schweitzer hat mal wieder eine sehr komplexe Problematik aus seiner knackigen Beratungspraxis:
Ich schicke vorweg, dass ich
diesen
auch für mich nicht ganz leicht verdaulichen thread zur Kenntnis genommen habe.
In meinem Fall hier liegt nun ein entsprechender Auszug aus dem Geburtenregister vor. Die Mutter des Kindes möchte aber weiterhin eine Geburtsurkunde für ihr Kind, deren Ausstellung ihr aber vom Standesamt hartnäckig verweigert wird. - Dabei unterscheidet sich ihre Situation von der Ausgangssituation im verlinkten thread.
Sie ist nämlich seit April 2013 anerkannt de-jure staatenlos, verfügt über einen entsprechenden Staatenlosenausweis (Übereinkommen vom 28.09.1954). In diesem Ausweis befindet sich allerdings ein amtlicher Eintrag wonach die enthaltenen Angaben zur Person lediglich auf eigenen Angaben der Inhaberin des Staatenlosenausweises beruhen.
Aufgrund dieses Eintrags verweigert das Standesamt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für das Kind!
Im Zusammenhang mit der Zuerkennung der de-jure Staatenloseneigenschaft, ist aber m.E. bestätigt worden, dass die junge Frau schon vor Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit unverschuldet nicht in der Lage war, unter zumutbaren Bedingungen ein offizielles Dokument, was die Angaben zu ihrer Person bestätigt, beizubringen. (Letztlich war trotz wohl vielfältiger Versuche kein relevantes Land bereit, ihr eine eigene Geburts- oder Abstammungsurkunde auszustellen, es gab darüber wohl auch Bestätigungen relevanter Auslandsvertretungen in Deutschland.)
Wie soll sie dann jetzt, als Staatenlose, ein entsprechendes Dokument beibringen können?
Noch ein paar weitere, möglicherweise relevante Informationen:
Der Vater des Kindes ist bekannt, er ist Deutscher, verfügt über eigene Geburtsurkunde, gültigen Personalausweis usw. -
Die Mutter verfügt (deshalb), weil das Kind unstrittig deutscher Abstammung ist, über eine
AE gemäß § 28 (1) Satz 3
AufenthG.
Sie ist als Minderjährige bereits vor 1990 mit ihren Eltern aus Armenien geflohen, war seitdem nie wieder dort. In den Folgejahren hat sie mit ihren Eltern bis 1999 wohl in Russland gelebt. - 1999 kam die Familie nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren erhielt sie zunächst eine Duldung, dann über einen Zeitraum von 6 Jahren jeweils eine
AE gemäß § 25 (5)
AufenthG. Seit 2011 hat sie die jetzige
AE.
Aktuell hat sie noch einmal mittels Erklärung an Eides Statt gegenüber der
ABH die Wahrheit der Angaben zu ihrer Person bestätigt.
Was kann/sollte sie nun noch mehr tun können. Darf man ihr angesichts dieser sehr speziellen und offensichtlich nicht "lösbaren" Problematik fortgesetzt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihr deutsches Kind verweigern? Gibt es Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall? Bleibt ihr nur der Klageweg? Kann jemand etwas (wenigstens ein bisschen) zu Erfolgsaussichten sagen?*
Noch eine zweite Frage, die weniger mit Personenstandsrecht zu tun hat, die ich aber nicht abtrennen kann und möchte, weil doch ein Zusammenhang besteht.
Die Frage ist:
Gibt es eine Möglichkeit den hier erwähnten amtlichen Eintrag im Staatenlosenausweis streichen zu lassen? (Deshalb hat sie jetzt die Erklärung an Eides Statt abgegeben.) - Diese Eintragung behindert die junge Frau nämlich erheblich. - So wird ihr etwa der Erwerb eines Führerscheins (bzw. die Ausstellung eines solchen) unmöglich gemacht - in der Folge ist sie in ihrer Mobilität eingeschränkt, hat eingeschränktere Möglichkeiten, eine lebensunterhaltssichernde Arbeit zu finden usw.
Oder müsste Ihr als de-jure Staatenloser unabhängig von dem in Rede stehenden amtlichen Eintrag unter Berücksichtigung der Spezifik des Einzelfalles doch ein Führerschein ausgestellt werden?*
Sorry für den langen Lex, aber ich weiß wirklich nicht weiter. Die Problematik stellt sich für mich als sehr komplex und schwierig dar, und ich wollte nichts, was relevant sein könnte, unterschlagen.
Auf sachdienliche Hinweise und Antworten hofft
=schweitzer=