Gerold schrieb am 02.09.2013 um 17:17:59:automatisch auf seine Vergangenheit überprüft
nein, da gibt es keinen Automatismus
Es ist ganz "einfach":
Die
AV beteiligt die
ABH behördenintern. Die
AV kann erst dem Visum zustimmen, wenn die
ABH ebenfalls zugestimmt hat.
Die
ABH prüft grundsätzlich, ob die Voraussetzungen für die
AE nach §28.1
AufenthG gegeben sind oder nicht.
Die Zustimmung der
ABH ist deswegen notwendig, weil sie dann nach der Einreise die
AE nach dem gleichen § geben soll(te).
Es gibt auch Fälle, in denen die
ABH nach "Aktenlage" entscheidet und nicht mehr wissen will, als bei der Visumbeantragung vorgelegt wurde.
Gerold schrieb am 02.09.2013 um 17:17:59:z.b. ob Unterhaltsverpflichtungen aus erster Ehe bestehen, was sichfür die Sicherung des
LU der neuenEhefrau negativ auswirken könnte ?
du willst damit auf §27 hinaus?
Es kann sein, dass die
ABH entsprechende Fragen stellen wird. Ob das wirklich passiert, kann dir keiner sagen (und Wahrsagern würde ich nicht trauen)