verweigern? Gibt es Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall? Bleibt ihr nur der Klageweg? Kann jemand etwas (wenigstens ein bisschen) zu Erfolgsaussichten sagen?


Hmm ... eine eidesstattliche Versicheurng über die Angaben zu ihrer Person ... Meiner Meinung nach kann sie die gar nicht abgeben.

Sie soll bekräftigen, dass ihre Daten (Name, Geburtsdatum, Eltern, Geburtsort) richtig sind und sie aus eigenem Wissen diese Tatsachen bestätigen kann. Aber eben diese Daten kann sie nur aufgrund "Hören-Sagen" der Eltern oder sonstiger Verwandten, die bei der Geburt zugegen waren bestätigen.

Eine eidesstattliche Versicherung der Eltern der jungen Frau könnte da hilfreicher sein ... vorausgesetzt, diese leben noch und sind greifbar.

Wo ist sie denn geboren? Und weshalb kann keine Urkunde ausgestellt werden?

Möglicherweise ja gerade, weil die Eltern ihr gegenüber falsche Daten angegeben haben. Dann ist sie in den Geburtsregistern natürlich nicht aufzufinden.

Vielleicht wurde sie ja auch nirgends beurkundet. Auch das habe ich schon erlebt. Dann mögen die Daten stimmen, aber niemand kann darüber eine Urkunde ausstellen.

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Antwort #2 - 26.09.2013 um 15:21:02
 
schweitzer schrieb am 26.09.2013 um 10:08:51:
Kann jemand etwas (wenigstens ein bisschen) zu Erfolgsaussichten sagen?

Betrachtet man die OLG-Rechtsprechung zu Ausländern mit Flüchtlingsanerkennung (OLG München 31 Wx 273/11, OLG Hamm 15 W 367/07) sieht es überhaupt nicht gut aus, zwar konnte der Reiseausweis ausgestellt werden, weil eine Identitätsaufklärung nicht zumutbar erfolgt ist, die Identität bleibt aber ohne Vorlage von Personenstandsdokumenten weiterhin ungeklärt (und das dürfte weiterhin Angelpunkt der ganzen Geschichte sein).

Rechtsprechung zu Artikel 25 StlÜBK  ist mir nicht bekannt.

schweitzer schrieb am 26.09.2013 um 10:08:51:
Gibt es eine Möglichkeit den hier erwähnten amtlichen Eintrag im Staatenlosenausweis streichen zu lassen?

Mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerwG zur GFK sehe ich auch hier keine Chance.

schweitzer schrieb am 26.09.2013 um 10:08:51:
Oder müsste Ihr als de-jure Staatenloser unabhängig von dem in Rede stehenden amtlichen Eintrag unter Berücksichtigung der Spezifik des Einzelfallesdochein Führerschein ausgestellt werden?

Einige VG haben auch Geduldeten ohne geklärte Identität die Teilnahme an der Fahrprüfung ermöglich, hier wären die Chancen m.E. besser.
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Eduard
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Antwort #3 - 26.09.2013 um 16:40:28
 
Zitat:
Betrachtet man die OLG-Rechtsprechung zu Ausländern mit Flüchtlingsanerkennung (OLG München 31 Wx 273/11, OLG Hamm 15 W 367/07) sieht es überhaupt nicht gut aus, zwar konnte der Reiseausweis ausgestellt werden, weil eine Identitätsaufklärung nicht zumutbar erfolgt ist, die Identität bleibt aber ohne Vorlage von Personenstandsdokumenten weiterhin ungeklärt (und das dürfte weiterhin Angelpunkt der ganzen Geschichte sein).


Aber die Hauptfrage war doch die nach der Geburtsurkunde für das Kind. Wie sieht es denn damit aus - gibt es dazu Rechtsprechung? Vielleicht gibt es ja auch die Option, eine Geburtsurkunde mit "Mutter: unbekannt" auszustellen?

Nur interessehalber:
- wird das Kind später einmal eigentlich heiraten können, wenn es nur einen "beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister" vorlegen kann?
- und was ist mit den Kindern des Kinds? Kriegen die dann auch keine richtige Geburtsurkunde?
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Antwort #4 - 26.09.2013 um 16:44:51
 
Eduard schrieb am 26.09.2013 um 16:40:28:
Vielleicht gibt es ja auch die Option, eine Geburtsurkunde mit "Mutter: unbekannt" auszustellen?

Nicht dass das jetzt mein Spezialgebiet ist, aber das kann ich mir nicht vorstellen. Die Mutter ist ja bekannt (die rechtliche Mutterschaft steht auch fest), nur ist ihre Identität nicht nachgewiesen.

Ist (leider) keine besonders tolle Ausgangssituation, aber ich wüsste nicht wie sich das ändern ließe.
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Antwort #5 - 26.09.2013 um 16:55:14
 
Zwischenfrage: Handelt es sich um den Fall in Flensburg, der in den dortigen Lokalmedien letzten Oktober thematisiert wurde??
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Antwort #6 - 26.09.2013 um 16:58:07
 
Eduard schrieb am 26.09.2013 um 16:40:28:
Nur interessehalber:
- wird das Kind später einmal eigentlich heiraten können, wenn es nur einen "beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister" vorlegen kann?


Ja klar doch, bei den meisten Standesämtern wird ohnehin ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister als Nachweis für die Geburt gefordert.
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Antwort #7 - 27.09.2013 um 09:29:01
 
Märchenprinz schrieb am 26.09.2013 um 16:55:14:
Zwischenfrage: Handelt es sich um den Fall in Flensburg, der in den dortigen Lokalmedien letzten Oktober thematisiert wurde??


Nein. Ich lebe und berate in MV, und hier spielt "mein" Fall auch.

*

Bis hierher schon einmal Danke für die rege Diskussion zu dem schwierigen Thema.

Ich habe heute früh noch einmal ein paar Dinge, die sich hier aus den Antworten ergeben haben bei der jungen Frau nachgefragt.

Also:

Die Eltern leben noch, sind beide ebenfalls de jure als staatenlos anerkannt. Vom Vater soll eine alte aus Sowjetzeiten stammende Geburtsurkunde bei der ABH vorliegen.

Die junge Frau selbst ist in Armenien geboren worden. Sie hat nach eigenen Angaben (m.E. glaubhaft, da sie in der Folge ja als staatenlos anerkannt wordenn ist) mehrfach bei der armenischen Botschaft um Unterstützung nachgesucht, auch in Bezug auf die Geburtsurkunde. Ihr wurde aber mitgeteilt, dass sie nicht als armenische Staatsangehörige gesehen werde und nur diese würde man insoweit unterstützen können.

Verwandte in Armenien hat sie keine mehr.

Weiteres ist nicht bekannt - auch nicht, ob nicht nach 1990 "veraltete" Unterlagen überhaupt archiviert worden sind.

Was kann Sie nun tun?

Welche Folgen kann das Nichausttellen einer Geburtsurkunde für ihr Kind haben?

Hat noch jemand Ideen, Ansätze?


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Antwort #8 - 27.09.2013 um 09:59:29
 
schweitzer schrieb am 27.09.2013 um 09:29:01:
Welche Folgen kann das Nichausttellen einer Geburtsurkunde für ihr Kind haben?
Es wird nie eingebürgert werden können.
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Antwort #9 - 27.09.2013 um 10:44:23
 
Alacrity schrieb am 27.09.2013 um 09:59:29:
Es wird nie eingebürgert werden können.


Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist das Kind wohl bereits deutscher Staatsangehöriger, wegen des Vaters. Ich hoffe mal, das Fehlen einer "richtigen" Geburtsurkunde führt nicht auch noch dazu, dass dem Kind ein Pass verwehrt wird.
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Antwort #10 - 27.09.2013 um 10:55:33
 
Zitat:
Weiteres ist nicht bekannt - auch nicht, ob nicht nach 1990 "veraltete" Unterlagen überhaupt archiviert worden sind.


Lässt sich das denn nicht direkt bei den Behörden ihre Geburtsortes herausfinden, den wird sie doch noch kennen.
Immerhin ist der Karabachkonflikt auch schon sehr lange zurück, sodass es in der ganzen Ecke dort auch keine Anarchie mehr gibt.
Es gibt doch in D. bestimmt eine Reihe von russischsprachigen Anwälten, die auf das Thema spezialisiert sind. Die haben doch oft "Verbindungen" in den Ursprungsländern. Das ist doch wahrscheinlich nur eine Frage der Kosten.
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Antwort #11 - 27.09.2013 um 11:16:53
 
@Märchenprinz:

Ich kann das natürlich nicht selbst prüfen, aber die Frau sagt mir, dass sie alles ihr Mögliche getan hat, um an eine eigene Geburtsurkunde zu kommen. - Ich glaube ihr das auch, denn ohne alle entsprechenden, nachgewiesenen und ihr zuzumutenden Bemühungen, hätte sie sicher keinen Staatenlosenausweis erhalten. (Dass ihr der auszustellen ist, ist sogar gerichtlich entschieden worden!) Dabei werden auch "zumutbare Kosten" mit geprüft worden sein.

Sie ist Arbeit suchend, alleinerziehend, hat, wie gesagt, keine Angehörigen mehr in Armenien...

Eduard schrieb am 27.09.2013 um 10:44:23:
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist das Kind wohl bereits deutscher Staatsangehöriger, wegen des Vaters.


Richtig.

Ich frage mich deshalb auch insbesondere, ob der deutsche Vater nicht ein besonderes Recht auf die Ausstellung einer Geburtsurkunde für sein Kind hätte ...


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Antwort #12 - 27.09.2013 um 12:06:48
 
Ähm - ich würde sagen, das Recht hat das Kind, eben vertreten durch die Eltern. Wenn die Mutter erfolgreich auf Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit geklagt hat, würde sich ein im Namen des Kindes gestellter Antrag, notfalls gefolgt von einer Klage, vielleicht doch lohnen. Gerade auch, weil das Kind ja unzweifelhaft dt. StA ist.
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Antwort #13 - 27.09.2013 um 12:13:04
 
Ich möchte keine weitere Baustelle eröffnen, aber wenn es keine Geburtsurkunde für das Kind gibt, wie läuft das dann mit dem Kindergeld? Reichte dazu der Auszug aus dem Geburtenregister?

Gibt es zur Verweigerung der Ausstellung einer Geburtsurkunde einen schriftlichen Bescheid? Klageversuch?
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Antwort #14 - 27.09.2013 um 15:33:27
 
engine schrieb am 27.09.2013 um 12:13:04:
, aber wenn es keine Geburtsurkunde für das Kind gibt, wie läuft das dann mit dem Kindergeld? Reichte dazu der Auszug aus dem Geburtenregister?

Soweit wie ich weiss, reicht der Auszug. Aber falls das stimmt, dann mal in die Runde gefragt :

- An welcher Stelle gibt es Nachteile, dadurch dass man nur einen Auzug aus dem Geburtsregister bekommen kann und keine Geburtsurkunde?
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