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Keine Geburtsurkunde für Kind einer Staatenlosen und eines Deutschen? (Gelesen: 7.899 mal)
Themen Beschreibung: (sowie weitere Frage zu "amtlichem Eintrag" und dessen Folgen ...)
Märchenprinz
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 27.09.2013 um 15:37:32
 
Wo ich gerade wegen eines anderen Threads das PstG vor mir habe ist mir folgende Idee gekommen:

Wenn sie doch seit April 2013 offiziell Staatenlos ist, kann sie doch gem §36 Abs. 1 S.2 ihre Geburt ind Deutschland nachbeurkunden lassen, und in Folge dessen auch eine Deutsche Geburtsurkunde bekommen, auf deren Grundlage auch Identitätsdokumente ausgestellt werden können.

Wenn die Eltern auch in D sind, kann man die erforderlichen Angaben ja aufgrund deren EV - wie schon jemd weiter oben schrieb- beurkunden...
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Tina05
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 27.09.2013 um 19:46:48
 
Ich würde auch, wie Märchenprinz vorschlägt, die Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland versuchen und zwar mit eine Eidesstattlichen Versicherung der Eltern über Tag, Ort, Stunde, Minute der Geburt, möglichst noch ergänzt durch Bestätigung von Zeugen, die bei der Geburt dabei waren oder davon wissen (z.B. Verwandte, ältere Geschwister, Freunde,...) und dazu nähere Angaben machen können. Je ausführlicher, desto glaubwürdiger. In die EidVers auch aufnehmen, wann und wo die Geburt bei Behörden gemeldet worden ist (durch wen) und warum es keine Urkunde darüber gibt.

Dazu alle Nachweise über den Rest der Familie (vorhandene Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, alte Ausweise, Schulunterlagen,...), alles, was in Form einer öffentlichen Urkunde die im der Eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben bestätigen kann. (Z.B. Geburturkunde eines Geschwisterkindes, aus der die Namen der Eltern hervorgehen). Und natürlich möglichst schriftliche Nachweise, dass alle Versuche, an die Geburtsurkunde zu kommen, gescheitert sind.

Damit beim Standesamt des Wohnortes eine Nachbeurkundung beantragen, nicht abweisen lassen (schriftliche, formlos den Antrag stellen) und - sollte die Nachbeurkundung nicht gemacht werden - auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Damit dann zum zuständigen Gericht und dort beantragen, dass das Standesamt angewiesen wird, die Beurkundung durchzuführen. Keine Garantie, dass dieser Weg klappt, aber vor Gericht...



Folgepost:
Ich bin im Bereich Staatenlosigkeit nur mit winzigen Kenntnissen gesegnet, aber wäre für sie, die ja faktisch unter deutsches Recht fällt, nicht die deutsche Botschaft (Konsulat), die für Armenien zuständig ist, der richtige Ansprechpartner. Kann von dieser Seite nicht die Beschaffung eine Urkunde unterstützt werden? Ist nur so ein Gedanke, denn ein deutscher Mitarbeiter vor Ort hat möglicherweise ganz andere Möglichkeiten, als sie es per Post usw. vom Ausland aus hat. Vielleicht kann hier im Forum dazu jemand mehr sagen. 

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Gruß
Tina
 
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