Kreon schrieb am 11.08.2013 um 10:59:30:Er ist am 1. Mai eingereist und hat eine Aufenhaltsgenehmigung beantragt, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt noch in Bearbeitung ist.
Eigentlich hätte er eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3
AufenthG bekommen müssen, welche seinen Antrag auf Erteilung einer
AE dokumentiert. Unabhängig davon greift die Fiktionswirkung auch ohne die
FB, macht es nur bei Kontrollen etwas kompliziert.
§ 81 Abs. 3
AufenthG Zitat:Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Kreon schrieb am 11.08.2013 um 10:59:30:Er meinte sogar, dass ein Tag in Frankreich (also Schengenraum) genügen würde, um erneut bei der 2. Einreise die vollen 90 Tage on top zu bekommen.
Korrekt... Deutschland hat mit Kanada vor 1993 ein Sichtvermerksabkommen geschlossen, welches die schengenrechtliche Bezugszeitraumberechnung überlagert.
Kreon schrieb am 11.08.2013 um 10:59:30:Der Bundespolizist meinte sogar noch, es wird nicht geschaut, wie lange die Person zuvor in D war oder wie lange sie im Ausland war.
Das halte ich jetzt wieder für ein Gerücht, denn ohne
AE darf sich auch der Kanadier nur 3 Monate am Stück im Bundesgebiet aufhalten.
Daddy