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Trennung (Gelesen: 3.094 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltserlaubnis nach derTrennung
bestenshh
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennung
03.09.2013 um 12:50:15
 
hallo.
ich habe mal ein paar Fragen :

ertsmal ein paar Informationen Über mich :

2005 Einreise nach Deutschland als Student ..§16
2006 Heirat mit Deutschestaatsangehörige...von 2006 bis 2009 §28 und am 02.2009 unbefristetaufenthalerlaubnis ...sommer 2009 woltte mein ex Frau sich trennen weil sie jemand anders kennengelernt ...06.2009 trennung und umzug ...mein ex hat schnell danach scheidung eingereicht und hat mich gebeten dass wir bei dem anwalt sagen dass wir  2007
getrennt waren damit die scheindung schnell läuft ...ich war dum ehrlich gesagt und habe das zugestimmt ..die ausländerbehörde hat das mitbekommen und hat mich am 03.2010 zu ausreise aufgefordert ..wegen falschen angaben ...in der zeit hatte ich eine neue freundin ..habe anwalt genommen ..meine ex hat ein eidelstaatlicherversicherung unterschrieben dass sie das gemacht hat damit sie den neuen heiratet ..trotzdem hat das nicht geholfen ....09.2010 habe meine neue freundin geheiratet ,,und habe von vorne ein aufenthaltserlaubnis am 1.2011 bekommen  unbefristet wurde gelöscht.
ich bin jetzt  seit 09.2010 verheiratet  §28 .
am 06.2011 haben wir eine tochter bekommen ,,sie ist jetzt über 2 jahre .
meine frau leidet an depressionen (bordeline) .
wir haben viel streit und meine Tochter leidet auch dadrunter weil sie das mitbekommt.

meine fragen sind:

was passiert dann mit meinem Aufenthalt wenn wir uns trennen?
spielt das alte Problem eine Rolle?
ich befinde mich im 2 Jahr im Ausbildung ..kann kein unterhalt zahlen ..
ich wäre sehr dankbar wenn sie mir helfen können
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.09.2013 um 12:56:18
 
solange Du um Dein deutsches Kind kümmerst (auf Unterhaltszahlungen kommt es nicht an), wird Dein Aufenthalt über § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Personenfürsorge weiterlaufen .
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 03.09.2013 um 12:59:23
 
Vorab:

Dein Text ist sehr schwer zu lesen für Leute, die Dir hier helfen wollen. Ein bisschen mehr Sorgfalt (Interpunktion, Absätze, Groß- und Kleinschreibung) wäre sehr freundlich - Du bist doch schon recht lange in Deutschland, da sollte das möglich sein ...

Zur Sache:

Ich nehme an, Deine neue Frau ist auch Deutsche und damit auch Euer eheliches Kind. -

Du würdest dann nach einer Trennung/Scheidung grundsätzlich ja weiterhin das Sorgerecht über Dein deutsches Kind haben. Wenn Du dieses Sorgerecht weiterhin aktiv ausübst, dann wäre das die Grundlage, Dir nach der Trennung eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

Ansonsten würdest Du bei Trennung nach dreijährigem rechtmäßigem Bestehen der Ehe in Deutschland zumindest ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben haben: Rechtsfolge wäre die Erteilung einer AE gemäß § 31 (1) AufenthG zunächst für ein Jahr ohne weitere Bedingungen. - Die weitere Verlängerung würde dann insbesondere von der Sicherung Deines Lebensunterhalts abhängen.

=schweitzer=


(Die wohl versehentlich von Dir geschaltete Umfrage habe ich gelöscht. - =schw.=)
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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bestenshh
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.09.2013 um 12:59:53
 
danke für deine schnelle Antwort .
das alte problem spielt keine Rolle.?
und müssen wir beide zum ausländerbehörde gehen wenn wir uns trennen ?
muss ich das beantragen oder ist automatisch ( das aufenthalterlaubnis wegen mein kind)?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.09.2013 um 13:10:03
 
bestenshh schrieb am 03.09.2013 um 12:59:53:
das alte problem spielt keine Rolle.?

Bei einem wegen Aufenthalt zur Personenfürsorge spielt das kine Rolle mehr.

bestenshh schrieb am 03.09.2013 um 12:59:53:
muss ich das beantragen oder ist automatisch ( das aufenthalterlaubnis wegen mein kind)? 

Spätestens wenn Deine jetztige AE abläuft musst Du die neue AE beantragen - das ist auch der allerspäteste Zeitounkt um die Trennung der ABH zu melden.
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bestenshh
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.09.2013 um 13:25:47
 
danke Bayraqiano.
mein Aufenthaltserlaubnis läuft erst 2015.
ist das nicht so, dass wir die Ausländerbehörde über alle Änderungen informieren müssen?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 03.09.2013 um 13:28:47
 
bestenshh schrieb am 03.09.2013 um 13:25:47:
danke Bayraqiano.
mein Aufenthaltserlaubnis läuft erst 2015.
ist das nicht so, dass wir die Ausländerbehörde über alle Änderungen informieren müssen?


Wenn Du letztes Mal mit dem Hin und Her nachträglich Ärger hattest, wäre es sicherlich gut, wenn Du diesmal von Anfang an offen und ehrlich bist. Ein Risiko gehst Du ja nicht ein, da Du so oder so eine AE bekommst. Ich würde einen Brief schreiben, die Situation schildern, und dann warten, ob die ABH etwas an der aktuellen AE ändern möchte oder alles bis 2015 laufen lässt. Ein Brief hat auch den Vorteil, dass Du genau weißt, was in der Akte steht (bei einem Telefonat schreibt jemand, den Du nicht kennst, ein Protokoll aus dem Gedächtnis...).
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bestenshh
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.09.2013 um 13:36:26
 
danke reinhard.
wir sind beide uns nicht sicher , ob wir uns trennen oder nicht .
ich frage nur , weil ich ja nicht das gleiche Fehler wie letztes machen will.
können wir auch das persönlich machen, also beide dahin gehen und das melden (wenn eine trennung ergeben wird) ?
ich habe auch Angst meine Ausbildung zu verlieren , wenn ich lange auf das neue Aufenthaltserlaubnis warten muss.

ich danke euch nochmal  für eure Hilfe .
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Runenwolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #8 - 03.09.2013 um 13:43:08
 
bestenshh schrieb am 03.09.2013 um 13:36:26:
können wir auch das persönlich machen, also beide dahin gehen und das melden (wenn eine trennung ergeben wird) ?


Natürlich könnt ihr das machen.

bestenshh schrieb am 03.09.2013 um 13:36:26:
ich habe auch Angst meine Ausbildung zu verlieren , wenn ich lange auf das neue Aufenthaltserlaubnis warten muss.


Da musst du keine Angst haben. Du hast ja derzeit einen Aufenthaltstitel und wirst auch einen bekommen, wenn ihr euch trennt. Wenn du die Trennung mitteilst und den neuen Aufenthaltstitel beantragst, wird dir der alte Titel belassen und du kannst weiter deiner Ausbildung nachgehen.

Die ABH müsste ja hergehen, den alten Titel mittels Verfügung platt machen, dir eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, mit der du weiter wie bisher arbeiten kannst und dann über den Antrag entscheiden und dir den neuen Titel ausstellen. Das macht alles keinen Sinn und deswegen wird der bisherige Titel bestehen bleiben, er wird auch nicht automatisch ungültig.
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