Mikael321 schrieb am 16.09.2013 um 09:14:49:Sind die 4 Jahre aufenthalt ( 2/3 Fiktion und 1/3 Duldung ) auf die Einbürgerung anrechenbar oder nicht ? ( oder teilweise )
Hat sich denn jemand die Mühe gemacht mal bei der
EBH zu fragen?
Mikael321 schrieb am 16.09.2013 um 09:14:49:Oder wäre es besser die Klage weiter laufen zu lassen weil die Aussichten zu gewinnen, ganz gut sind.
Naja, bei der derzeitigen Rechtslage hat das Kind einen Rechtsanspruch auf eine
AE § 32 Abs. 3
AufenthG - deshalb auch das Angebot der
ABH. Eine andere Frage wäre die rückwirkende Erteilung, hier müsste man wegen des fehlenden Sorgerechts auf den Ausnahmefall § 32 Abs. 4 (a.F.) setzen. Hat der Anwalt das auch in Betracht gezogen?
Sollte hier der Anspruch für die Vergangenheit festgestellt werden - und die Duldungszeiten nicht angerechnet werden (sehr wahrscheinlich) wäre auch auf rückwirkende Erteilung zu klagen, die Aussichten wären nicht schlecht:
Zitat:Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann bejaht, wenn - wie beim Beschwerdeführer - die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann; dies gelte unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14/97 -, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7/08 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19/09 -, juris Rn. 13; Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 25). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht verlangt, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein muss.
BVerfG 2 BvR 820/11