@ber625
Du bringst da Verschiedenes ein wenig durcheinander.
Für den Familiennachzug zum deutschen minderjährigen Kind ist keine
LU - Sicherung erforderlich. Soweit richtig.
Für den späteren Erhalt der
NE freilich schon - dafür gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetungen, wie sie sich im § 5
AufenthG finden. Dort steht serh wohl etwas von Sicherung des
LU.
Dass das so ist hat mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu tun. - Zuerst finden sich die allgemein geltenden Vorschriften. Diese gelten grundsätzlich immer. Ausnahmen davon sind nur dann möglich, wenn sie in späteren, speziell geltenden Vorschriften, wie etwa dem § 28 (2)
AufenthG extra vermerkt wären.
Allerdings steht im § 28 (2)
AufenthG nicht, dass die LU-Sicherung abweichend von § 5 nicht gewährleistet sein muss.
Das steht nur dort in Bezug auf die
AE (siehe § 28 (1) - nur dort ist von einem möglichen Abweichen von § 5 (1) Nr. 1 - Sicherung des
LU - die Rede)
Das Ganze ist für einen Laien schwer durchschaubar - aber es ist so, wie ich es geschrieben habe. - Für die
NE braucht es daher Nachweis von gesichertem
LU, aktuell (zum Zeitpunkt der Beantragung) und prognostisch für die Zukunft (Nachhaltigkeit).
=schweitzer=