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Miteinbürgerung Kind . (Gelesen: 3.716 mal)
Mikael321
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10.09.2013 um 12:47:23
 
Fall :

Mutter und Kind leben seit über 4 Jahren in D. Mutter hat eine NE, Kind hat eine Duldung weil RP keine AE ausstellen wollte, da die Mutter kein alleiniges Sorgerecht hatte . ( Kinds Vater hatte dem Umzug nach D. aber beim Notar zugestimmt )

Deshalb ist auch Klage auf eine AE anhännig . Jetzt bietet ABH eine AE nach § 32 Abs.3 an , weil § 32 geändert wurde , gegen Rücknahme der Klage . Meine Fragen nun :

werden die 4,5 Jahre in D.  ( die ersten 2,5 Jahre mit Fiktion, Rest mit Duldung ) für die Einbürgerung angerechnet ??

Auszug : soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten

Ist es ratsam den Prozess ( Termin in den nächsten 3 Monaten nach über 2 Jahren Wartezeit ) in Anspruch zu nehmen, um die 4 Jahre zu legalisieren und um nicht auf den Kosten sitzten zu bleiben ?



Michael
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Odysseus
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Antwort #1 - 10.09.2013 um 15:00:44
 
Die Miteinbürgerung des Kindes scheitert schon allein daran, dass es niemanden gibt, mit dem es eingebürgert werden könnte.

Die Mutter ist erst sein 4 Jahren in D, erforderlich ist aber ein mindestens achtjähriger Aufenthalt. Zudem können die Zeiten der Duldung (und auch der Zeit davor, da die Fiktion ja nur zur Duldung und zu keinem "besseren" Aufenthaltstitel geführt hat) nicht angerechnet werden.

Der anrechenbare Aufenthalt beginnt also mit der ersten Erteilung einer AE.


BTW: Wer oder was ist "RP"
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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lottchen
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Antwort #2 - 10.09.2013 um 15:27:58
 
Regierungspräsidium?
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Mikael321
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Antwort #3 - 12.09.2013 um 16:18:24
 
Odysseus schrieb am 10.09.2013 um 15:00:44:
.Die Mutter ist erst sein 4 Jahren in D, erforderlich ist aber ein mindestens achtjähriger Aufenthalt.
Ich vergass ( setzte voraus ) das klar ist : Der Ehemann ist Deutsch . Das Kind nicht seins . Also meine Frage besteht weiterhin. Ist unter Aufenthalt wirklich der Aufenthalt gemeint, oder muss der als AE gewesenen sein ?


Michael
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Mikael321
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Antwort #4 - 15.09.2013 um 13:36:49
 
Kann keiner die Frage beantworten ?? Sind 3 Jahre mit AE gemeint , oder nur 3 Jahre aufenthalt ??

Michael
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Antwort #5 - 15.09.2013 um 14:18:44
 
Die Rechtsprechung zum dem Thema geht davon aus, dass Duldugnszeiten nicht anrechenbar sind (VG Braunschweig, 21.10.2009 - 5 A 56/08, VG München, 30.03.2011 - M 25 K 10.37, VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 13 S 313/08 - anders VG Stuttgart, 05.11.2008 - 11 K 4416/07 sofern die Zeiten für eine NE-Erteilung berücksichtigt wurden ). Abschließend kann das aber nur die zuständige EBH klären, dann müsste man tatsächlich überlegen, ob eine Klage gegen damalige Duldung sinnvoll wäre oder nicht.         
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Antwort #6 - 15.09.2013 um 15:00:47
 
Odysseus schrieb am 10.09.2013 um 15:00:44:
Der anrechenbare Aufenthalt beginnt also mit der ersten Erteilung einer AE.


Das kommt daraufe an. Wie ich das verstehe ist zur Zeit eine Klage gegen die Nichterteilung der AE anhängig. Gewinnt der Kläger gegen die ABH sehe ich die Zeit ab Antragseingang ABH laufen. Sonst könnte ja die ABH alleine mit den Gang durch die Instanzen die Erteilung der AE nach hinten verschieben.


Mein Frage wäre soll nun die AE nach § 32 Abs.3 AufenthG im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht erteilt werden oder war das ein Angebot ausßerhalb des Verfahrens.

Bei ersterem sollte der Anwalt ggf. auch die Kostenfrage und den Punkt ob die AE Rückwirkend erteilt wird zur Frage stellen.
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Mikael321
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Antwort #7 - 16.09.2013 um 09:14:49
 
grisu1000 schrieb am 15.09.2013 um 15:00:47:
Mein Frage wäre soll nun die AE nach § 32 Abs.3 AufenthG im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht erteilt werden oder war das ein Angebot ausßerhalb des Verfahrens.
Also die ABH hat ihm angeboten, das die eine AE ausstellen, wenn er seine Klage zurück zieht . Sind die 4 Jahre aufenthalt ( 2/3 Fiktion und 1/3 Duldung ) auf die Einbürgerung anrechenbar oder nicht ? ( oder teilweise )

Oder wäre es besser die Klage weiter laufen zu lassen weil die Aussichten zu gewinnen, ganz gut sind. ( sagt der Anwalt

Also Spatz in der Hand gegen Taube auf dem Dach ? Durchgedreht

Michael



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Antwort #8 - 16.09.2013 um 12:22:56
 
Mikael321 schrieb am 16.09.2013 um 09:14:49:
Sind die 4 Jahre aufenthalt ( 2/3 Fiktion und 1/3 Duldung ) auf die Einbürgerung anrechenbar oder nicht ? ( oder teilweise )

Hat sich denn jemand die Mühe gemacht mal bei der EBH zu fragen?

Mikael321 schrieb am 16.09.2013 um 09:14:49:
Oder wäre es besser die Klage weiter laufen zu lassen weil die Aussichten zu gewinnen, ganz gut sind.

Naja, bei der derzeitigen Rechtslage hat das Kind einen Rechtsanspruch auf eine AE § 32 Abs. 3 AufenthG - deshalb auch das Angebot der ABH. Eine andere Frage wäre die rückwirkende Erteilung, hier müsste man wegen des fehlenden Sorgerechts auf den Ausnahmefall § 32 Abs. 4 (a.F.) setzen. Hat der Anwalt das auch in Betracht gezogen?

Sollte hier der Anspruch für die Vergangenheit festgestellt werden - und die Duldungszeiten nicht angerechnet werden (sehr wahrscheinlich) wäre auch auf rückwirkende Erteilung zu klagen, die Aussichten wären nicht schlecht:

Zitat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann bejaht, wenn - wie beim Beschwerdeführer - die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann; dies gelte unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14/97 -, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7/08 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19/09 -, juris Rn. 13; Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 25). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht verlangt, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein muss.


BVerfG 2 BvR 820/11
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« Zuletzt geändert: 16.09.2013 um 12:33:31 von N/V »  
 
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