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Aufenthaltstitel mit anderem Grund als im Visum steht (Gelesen: 1.480 mal)
quantumchaos
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14.08.2013 um 10:20:29
 
Hallo allerseits,

die SuFu hat mich leider nicht weiter gebracht, daher meine Frage hier:

meine Verlobte ist derzeit mit einem Visum für die Dauer von 6 Monaten in Deutschland. Sie hat für diese Zeit einen Arbeitsvertrag in der Forschungsgruppe einer Uni. Der Professor hat ihr eine Promotion in Aussicht gestellt und jetzt einen Vertrag für die komplette Dauer der Promotion angeboten.

In ihrem Visum steht, soweit ich weiß, als Aufenthaltszweck "Arbeit" und nicht "Studium", da damals nicht klar war, ob sie wirklich promovieren wird und sie die erforderlichen Dokumente (Akzeptanz der Uni als Promotionsstudent) nicht hätte erbringen können.

Nun war sie heute auf der Ausländerbehörde, um zu fragen, was sie tun muss, damit sie den Aufenthaltstitel für die Promotion bekommt. Der dort arbeitende Herr hat ihr gesagt, dass sie schon bei Beantragung des Visums in ihrem Heimatland hätte angeben sollen, dass sie in Deutschland promovieren möchte. Darüber hinaus hat er allerdings nicht viel gesagt. Nur, dass sie jetzt einen Brief von ihrem Professor einreichen soll, dass dieser sie für die Promotion annimmt und wie viel sie verdienen wird.

Sie ist jetzt verunsichert, ob es zu Problemen kommen kann, dass sie mit einem Visum zu Arbeitszwecken hier ist. Wie ist hier der Usus, wenn sie den Aufenthaltszweck bei Beantragung des Aufenthaltstitels ändern will? Bisher haben wir bei allen möglichen Erfahrungsberichten immer gelesen, dass das kein Problem sei. Sind wir da einem Irrglauben aufgesessen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
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schweitzer
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Antwort #1 - 14.08.2013 um 10:55:48
 
Da offensichtlich die Möglichkeit der Promotion zum Zeitpunkt der damaligen Visabeantragung eben nicht spruchreif war, ist hier kein Versäumnis oder gar Vergehen gegeben. -

Die Verlobte hat ja bislang auch den Aufenthaltszweck, der der Visaerteilung zugrunde lag "erfüllt" und erfüllt ihn weiter.

Wer aber einen gültigen Aufenthaltstitel hat, der kann um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck ohne vorherige Ausreise nachsuchen und diesen auch erhalten, wenn er/sie denn die Erfüllung aller einschlägigen Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck nachzuweisen vermag.

Soweit nachzulesen in § 39 Nr. 1 AufenthV.

Sie hat also m.E. auf jeden Fall das Recht einen Aufenthaltstitel für einen neuen Zweck zu beantragen. Ggf. soll sie das schriftlich tun und für den Fall der Ablehnung um einen schriftlichen, begründeten Bescheid ersuchen.


=schweitzer=
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Antwort #2 - 14.08.2013 um 11:34:08
 
Danke für die Antwort!

Du beziehst dich also auf

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt


Heißt also, da sie ein nationales Visum hat, kann sie auch einen Aufenthaltstitel beantragen. Da dieser Paragraph nicht an irgendwelche Aufenthaltszwecke gebunden ist, ist es auch nicht die Beantragung des Aufenthaltstitels. Verstehe ich das in etwa richtig?  Smiley

Es gibt nur noch eine weitere Sache:

Sie hat das Visum direkt für die Dauer des 6 monatigen Vertrages ausgestellt bekommen, weshalb ihr auch gesagt wurde, dass sie für diese Dauer keinen Aufenthaltstitel braucht. Du schreibst hingegen, dass sie mit einem gültigen Aufenthaltstitel einen weiteren zu einem anderen Zweck beantragen kann. Das heißt ihre Situation ist etwas anders. Muss sie also doch erst mal um einen Aufenthaltstitel für diese 6 Monate bitten, um dann für die Folgezeit den Zweck ändern zu können, oder kann sie direkt den Aufenthaltstitel für die Folgezeit beantragen?
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schweitzer
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Antwort #3 - 14.08.2013 um 12:16:39
 
Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel (ebenso etwa eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis) - siehe § 4 (1) AufenthG.

Sie kann also mit dem (nationalen) 6-Monats-Visum sich auf den § 39 Nr. 1 AufenthV berufend einen anderen Aufenthaltstitel (zu einem anderen Zweck) beantragen.


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Antwort #4 - 14.08.2013 um 12:51:30
 
aha!

Danke für die Erhellung  Zwinkernd
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